Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1990 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 5. April 1989 von 12.08 bis 12.15 Uhr in Graz, J-platz Nr. nn, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, daß der Lenker eines Straßenbahnzuges am Vorbeifahren gehindert worden sei. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 23 Abs. 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, nach dem gesamten Akteninhalt habe sich der Vorfall in der R-gasse und nicht - wie von den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens angenommen - auf dem J-platz ereignet. Es bestehe daher ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und dem Inhalt der beiden Strafbescheide.
Es sei dahingestellt, ob es sich bei diesem Vorbringen nicht um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt, hat doch die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsstrafverfahren den Tatort "Graz, J-platz Nr. nn" nie bestritten, obwohl ihr - wie sie selbst in der Beschwerde im Widerspruch zum vorstehend angeführten Einwand ausführte - dieser Ort in sämtlichen Ladungen als Tatort vorgehalten wurde und auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis als Tatort angeführt ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es ergebe sich aus dem gesamten Akt als angezeigter Ort der Verwaltungsübertretung "Graz, R-gasse nn", ist aktenwidrig, ist doch in der Anzeige der Ort der Behinderung mit "J-platz, Haus Nr. nn" angegeben und hat die Beschwerdeführerin anläßlich der Lenkerauskunft ausdrücklich erklärt "an der genannten Örtlichkeit" eingeparkt zu haben. Wie der Zeugenaussage des zur Tatzeit in der Funkleitstelle der Grazer Verkehrsbetriebe Bediensteten, der vom Lenker des Straßenbahnzuges verständigt wurde, daß er durch den abgestellten Pkw der Beschwerdeführerin am Vorbeifahren gehindert sei, zu entnehmen ist, trifft es ferner nicht zu, daß sämtliche "Zeugenaussagen dahingehend einig" gewesen seien, daß sich der Vorfall in der R-gasse ereignet habe. Richtig ist, daß in der Niederschrift über die Zeugenaussage des Lenkers des Straßenbahnzuges festgehalten ist, es sei der Pkw der Beschwerdeführerin "vor dem Haus R-gasse Nr. nn, unmittelbar bei Beginn der R-gasse" abgestellt gewesen, doch handelt es sich hiebei offenbar um einen bei Abfassung der Niederschrift unterlaufenen und auf Grund des übrigen Akteninhaltes auch als solchen erkennbaren Fehler. So ging schon die Erstbehörde nicht nur im Spruch ihres Straferkenntnisses, sondern auch in der Begründung unter Bezugnahme auf diese Zeugenaussage davon aus, daß der Pkw "vor dem Haus J-platz Nr. nn, unmittelbar bei Beginn der R-gasse" abgestellt war, ohne daß sich die Beschwerdeführerin gegen diese Annahme der Behörde ausgesprochen hätte. Zur Klärung dieses Sachverhaltes bedurfte es demnach weder der Durchführung eines Ortsaugenscheines noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Beweiswürdigung, die jedoch der insoweit dem Verwaltungsgerichtshof nur eingeschränkt zustehenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) standhält. So wurde schon in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, auf die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich verwiesen wurde, dargelegt, es sei der Lenker des Straßenbahnzuges mit dem Straßenbahnzug bis unmittelbar vor das abgestellte Fahrzeug gefahren und habe so einwandfrei erkennen können, daß ein Vorbeifahren ohne eine Streifung mit Sicherheit nicht möglich gewesen wäre. Das Fahrzeug sei (nämlich) schräg zum Fahrbahnrand abgestellt gewesen, sodaß das Heck noch in den Schienenbereich geragt habe. Die Aussage dieses Zeugen findet eine Bestätigung in der Zeugenaussage des Bediensteten der Funkleitzentrale der Grazer Verkehrsbetriebe, der vom Lenker des Straßenbahnzuges verständigt wurde, und in dem von diesem den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Leitstellentagesprotokoll. Daß nach der Zeugenaussage des Bediensteten der Verkehrsbetriebe noch ein weiterer Lenker eines Straßenbahnzuges wegen der durch das abgestellte Fahrzeug eingetretenen Behinderung anhalten mußte, spricht ebenfalls für die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde. Was die Aussage der Zeugin K anlangt, wurde schon von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt, daß die Aussage dieser Zeugin deswegen ohne Bedeutung ist, da sie erst zum Tatort kam, als das Fahrzeug bereits von Passanten weggehoben worden war. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich meint, es wäre der Grundsatz "Im Zweifel für den Beschuldigten" anzuwenden gewesen, insbesondere als es sich im Beschwerdefall um eine Privatanzeige und nicht um die Anzeige eines Polizeiorganes handle, ist ihr zu entgegnen, daß der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Beweiswürdigungsregel ist und nur zur Anwendung zu kommen hat, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben, was jedoch im Beschwerdefall nicht gegeben ist. Die belangte Behörde hat ausdrücklich festgehalten, daß sie der Verantwortung der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenkt und sie hat die dafür maßgebenden Überlegungen schlüssig dargelegt.
Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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