VwGH 90/04/0270

VwGH90/04/027027.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juli 1990, Zl. 312.562/1-III-3/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juli 1990 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Oktober 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mangels rechtlicher Beschwer zurückgewiesen. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, mit Bescheid vom 21. Mai 1985 habe die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur für die Betriebsanlage (Fleischhauerei) im Standort A-Straße 84, X, gemäß § 79 GewO 1973 zwei zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid habe die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin berufen, die in ihrem Berufungsschriftsatz u. a. folgendes ausgeführt habe:

"Der bekämpfte Bescheid wird insofern angefochten, als die Behörde in ihrer Entscheidung davon ausgegangen ist, daß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch die festgestellte Lärmentwicklung nicht gegeben wäre. Als Konsequenz dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtigen Rechtsansicht der Behörde wurde der allfälligen Berufung der Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.

Die Beschwerdeführerin spricht sich keinesfalls gegen die im Spruch des Bescheides vom 21.2.1985 verfügten Auflagen aus, da angenommen werden kann, daß bei sofortiger Erfüllung dieser Auflagen eine spürbare Reduzierung des störenden Lärmes, wenn nicht gar eine vollständige Beseitigung der unzumutbaren Lärmentwicklung, eintreten wird. Die Beschwerdeführerin vertritt allerdings die Auffassung, daß die Behörde zum Schutz ihrer Gesundheit nachdrücklich und konsequent dafür sorgen müßte, daß die Auflagen, die sicherlich auch mit Kosten verbunden sind, ehestens erfüllt werden. Zur Erreichung dieser Zielsetzung hätte die Behörde die Möglichkeit behabt, im Sinne des § 64 AVG 1950 in der geltenden Fassung einer allfälligen Berufung der Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung auszuschließen."

Der mangelnde Ausschluß der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG 1950 könne jedoch nicht als normativer Abspruch gesehen werden, da rechtzeitig eingebrachten Berufungen schon ex lege aufschiebende Wirkung zukomme. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides selbst sei somit von der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden. Die Betreiberin der gegenständlichen Anlage habe ebenfalls gegen diesen Bescheid berufen. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1989 habe der Landeshauptmann von Steiermark den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß er zusätzlich eine Auflage zum Schutz der Nachbarn vorgeschrieben habe. In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, daß die Vorschreibung weiterer Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 zu ihrem Schutz erforderlich wäre. Die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage im angefochtenen Bescheid unter Beibehaltung der Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides bedeute für die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Schlechterstellung ihrer rechtlichen Position, da sie, wie bereits ausgeführt, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 unbekämpft gelassen habe, und somit ihre rechtlichen Interessen gegenüber diesen nicht beeinträchtigt worden seien. Die zusätzliche Auflage im angefochtenen Bescheid bedeute lediglich eine weitere Schutzmaßnahme für die Nachbarn. Der Bescheid der Gewerbebehörde zweiter Instanz sei somit in seinem angefochtenen Umfang nicht zu einem schlechteren Ergebnis für die Beschwerdeführerin als der diesbezüglich von ihr nicht bekämpfte erstbehördliche Bescheid gekommen. Die Beschwerdeführerin sei in ihren rechtlichen Interessen jedoch auch schon insofern nicht beeinträchtigt, als die Auflagen im angefochtenen und dem diesen zugrundeliegenden Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz nicht einem bestimmten Rechtsubjekt vorgeschrieben worden seien und somit keine Rechtswirksamkeit entfalteten. Beide Bescheide seien an die "Firma M GesmbH & Co" adressiert. Diese Bezeichnung deute zwar das Vorhandensein einer Personengesellschaft an, es sei jedoch nicht erkennbar, welche Art von Personengesellschaft (KG oder OHG) damit gemeint sei, zumal die Firma beider Personen Handelsgesellschaften nach § 19 HGB bloß die Namen eines (persönlich haftenden) Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz enthalten könne. Die Berufung sei daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin

"1) wegen Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Vorschreibung von Auflagen zum Schutze der Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren gemäß §§ 79 Abs. 1 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/174 idgF. idF. in BGBl. Nr. 399/1988 in Verbindung mit §§ 333, 334, 335 und 74 Abs. 2, 71 a und 77 a Abs. 1 der GewO. 1973.

2) wegen Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung des Beschwerdegegners im Verwaltungsverfahren gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950."

beschwert. Sie bringt hiezu u.a. vor, sie sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ 678, KG Y, mit dem Haus A-Straße 82, X, Die M GesmbH & Co KG sei Mieterin von gewerblich genützten Räumlichkeiten im Nachbarhaus. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 29. Jänner 1965 sei der vorgenannten Gesellschaft für die Errichtung eines Fleischverkaufsraumes und einer Imbißstube auf Parzelle 157/60 der KG Y die gewerbebehördliche Genehmigung bei Erfüllung und Einhaltung verschiedener Auflagen erteilt worden. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 3. Mai 1968 sei die gegenständliche Betriebsanlage in Gestalt der Kühlanlagen und der Betriebsräumlichkeiten in der geänderten Ausführung in gewerbepolizeilicher Beziehung unter Vorschreibung weiterer Auflagen genehmigt und hiefür die Betriebsbewilligung erteilt worden. Da sie sich durch den insbesondere von den Aggregaten der Betriebsanlage ausgehenden Lärm gesundheitlich beeinträchtigt und unzumutbar gestört gefühlt habe, habe sie erstmals im Jahre 1979 Beschwerde geführt, und es habe die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur mit Bescheid vom 21. Februar 1985 in teilweiser Entsprechung ihrer Anträge die in der Folge genannten Auflagen vorgeschrieben. Da die genannte Gesellschaft jedoch bereits in dem der Bescheiderlassung vom 21. Februar 1985 vorangegangenen Vorverfahren erklärt und signalisiert habe, daß sie keinesfalls bereit sei, irgendwelche Auflagen zu erfüllen, habe sie sich in ihrer Berufung vom 11. März 1985 im wesentlichen darauf beschränkt, gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 den Antrag zu stellen, die Behörde möge einer allfälligen Berufung der genannten Gesellschaft die gemäß "§ 84 Abs. 1 AVG" gegebene aufschiebende Wirkung aberkennen. In weiterer Folge habe auch die genannte Gesellschaft gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 21. Februar 1985 berufen, welche Berufung allerdings mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Oktober 1989 als unbegründet abgewiesen worden sei. Ihrer Berufung sei insofern teilweise stattgegeben worden, als zusätzlich zu den beiden erstgenannten Auflagen noch weitere Auflagen vorgeschrieben worden seien. Im übrigen sei ihre Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Ebenso sei ihr Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung der genannten Gesellschaft gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen worden. Abgesehen von der zum materiellen Abspruch ergangenen - in der Beschwerde dargestellten - Begründung, habe die Berufungsbehörde zu ihrem Begehren auf Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung der genannten Gesellschaft ausgeführt, daß gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen könne, wenn die sofortige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Laut Auffassung der Berufungsbehörde sei allerdings durch die mehrfach zitierten Gutachten der Amtssachverständigen dargetan, daß keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahr im Verzug habe festgestellt werden können, welche die Setzung der beantragten Maßnahme gerechtfertigt hätten. Insbesondere sei ihrem Begehren entgegenzuhalten, daß die Auflagen des in Berufung gezogenen Bescheides der Erstbehörde teilweise ohnedies schon erfüllt worden seien, eine Feststellung, die im übrigen aber in keiner Weise zutreffe. Gegen diesen Bescheid habe sie fristgerecht am 21. Oktober 1989 an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten berufen und im Berufungsantrag das Begehren gestellt, die Behörde möge bescheidmäßig aussprechen:

"a.) daß das Klimagerät in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, sohin zur Nachtzeit, überhaupt abgeschaltet wird,

b.) daß die Lärmimmissionen, die von den Kühlgeräten ausgehen, dadurch unterbunden bzw. eingeschränkt werden, daß diese Geräte in der Zeit von 0.00 bis 6.00 Uhr früh abgeschaltet werden,

c.) daß eine Vorschreibung der Auskleidung der Wände und der Decke mit schalldämmenden bzw. schallschluckendem Material zu erfolgen habe."

Da die genannte Gesellschaft in all den Jahren seit dem Auftreten des unzumutbaren Lärms keinerlei Anstalten gemacht habe, eine Besserung des Zustandes herbeizuführen, habe sie im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1950 wiederum sinngemäß den Antrag gestellt, die Behörde möge für die Durchsetzung dieser Beschwerdepunkte umgehend Sorge tragen. Der auf Grund dieser Berufung ergangene Bescheid der belangten Behörde sei ihrer Meinung nach sowohl materiell als auch formell rechtswidrig. Wenn die belangte Behörde nämlich im angefochtenen Bescheid ausführe, daß ein Rechtsschutzbedürfnis in Ansehung ihrer Berufung vom 21. Oktober 1989 nicht gegeben sei, weil sie zunächst in ihrer ersten Berufung vom 11. März 1985 im wesentlichen lediglich beantragt habe, daß einer allfälligen Berufung der genannten Gesellschaft gegen den Erstbescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, so übersehe die belangte Behörde, daß die Zweitbehörde nach einem vorangegangenen umfangreichen Ermittlungsverfahren, in dem sie durch ihren Vertreter eine Reihe von Stellungnahmen abgegeben und auch Privatgutachten namhafter Experten vorgelegt habe, eine materielle Erledigung ihrer Berufung durch Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage getroffen habe. Sollte das Berufungsbegehren der Erstberufung vom 11. März 1985, wie die belangte Behörde sinngemäß vermeine, tatsächlich materiell unvollständig sein, so sei dieser Mangel jedenfalls durch den nachfolgenden Berufungsbescheid der Zweitbehörde vom 4. Oktober 1989 saniert worden. Die belangte Behörde übersehe auch, daß sie in ihrer weiteren Berufung gegen den zweitbehördlichen Bescheid, welche sie fristgerecht am 23. Oktober 1989 überreicht habe, sehr wohl zusätzliche Anträge gestellt habe, die sich ihres Erachtens nach zwingend aus dem Ermittlungsverfahren, das dem Bescheid der Behörde zweiter Instanz vorausgegangen sei, ergeben hätten. Sie habe diese Ausführungen auch durch ihren Vertreter eingehend begründet. Sie fühle sich durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides materiell beschwert, weil die belangte Behörde auf ihre Anträge, zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, überhaupt nicht eingegangen sei. In formeller Hinsicht fühle sie sich durch den angefochtenen Bescheid insofern beschwert, als die Behörde richtigerweise auf Grund ihrer entsprechenden Anträge in der Berufung vom 23. Oktober 1989 Sofortmaßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1950 in der Form hätte verfügen müssen, daß die nicht mehr bekämpften Auflagen im Erstbescheid mit Bescheid der Zweitbehörde vom 4. Oktober 1989 unbeschadet der Auseinandersetzung über die weiteren von ihr beantragten Auflagen sofort hätten in Vollzug gesetzt werden müssen. Zu diesem Zweck hätte die Behörde im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1950 der Berufung teilweise aufschiebende Wirkung, und zwar insofern aberkennen müssen, als sie die ex lege gegebene aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 1 AVG 1950 nicht hätte auf die bereits unbekämpft gebliebenen Auflagen beziehen dürfen. Im weiteren werden die dargelegten Beschwerdegründe "zusammenfassend" im wesentlichen inhaltlich wiederholt und schließlich vorgebracht, wenn die belangte Behörde vermeine, sie sei insofern in ihren rechtlichen Interessen nicht beeinträchtigt, als die Auflagen im erstbehördlichen Bescheid nicht einem bestimmten Rechtssubjekt vorgeschrieben worden seien, so sei auch diese Auffassung rechtsirrig.

Beschwerdegegner sei die "Firma M GesmbH & Co KG". Der Umstand, daß die Behörde in der Bezeichnung des Beschwerdegegners den Zusatz KG vergessen habe, vermöge an der Wirksamkeit des Spruches der beiden vorinstanzlichen Bescheide, soweit sie zusätzliche Auflagen enthielten, nichts zu ändern. Hier handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der "naturgemäß" von Amts wegen berichtigungsfähig sei. In diesem Sinne hätte die belangte Behörde somit eine Berichtigung vornehmen oder ihr zumindest als Antragstellerin die Gelegenheit zur Berichtigung geben müssen, bevor der angefochtene Bescheid erlassen worden sei. Durch die sofortige Zurückweisung trotz eines leicht von Amts wegen zu berichtigenden Formfehlers fühle sie sich auch in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf materielle Entscheidung ihrer "Beschwerdepunkte" verkürzt und beeinträchtigt.

Ausgehend vom dargestellten Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz ("Beschwerdepunkte") war zunächst entsprechend § 34 Abs. 1 VwGG die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu prüfen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Wurde eine von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung im Rechtsmittelverfahren nicht gesondert bekämpft und damit verabsäumt, hinsichtlich dieser Frage den Instanzenzug zu erschöpfen, so kann diese Frage vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als Beschwerdepunkt geltend gemacht werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. September 1965, Zl. 222/65). Ungeachtet des Umstandes, daß ein Bescheid von einer Partei solcherart als nicht bekämpft anzusehen ist, ist die Beschwerde zulässig, wenn dieser Bescheid infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil dieser Partei abgeändert wurde, wobei allerdings eine Beschwerdezulässigkeit nur in dem Umfang angenommen werden kann, als der Beschwerdeführer gerade und ausschließlich durch den abändernden Abspruch des Bescheides der Behörde in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein konnte (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0269, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

An dieser für die Frage der Bechwerdelegitimation maßgeblichen Rechtslage vermag auch entgegen der offenbaren Meinung der Beschwerdeführerin der Umstand keine Änderung zu bewirken, daß ungeachtet einer mangelnden Bekämpfung des erstbehördlichen Bescheides im Umfang seines normativen Abspruches über eine "Berufung" der Beschwerdeführerin im zweitbehördlichen Bescheid materiell abgesprochen wurde (vgl. hiezu sinngemäß die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 89/04/0068).

Ausgehend von den durch die Aktenlage gedeckten Feststellungen im angefochtenen Bescheid hatte sich die Beschwerdeführerin in ihrem gegen den erstbehördlichen Bescheid eingebrachten Berufungsschriftsatz nach dem nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Wortlaut ihrer Berufungsanträge aus den angeführten Gründen darauf beschränkt, daß in diesem Bescheid ein Ausspruch aufgenommen werde, wonach einer allfälligen Berufung der mitbeteiligten Partei gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 eine aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Dieser Umstand wird im übrigen auch im Beschwerdeschriftsatz nicht in Abrede gestellt und damit motiviert, die Beschwerdeführerin sei nach ihrem damaligen Wissensstand davon ausgegangen, daß bei Erfüllung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen eine spürbare Reduzierung, wenn nicht gar überhaupt ein vollständiges Absinken des störenden Betriebslärms gegeben sein werde, und daß sie sich "im wesentlichen" auf den angeführten Antrag deshalb beschränkt habe, da die mitbeteiligte Partei im vorangegangenen Verfahren erklärt und signalisiert habe, daß sie keinesfalls bereit sei, irgendwelche Auflagen zu erfüllen.

Wie aber die belangte Behörde in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise in diesem Zusammenhang ausführte, betraf ein derartiger "Berufungsantrag" nicht einen normativen Abspruch des erstbehördlichen Bescheides und es ist ein derartiger Ausspruch im Hinblick auf § 64 Abs. 2 AVG 1950 auch nicht etwa mit einem Abspruch in der Sache als untrennbar verbunden anzusehen.

Damit ließ aber die Beschwerdeführerin den Bescheid der Behörde erster Instanz in Ansehung seines normativen Abspruches unbekämpft, und es wurde weiters auch durch den zweitbehördlichen Bescheid keine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung herbeigeführt, da in diesem die erstbehördliche Auflagenvorschreibung vollinhaltlich aufrechterhalten und darüber hinaus eine weitere dem Nachbarschutz dienende Auflage angeordnet wurde.

Die Beschwerdeführerin konnte daher durch den am normativen Inhalt des zweitbehördlichen Bescheides keine Änderung bewirkenden Abspruch des angefochtenen Bescheides in nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung normierten Nachbarrechten nicht verletzt worden sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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