VwGH 90/03/0146

VwGH90/03/014627.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. März 1990, Zl. 11-75 Wa 6-89, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Schreiben vom 23. August 1988 teilte die Bezirkshauptmannschaft Murau dem Beschwerdeführer mit, daß der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges angezeigt wurde, am 3. März 1988 um 9.22 Uhr im Gemeindegebiet von Graz, Platz d. Freiw. Schützen eine Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Behörde mitzuteilen, wem er das Lenken des angeführten Fahrzeuges überlassen hat.

Der Beschwerdeführer beantwortete diese Anfrage dahin, daß es ihm, da der Termin so lange zurückliegt, nicht möglich sei, trotz intensivster Nachforschung festzustellen, wer an diesem Tag eines seiner Fahrzeuge benützt habe.

Zu einem gleichlautenden an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Murau (bereits) vom 21. Juni 1988 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er drei Pkw angemeldet habe und um genauere Angaben über das Fahrzeug ersuche. Wegen der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit könne er sich daran nicht mehr erinnern.

Mit Straferkenntnis vom 10. April 1989 sprach die Bezirkshauptmannschaft Murau aus, der Beschwerdeführer habe als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf Grund der schriftlichen Aufforderung vom 23. August 1988 der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens - das sei am 2. September 1988 gewesen - keine Auskunft erteilt, wer sein Fahrzeug am 2. März 1988 gelenkt habe bzw. ob er selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) verhängt wurde. Nach der Begründung des Straferkenntnisses sei der Beschwerdeführer mit der Mitteilung, er könne über den Lenker keine Auskunft erteilen, der ihm nach § 103 Abs. 2 KFG obliegenden Auskunftspflicht nicht nachgekommen.

Die gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Berufung wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 8. März 1990 ab. Zur Begründung seines Bescheides führte der Landeshauptmann nach Wiedergabe des § 103 Abs. 2 KFG aus, der Beschwerdeführer sei im Sinne dieser Bestimmung mit Schreiben der Erstbehörde vom 21. Juni 1988 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden, binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Lenken des Fahrzeuges überlassen habe. Der Beschwerdeführer habe dieser Aufforderung mit der dazu abgegebenen Stellungnahme nicht entsprochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach dem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden, weil es an dem Tatbestand mangle. Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) kommt der Beschwerde aus folgenden Erwägungen im Ergebnis Berechtigung zu:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG in der - am 1. März 1986 in Kraft getretenen und daher zum Zeitpunkte der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung anzuwendenden - Fassung der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, entsprach die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung vom 23. August 1988 nicht dieser Bestimmung, weil der Beschwerdeführer nicht nach dem Lenker des Fahrzeuges bzw. danach gefragt wurde, wer das Kraftfahrzeug zuletzt vor dem in der Aufforderung angeführten Zeitpunkt und dem dort genannten Ort abgestellt hat. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr aufgefordert, mitzuteilen, wem er das Lenken des Fahrzeuges überlassen hat. Diese Aufforderung hätte zwar der vor der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle geltenden Rechtslage entsprochen, steht jedoch mit der geltenden Rechtslage nicht im Einklang. Nun löst - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. im Erkenntnis vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0052, ausgesprochen hat - eine nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht aus, weshalb die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Auskunftspflicht schon aus diesem Grunde rechtswidrig war. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die Aufforderung vom 23. August 1988 auch deswegen unzulässig war, weil an den Beschwerdeführer bereits vorher eine mit 21. Juni 1988 datierte und wörtliche gleichlautende Aufforderung erging, der der Beschwerdeführer mit dem am 18. Juli 1988 bei der Erstbehörde eingelangten Schreiben nachkam, der Anspruch der Behörde auf Auskunft sohin damit konsumiert war (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1982, Zl. 81/03/0021). Schließlich wird bemerkt, daß der Vorwurf in dem von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnis, der Beschwerdeführer habe keine Auskunft erteilt, wer sein Fahrzeug am 2. März 1988 gelenkt habe bzw. ob er selbst das Fahrzeug gelenkt habe, unrichtig ist, weil der Beschwerdeführer danach gar nicht gefragt wurde.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Zl. 1 VwGG aufzuheben.

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