VwGH 90/03/0182

VwGH90/03/018224.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte

Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, in der Beschwerdesache der Jagdgesellschaft N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 1989, Zl. VI/2-2483/12-1989, betreffend Bewilligung von Modellflügen (mitbeteiligte Partei: Modellflugclub X), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §8;
AVG §9;
JagdG Bgld 1988 §31;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG Bgld 1988 §31;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 1989 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 129 Abs. 1, 2 lit. b und 3 des Luftfahrtgesetzes 1957 die Bewilligung zur Durchführung von Modellflügen auf dem Areal des Grundstückes Nr. nn1 und Nr. nn2 der KG. X gegen jederzeitigen Widerruf unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Nach der Begründung des Bescheides wurden gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei unter anderem vom Jagdausschuß X Einwendungen erhoben. Der Bescheid wurde der Jagdgesellschaft N zu Handen des Jagdleiters zugestellt.

Dieser Bescheid wurde von den Mitgliedern der Jagdgesellschaft mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 18. Juni 1990, Zl. B 32/90-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Jagdgesellschaft N.

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A). Bei der im § 31 des Burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 30/1970, geregelten Jagdgesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, der als solcher keine Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl. dazu unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1984, Slg. 11567/A, und vom 30. Juni 1988, Zl. 86/08/0204). Auch die hier maßgebenden Bestimmungen des Luftfahrgesetzes kennen der Jagdgesellschaft Rechtspersönlichkeit nicht zu. Es steht daher der Jagdgesellschaft ungeachtet dessen, daß ihr der Bescheid zugestellt wurde und selbst wenn SIE am Verfahren, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, und nicht der Jagdausschuß, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, am Verfahren beteiligt war, die Beschwedeberechtigung nicht zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte.

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