VwGH 90/02/0113

VwGH90/02/011328.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1990, Zl. VerkR-12.677/1-1990-II/Fra, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1960 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er mit einem näher bezeichneten Schreiben vom 2. Oktober 1989 als vom namentlich genannten Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Person aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Behörde mitzuteilen, wer am 28. August 1988 um 3.40 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt hat, und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, weil er nach Zustellung dieser Aufforderung am 4. Oktober 1989 bis zum 18. Oktober 1989 keine Angaben über Namen und Anschrift des Lenkers gemacht habe und sein Schreiben vom 18. Oktober 1989 nicht die geforderten Angaben enthalte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als die vom Zulassungsbesitzer des betreffenden Kraftfahrzeuges benannte Person im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Erteilung der von ihm verlangten Auskunft verpflichtet gewesen zu sein. Es steht auch fest, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung vom 2. Oktober 1989 diese Auskunft nicht erteilt hat. Wenn er sich damit verantwortet, daß er sich "keinesfalls geweigert" habe, der Aufforderung nachzukommen, sondern er (mit Schreiben vom 18. Oktober 1989) "zur besseren Individualisierung des Vorfalles und zur Klärung der Angelegenheit lediglich den Inhalt der Anzeige wissen wollte", so verkennt er die Rechtslage. In der Anfrage vom 2. Oktober 1989 wurde ohnedies einleitend angeführt, daß der Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges angezeigt worden sei, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort "eine Übertretung nach dem KFG" begangen zu haben, obwohl die Behörde gar nicht den Grund der Anfrage zu nennen gehabt hätte, muß doch darin nicht angeführt werden, zu welchem Zwecke die Auskunft verlangt werde, insbesondere ob eine und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlaß zu dieser Aufforderung sei (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1988, Zl. 88/02/0013, und vom 15. November 1989, Zl. 89/02/0166). Die anfragende Behörde war daher auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer nachträglich die näheren Umstände, die der Aufforderung zugrundelagen, mitzuteilen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die verlangte Auskunft ohne Kenntnis der Anzeige rechtzeitig zu erteilen; er hat auch der Aktenlage nach anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 29. November 1989 den Namen und die Anschrift des Lenkers bekanntgegeben. Im übrigen kannte der Beschwerdeführer den Inhalt der Anzeige bereits auf Grund des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens wegen mehrerer am 28. August 1988 begangener Übertretungen, darunter auch jener nach § 76 Abs. 5 KFG 1967, die den Anlaß für die gegenständliche Anfrage gegeben hat, abgesehen davon, daß es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, neuerlich - sollte dies hiefür erforderlich gewesen sein, "damit die Umstände klarer werden" - Akteneinsicht zu nehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die im § 103 Abs. 2 KFG 1967 normierte Frist von zwei Wochen könne "auch verlängert werden", zutrifft, hat doch der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt und wurde ihm auch unbestrittenermaßen keine solche gewährt, wozu die Behörde jedenfalls von sich aus auch nicht verpflichtet gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß "die Bestimmung des § 103 Abs. 2 nicht als Selbstzweck verstanden werden darf, sondern lediglich dem Bedürfnis der Behörde entsprechen" (zu ergänzen: muß), "Auskunft über die tatsächliche Lenkereigenschaft bezüglich eines Pkws zu erhalten", und diese Frage bereits rechtskräftig in einem anderen Strafverfahren, das "mit einer rechtskräftigen Verurteilung des auch nunmehr Beschuldigten endete", geklärt worden sei. Der Beschwerdeführer nimmt dabei Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren, das auf Grund der bereits erwähnten Anzeige abgeführt worden ist, das allerdings nur hinsichtlich mehrerer am 28. August 1988 um 3.05 bzw. 3.25 Uhr begangener Übertretungen der StVO 1960 mit Straferkenntnis vom 21. April 1989 zur rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers geführt hat, während hinsichtlich der Übertretung nach § 76 Abs. 5 KFG 1967 mit Berufungsbescheid vom 13. Dezember 1989 das Verfahren eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Berufung gegen den in diesem Straferkenntnis enthaltenen Schuldspruch nach § 76 Abs. 5 KFG 1967 mit der Begründung gewandt, daß (anders als in Ansehung der zeitlich davorgelegenen Übertretungen der StVO 1960) nicht er, sondern "ein Italiener" das Fahrzeug gelenkt habe; die belangte Behörde hat daher im Berufungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Einleitung eines Verfahrens nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgetragen. Unter Bedachtnahme auf diesen Sachverhalt war die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht als rechtswidrig anzusehen, ist doch die Behörde im Falle des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung zu einer derartigen Anfrage jedenfalls berechtigt (vgl. außer dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1989, Zl . 89/02/0166, noch jenes vom 24. Februar 1988, Zl. 87/03/0253) und bestanden im Zeitpunkt der Anfrage auf Grund des erwähnten Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers, ungeachtet der Annahme der Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis, daß der Beschwerdeführer auch in diesem Falle das Fahrzeug gelenkt habe, begründete Zweifel an seiner Lenkereigenschaft im Zusammenhang mit der ihm von der Erstbehörde angelasteten Übertretung nach § 76 Abs. 5 KFG 1967. Daß der Beschwerdeführer den Lenker zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967, angegeben hat, vermag - unabhängig davon, ob diese Angabe richtig oder unrichtig war - an der Rechtmäßigkeit seiner Bestrafung nichts zu ändern.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, daß nicht von der Bestimmung des § 21 VStG 1950 Gebrauch gemacht worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß sein Verschulden nicht als geringfügig gewertet werden kann, weshalb die Anwendung dieser Bestimmung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kam. Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch nicht finden, daß die belangte Behörde - die die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von S 4.000,-- auf S 3.000,-- herabgesetzt hat - den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat. Die belangte Behörde hat hinreichend auf die Kriterien des § 19 Abs. 1 und 2 VStG 1950 Bedacht genommen und dabei auch die "tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse" des Beschwerdeführers berücksichtigt. Insbesondere ist sie mit Rücksicht auf die mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 verbundene Schädigung des Interesses an der Ahndung von Straftaten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1987, Zl. 87/02/0112, und vom 11. Juli 1990, Zl. 90/03/0166) von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat ausgegangen. Es kommt daher seinen Einwänden, daß "keinerlei Schaden eingetreten ist, eine Doppelgleisigkeit vorlag und überdies die geforderte Auskunft (Schutzzweck der NormÜ) bereits zwei Monate VOR Bescheiderlassung vorlag", keine bzw. nicht eine ins Gewicht fallende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer ist auch darauf hinzuweisen, daß die verhängte Geldstrafe lediglich einem Zehntel des gemäß § 134 KFG 1967 bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmens entspricht.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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