Normen
KFG 1967 §101 Abs1;
VStG §5 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. März 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. März 1989 gegen 13.45 Uhr auf der Bundesstraße 67 bei km 101,0 im Gemeindegebiet von Spielfeld als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 22.000 kg um 12.860 kg überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe siebeneinhalb Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes" aufzuheben, weil er "in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG" verletzt worden sei und "der festgestellte Sachverhalt den Spruch des angefochtenen Bescheides nach den anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften nicht zu rechtfertigen" vermöge.
Inwieweit diese Vorwürfe auf den Schuldspruch zutreffen sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und vermag der Verwaltungsgerichtshof auch auf Grund der Aktenlage nicht zu erkennen. Vom Beschwerdeführer wurde die Überladung im Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten. Er meinte jedoch, daß die Übertretung auf eine Verkettung tragischer Umstände - er habe wegen des Versagens der Kippvorrichtung für einige 100 m den Baustellenbereich, auf dem keinerlei Gewichtsbeschränkung gelte, verlassen müssen - zurückzuführen gewesen sei, weshalb er sich keiner Schuld bewußt sei. Wenn die belangte Behörde darin kein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließendes Vorbringen erblickte, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. In Ansehung des Schuldspruches haftet demnach dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.
Zur Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer vor, daß sie nicht den Kriterien des § 19 VStG entspreche und die belangte Behörde es unterlassen habe, die Grundlagen für die Bemessung der Strafe in ausreichendem Maße aufzuzeigen. Insbesondere hätte die belangte Behörde seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - der Beschwerdeführer beziehe lediglich ein monatliches Einkommen von S 9.530,--, sei für seine Gattin sorgepflichtig, die ein Kind erwarte, und überdies in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 9. April 1990 arbeitslos gewesen - überprüfen müssen. Die belangte Behörde habe auch nicht angeführt, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat und sich mit dem Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angeochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1950 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. Nr. 10.077/A).
Der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht hinreichend überprüft, ist zu entgegnen, daß aus der Vorschrift des § 19 VStG 1950 eine Verpflichtung der Behörde - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darlegte - nicht abgeleitet werden kann, die diesbezüglichen vom Beschwerdeführer gemachten und schon in der Anzeige festgehaltenen und von ihm nie bestrittenen Angaben nachzuprüfen, weshalb die belangte Behörde bei der Strafbemessung von diesen Angaben ohne weitere Ermittlungen ausgehen durfte. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, Änderungen in diesem Belange rechtzeitig der Behörde bekanntzugeben. Zu Recht wurde von der belangten Behörde bei der Strafbemessung auf das gravierende Ausmaß der Überladung und das Vorhandensein mehrerer einschlägiger Vorstrafen verwiesen. Wohl führte die belangte Behörde nicht an, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat und setzte sich mit dem Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich auseinander. Die Relevanz dieses Mangels - auf das diesbezügliche Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift war nicht einzugehen, weil die Begründung des angefochtenen Bescheides in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann - vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch weder auf dem Boden des Beschwerdevorbringens noch auf Grund der Aktenlage zu erkennen. Vielmehr darf im vorliegenden Fall nicht außer Betracht bleiben, daß über den Beschwerdeführer, der unbestritten mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist, wegen einer gleichen Straftat im August 1988 bereits eine Geldstrafe von S 4.000,-- verhängt wurde, was ihn aber nicht abhielt, neuerlich eine solche Straftat zu begehen. Wenn sich die belangte Behörde in Hinsicht darauf, daß auch die letzte Bestrafung des Beschwerdeführers insoweit ohne Wirkung blieb und ihn nicht hinderte, rückfällig zu werden, veranlaßt sah, nunmehr eine höhere Strafe zu verhängen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten, ist ihr keine Rechtswidrigkeit anzulasten.
Die Beschwerde erweist sich daher auch in Ansehung des Strafausspruches nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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