VwGH 90/02/0161

VwGH90/02/016125.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. August 1990, Zl. I/7-St-E-9019, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §44a lita;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §44a lita;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws bis zum 11. März 1988 unterlassen, der Behörde über schriftliche Aufforderung vom 23. Februar 1988 Auskunft darüber zu erteilen, wem er am 10. Jänner 1988 um 15.14 Uhr an einem näher bestimmten Ort bei der Fahrt in eine angegebene Richtung, den auf ihn zugelassenen Pkw zum Lenken überlassen habe, obwohl er hiezu binnen 14 Tagen verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Den Beschwerdevorbringen ist aus folgenden Gründen Erfolg beschieden: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0089) war es unzulässig, den Beschwerdeführer auf Grund eines nach dem Inkrafttreten der 10. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, gerichteten Auskunftsbegehrens einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG mit dem Abspruch schuldig zu erkennen, daß er es unterlassen habe, der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem er das gegenständliche Fahrzeug "zum Lenken überlassen" habe. Dazu kommt noch, daß das Auskunftsbegehren entsprechend der angeführten Rechtslage darauf gerichtet war, bekanntzugeben, wer das gegenständliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt "gelenkt" habe, sodaß die Bestrafung wegen Unterlassung der Bekanntgabe der Person, der das Fahrzeug zum Lenken überlassen worden war, sich auch deshalb als rechtswidrig erweist, weil damit dem Beschwerdeführer die Nichtbeantwortung einer Frage vorgeworfen wurde, die ihm gar nicht gestellt wurde (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0089).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand laut Z. A.1. der zitierten Verordnung lediglich S 10.110,-- beträgt und Umsatzsteuer neben diesem pauschalierten Betrag nicht gebührt. Zu diesem Betrag war lediglich ein weiterer in der Höhe von S 450,-- für die erforderliche Aufwendung von Stempelgebühren zuzusprechen.

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