VwGH 90/02/0037

VwGH90/02/003715.5.1990

N gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 30. Jänner 1990, Zl. I/7-St-B-8948, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Normen

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des Fahrzeuges den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da C. diesen Lkw am 26. September 1988 um 16.05 Uhr an einem näher beschriebenen Ort gelenkt und das Fahrzeug dem § 101 Abs. lit. a KFG 1967 nicht entsprochen habe, weil durch die Beladung desselben das höchste zulässige Gesamtgewicht um

5.742 kg überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Vernehmung des C. als Zeugen unterlassen und allein das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstück vom 6. April 1987 berücksichtigt, mit welchem der erwähnte Lkw-Fahrer ausdrücklich zur Kenntnis genommen habe, daß er nicht zu überladen habe und, sollte er dennoch eine Überladung vornehmen, dies ausdrücklich seine Sache sei. Hätte die belangte Behörde diesen Zeugen einvernommen, so hätte dies ein Beweisergebnis dahingehend gebracht, daß der Zeuge nicht nur am 6. April 1987 ein entsprechendes Schriftstück unterschrieben habe, sondern auch vom Beschwerdeführer als Dienstgeber mehrmals pro Arbeitsjahr belehrt worden sei, daß die Lkws ordnungsgemäß und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu beladen seien. Die Einvernahme dieses Zeugen hätte auch ergeben, daß die Überladung des Lkws durch den Zeugen eigenmächtig in Abwesenheit des Beschwerdeführers und ohne Wissen desselben erfolgt sei, zumal der Lkw vom Beschwerdeführer dem Zeugen nicht in überladenem Zustand zum Lenken übergeben worden sei.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, können Dienstanweisungen den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Mit der Erteilung von Dienstanweisungen allein, gleichgültig unter welcher Sanktion, wird daher der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers nicht Genüge getan, es bedürfte hiezu vielmehr einer wirksamen begleitenden Kontrolle. Das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems ist vom Zulassungsbesitzer zumindest glaubhaft zu machen, da es sich bei der Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0119). Von daher gesehen kann die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen selbst dann, wenn dieser die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aussagen gemacht hätte, nicht wesentlich sein, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß er im Verwaltungsverfahren ein Vorbringen in Hinsicht auf eine Kontrolle des Lenkers entsprechend dem oben Gesagten erstattet habe.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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