Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. August 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO für schuldig befunden, wofür über ihn eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.
In der Begründung führte diese Behörde zur Strafbemessung aus, die Strafe sei dem Verschulden, den "allseitigen Verhältnissen" sowie den Vormerkungen des Beschwerdeführers angemessen. Straferschwerend sei, daß der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorgemerkt sei.
Der (allein) gegen die Höhe der verhängten Strafe vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. November 1989 keine Folge.
In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, entgegen der Annahme der Erstbehörde sei eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe nicht zu berücksichtigen, da jenes Verfahren eingestellt worden sei. Eine Herabsetzung der Strafe sei dennoch nicht in Betracht gekommen, weil der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden als erheblich anzusehen seien. Dem Beschwerdeführer komme auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers sei von geschätzten unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen und Vermögenslosigkeit auszugehen gewesen, Sorgepflichten hätten mangels jeglichen Hinweises nicht zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer zunächst die Annahme "unterdurchschnittlicher" Einkommensverhältnisse rügt und "ein äußerst geringes" Einkommen behauptet, vermag er damit schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil er es unterläßt, unter Angabe seines tatsächlichen Einkommens eine Relevanz aufzuzeigen. Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, Sorgepflichten zu haben, ist nicht einsichtig, inwiefern die belangte Behörde in dieser Richtung wesentliche Ermittlungen unterlassen haben soll.
Weiters wäre dem Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit nicht entgangen, daß die belangte Behörde sehr wohl dargelegt hat, dem Beschwerdeführer komme der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Abgesehen davon, daß dem Beschwerdeführer dieser Umstand bekannt sein mußte, wurde ihm im Verwaltungsstrafverfahren ohnedies Gelegenheit zur diesbezüglichen Akteneinsicht gewährt. Das betreffende Vorbringen in der Beschwerde ist daher geradezu mutwillig. Soweit der Beschwerdeführer schließlich einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius behauptet, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht beizupflichten. Es ist zwar richtig, daß die belangte Behörde - abweichend vom Straferkenntnis - vom Fehlen einer einschlägigen Vorstrafe ausgegangen ist, doch hat sie - anders als die Behörde erster Instanz - ausführlich dargelegt, weshalb sie von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat und von der Schuldform der groben Fahrlässigkeit ausging, wobei sie auf den vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden und den Blutalkoholwert von 2,2 %o verwies. Es entspricht aber der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 13. Februar 1985, Zl. 84/03/0125), daß die Berufungsbehörde bei Verneinung eines von der Erstbehörde für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes nicht verpflichtet ist, die Strafe herabzusetzen, wenn sie in der Lage ist zu begründen, warum sie trotz des geänderten Sachverhaltes die gleiche Strafe für angemessen gehalten hat. Dieser Begründungspflicht ist die belangte Behörde aber im vorliegenden Fall nachgekommen.
Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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