VwGH 90/01/0194

VwGH90/01/01945.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Dr. Alois Oswald, als Umweltanwalt des Landes Steiermark in Graz, Landhausgasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober (richtig September) 1990, Zl. 6-55/2 Fe 1/1-1990, betreffend Bewilligung nach dem Steiermärkischen Geländefahrzeugegesetz (mitbeteiligte Partei:

T-Club, vertreten durch Franz G, dieser durch Dr. H Rechtsanwalt in W), den Beschluß gefaßt:

Normen

GeländefahrzeugeG Stmk;
UmweltschutzG Stmk 1988;
VwGG §34 Abs1;
GeländefahrzeugeG Stmk;
UmweltschutzG Stmk 1988;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Land Steiermark hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 31. Jänner 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag die Durchführung des Endlaufes zur österreichischen Trecker-Treck-Meisterschaft am 30. September 1990 in F auf dem Ackergrundstück des Landwirtes Karl S nach dem Geländefahrzeugegesetz zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 28. August 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag der mitbeteiligten Partei die Bewilligung für die beantragte Veranstaltung für den 16. September 1990 unter bestimmten Auflagen. Von diesen sind im Beschwerdefall insbesondere folgende von Bedeutung:

"2. Die Treibstoff- und Schmiermittellagerung für die teilnehmenden Treckerfahrzeuge muß so installiert werden, daß ein Eindringen von diesen in das Erdreich nicht möglich ist, das heißt, die Treibstoff- und Schmiermittellagerung ist nur auf undurchlässigem Untergrund (Asphalt, Beton) bzw. Plastikfolien oder Plastikwannen zulässig.

3. Auffangpfannen für flüssige Stoffe und Bindemittel in ausreichendem Maße sind zur Verfügung zu stellen, um kleinere Mengen von ausfließenden Treib- und Schmiermitteln rasch aufzufangen und zu entsorgen.

4. Für den Fall, daß größere Öl- oder Treibstoffmengen in das Erdreich gelangen würden, muß ein Grab- bzw. Baggergerät zur Verfügung stehen, welches verschmutztes Erdmaterial sofort abtragen und entsorgen kann.

5. Reparaturen- und Servicearbeiten dürfen nur auf undurchlässigem Untergrund durchgeführt werden. Hiefür wird vom Veranstalter das Firmengelände bzw. die Werkstätte der Fa. L in

F zur Verfügung gestellt und ist dafür Sorge zu tragen, daß derartige Arbeiten durch die Teilnehmer ausschließlich in diesem Bereich erfolgen.

6. Emissionen durch Auspuffgase müssen auf ein solches Ausmaß reduziert werden, daß keine Schäden an umliegenden Feld- und Waldkulturen auftreten können."

Begründend wird auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz hingewiesen, wonach das Veranstaltungsgelände weder in einem Landschafts- noch Naturschutzgebiet liege, sodaß die gesonderten Bestimmungen für derartige Landschaftsteile nicht zum Tragen kämen. Bei Einhaltung der Auflagen des Bewilligungsbescheides bestünden keine Bedenken gegen die Durchführung der vorliegenden Veranstaltung. Die Fachabteilung Ia (allgemeine Angelegenheiten der Technik und des Umweltschutzes) der Landesbaudirektion des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung habe ein schriftliches Gutachten am 13. Juli 1990 erstattet und darin ausgeführt, es sei eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung der Veranstaltung entbehrlich, da der Veranstaltungsort in keinem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet liege. Es bestünden gegen die einmalige Durchführung der Veranstaltung keine Bedenken, wenn die Auflagen und Bedingungen eingehalten würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung lägen daher vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, in der er im wesentlichen vorbrachte, er sei von der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 1990 nicht verständigt worden. Durch die Veranstaltung würde eine Bodenverdichtung eintreten, die die Lebensgrundlage der im Boden befindlichen Tiere zerstöre und die Reinheit des Bodens beeinträchtige. Dazu beantragte er die Einholung eines bodenökologischen Gutachtens weiters eines Gutachtens zur tatsächlich am Veranstaltungsort herrschenden Grundwassersituation und der Möglichkeit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung des Grundwassers durch Eintritt von Ölen und Treibstoffen. Auch müßten vor der Veranstaltung der Zustand der teilnehmenden Kraftfahrzeuge und die Möglichkeit von Verlust an Öl und Treibstoff durch Sachverständige geprüft werden. Dem Schutzinteresse an der Reinheit der Luft komme am Veranstaltungsort besondere Bedeutung zu, da dieser in einem besonders stark belasteten Gebiet im Sinne der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 1987, LBGl. Nr 5, (Zone II) liege. Es bedürfe daher einer Prüfung, ob Emissionen durch Auspuffgase geeignet seien, die vorhandene Luftgüte noch weiter zu verschlechtern. Die Auflage Punkt 6 sei nicht geeignet, das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Luft sicherzustellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend wird im wesentlichen nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, die belangte Behörde schließe sich inhaltlich der Entscheidung der Behörde erster Instanz an, weil die Veranstaltung lediglich in einem Zeitraum von fünf Stunden stattfinde, acht Fahrzeuge zum Einsatz gelangten und nach dem Gutachten der Fachabteilung Ia der Landesbaudirektion eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht für möglich gehalten werde. Die Durchführung der Veranstaltung stelle sicher eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch auf Grund des überaus kurzen Zeitraumes nicht erheblich sei. Die erhebliche Jahresemissionsbelastung durch den Verkehr auf der naheliegenden Bundesstraße würde durch den kurzzeitigen Betrieb von acht Fahrzeugen nicht meßbar erhöht werden. Weder im unmittelbaren noch im weiteren Bereich des Veranstaltungsortes befänden sich Kranken- und Kuranstalten, Altersheime oder Naturbiotope. Der Austragungsort sei ein bereits verdichteter Acker, der für die Veranstaltung umgebaut worden sei. Nach der Veranstaltung solle die sicher vorhandene Bodenverdichtung wieder gelöst werden. Im Bereich des Austragungsortes befänden sich keine Gewässer.

Zu den Berufungsausführungen wird festgestellt, daß durch Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Umweltanwalt der Mangel des Parteiengehörs saniert sei. Nach dem Gesetz sei eine Ausnahmebewilligung zu genehmigen, wenn die öffentlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt würden. Es sei zwar richtig, daß eine Bodenverdichtung eintreten werde, doch würden die im Boden befindlichen Kleinlebewesen dadurch nicht zerstört werden, weil ständig bearbeitete Ackerböden bereits so schwer geschädigt seien, daß eine weitere einmalige Bodenverdichtung keinen weiteren Verlust an Kleinlebewesen darstellen könne. Wie von anderen derartigen Veranstaltungen bekannt sei, sei das Gelände nach einem Umpflügen ohne Problem wieder als Acker nutzbar. Die belangte Behörde schließe eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinheit des Bodens aus. Auf Grund der Auflagen sei gewährleistet, daß eine Grundwassergefährdung oder Beeinträchtigung nicht eintreten werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die von der mitbeteiligten Partei beantragte Veranstaltung wurde von der hiezu zuständigen Behörde erster Instanz für den 16. September 1990 bewilligt und an diesem Tage auch durchgeführt. Der über Berufung des Beschwerdeführers erlassene angefochtene Bescheid wurde erst am 18. September 1990, also nach Durchführung der Veranstaltung dem Beschwerdeführer zugestellt und damit erlassen. Damit erweist sich aber die am 16. Oktober 1990 vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof schon deshalb als unzulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof nicht zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides berufen ist (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1953, Slg. N.F. Nr. 2940/A, vom 15. Mai 1979, Slg.N.F. Nr. 9842/A, vom 28. Jänner 1980, Zl. 51/80, uva.). Im vorliegenden Fall könnte wegen des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Durchführung der damit bewilligten Veranstaltung auch eine aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den gewünschten Erfolg (des Unterbleibens der Veranstaltung) bringen, sodaß eine solche Entscheidung über die in der Beschwerde aufgeworfenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1084, Slg. N.F. Nr. 11393/A und vom 12. Februar 1985, Zl.84/07/0019 bis 0022).

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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