VwGH 90/03/0145

VwGH90/03/014513.6.1990

N gegen die Organstrafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, Block Nr. 14805-4, betreffend eine Angelegenheit nach der Straßenverkehrsordnung am 16. April 1990

Normen

AVG §56;
VStG §50;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
VStG §50;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, nach Z. 1, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Eine Organstrafverfügung nach § 50 VStG, wie sie Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, ist einem Bescheid nicht gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1974, Slg. Nr. 8552/A, sowie Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren7, Anm. 6 zu § 50 VStG, S. 450). Da einer Organstrafverfügung nicht die Qualität eines Bescheides zukommt, ist dagegen keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (vgl. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, Anm. 8 zu § 50 VStG, S. 765, ebenso Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band, S. 336 f). Das in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A (im Schriftsatz unrichtig Slg. Nr. 11.994), betrifft keine Organstrafverfügung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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