Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe "am 4.9.1988 um 23.30 Uhr in Wien 1, Postgasse 7 das Kraftfahrzeug W nn.nnn bis Wien 1, Dr.-Karl-Lueger-Platz geg. 6 gelenkt und sich um
23.50 Uhr in Wien 1, Kreuzung Ring - Babenbergerstraße gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, mit einem Atemluftalkoholmeßgerät Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden". Sie habe dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über sie wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
Sie ist mit ihren Ausführungen insoferne im Recht, als der Beschuldigtenladungsbescheid der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 25. Jänner 1989 in Ansehung der im angefochtenen Bescheid umschriebenen Verwaltungsübertretung keine taugliche Verfolgungshandlung darstellt. Darin wird nämlich die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat in Ansehung von Tatzeit (23.30 Uhr) und Tatort (Wien 1, Postgasse 7) anders umschrieben. Bei diesem Ladungsbescheid handelte es sich aber nicht um die einzige innerhalb der sechsmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 VStG 1950 gesetzte Verfolgungshandlung. Am 14. Februar 1989 wurde einem Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Erstbehörde der Inhalt der Anzeige eines Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. September 1988 vorgehalten. Darin werden zwar eingangs unter den Rubriken "Tatzeit" und "Tatort" die im Ladungsbescheid vom 25. Jänner 1989 genannten Sachverhaltselemente angeführt. Aus der anschließenden Schilderung des Sachverhaltes ergibt sich aber, daß die Beschwerdeführerin am 4. September 1988 um
23.30 Uhr an dem in Rede stehenden Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Betrieb genommen habe und in der Folge in Wien 1., Dr.-Karl-Lueger-Platz 6, angehalten worden sei, daß bei ihr Alkoholisierungssymptome festgestellt worden seien und sie zur Durchführung einer Atemluftprobe aufgefordert worden sei. Sie habe sich zwar zunächst bereit erklärt, zu diesem Zweck in das Polizeikommissariat Innere Stadt zu kommen, und sei in dem nunmehr von einer Bekannten gelenkten Pkw dem Streifenwagen gefolgt. Bei der Kreuzung Burgring - Babenbergerstraße hätten beide Fahrzeuge verkehrsbedingt anhalten müssen. Die Beschwerdeführerin sei bei dieser Gelegenheit aus dem Pkw ausgestiegen und habe sich zu Fuß wegbegeben. Ein Sicherheitswachebeamter sei ihr daraufhin gefolgt und habe sie angehalten. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin die Vornahme einer Atemluftprobe verweigert.
Im Vorhalt der Anzeige in Verbindung mit der Aufforderung, sich zu rechtfertigen, liegt eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung hindernde Verfolgungshandlung (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A). In der Anzeige vom 4. September 1988 wird ein konkreter Sachverhalt geschildert. Dieser Sachverhalt wurde von der belangten Behörde unter die von ihr als verletzt erachtete Strafbestimmung subsumiert. Die durch diesen Sachverhalt verwirklichte Verwaltungsübertretung wurde rechtzeitig verfolgt, auch wenn sich der Anzeiger und in der Folge auch die Erstbehörde in Irrtum darüber befanden, welches der Elemente dieses Sachverhaltes Tatzeit und Tatort der Verwaltungsübertretung darstellten. Wenn auch die im angefochtenen Bescheid genannte Tatzeit (23.50 Uhr) in der Anzeige nicht ausdrücklich aufscheint, sondern erst der Aussage eines im Verwaltungsstrafverfahren als Zeugen vernommenen Sicherheitswachebeamten entnommen wurde, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige, daß die eigentliche Tatzeit nicht unerheblich nach 23.30 Uhr gewesen sei. Derartige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung haben dann keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr einer Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0259, und vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0076). Es besteht nach der Aktenlage auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführerin - außer der im angefochtenen Bescheid umschriebenen Verwaltungsübertretung - noch eine andere am selben Tatort am 4. September 1988 begangene Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 zur Last gelegt worden sei, insbesondere daß wegen einer anderen derartigen Übertretung ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre.
Wesentliche Tatbestandselemente einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind u.a. Zeit und Ort der Verweigerung der Atemluftprobe, nicht aber Zeit und Ort der Aufforderung hiezu. Es ist daher unerheblich, daß in der Anzeige nicht von einer am Tatort um 23.50 Uhr ausgesprochenen Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe die Rede ist.
Ebensowenig ist es ein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960, mit welchem der in Betracht kommenden Geräte (einem Alkoteströhrchen im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. a StVO 1960 oder einem "Alkoholmeßgerät" im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960) die Atemluftprobe vorgenommen werden sollte. Die Verpflichtung zur Vornahme einer Atemluftprobe besteht in Ansehung beider Gerätetypen in gleicher Weise. Es braucht auch zum Zeitpunkt der Aufforderung und auch im Zeitpunkt der Verweigerung noch gar nicht festzustehen, mit welchem Gerät die Atemluftprobe hätte erfolgen sollen. Der Umstand, daß erstmals im Spruch des angefochtenen Bescheides von einem "Atemluftalkoholmeßgerät" die Rede ist, belastet diesen nicht mit Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerdeführerin irrt auch hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem Alkoholisierungssymptome bei einem Fahrzeuglenker festgestellt werden müssen. Es muß dies vor dem Ausspruch der Aufforderung und nicht - wie die Beschwerdeführerin offenbar meint - bei der Verweigerung der Fall sein. Daß in der Anzeige nicht zum Ausdruck kommt, die Beschwerdeführerin habe auch bei der Verweigerung Alkoholisierungssymptome aufgewiesen, nimmt ihr nicht die Eigenschaft einer Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG 1950.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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