Normen
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 230,-- (insgesamt S 460,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, eine Ehepaar polnischer Staatsangehörigkeit, reisten am 4. Juli 1987 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 7. Juli 1987, ihnen Asyl zu gewähren.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am gleichen Tag brachte der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgründe im wesentlichen vor, er habe der Solidarnosc als gewöhnliches Mitglied angehört. Seine Tante, die ebenfalls dieser Organisation angehört habe, arbeite legal beim katholischen Verband "Gwiazda-Morza". In den Jahren 1981/82 habe der Erstbeschwerdeführer seiner Tante den Zutritt zu Ärztekreisen für Interviews ermöglicht. Deshalb habe die Polizei im Jahre 1982 sein Haus durchsucht. In der Folge habe man ihm, der Kinderarzt gewesen sei, eine Ausbildung als Anästhesist "aufgezwungen". Ende 1986 habe der Erstbeschwerdeführer seiner Tante erneut bei der Erstellung von Interviews mit Ärzten geholfen. Man habe deshalb seine Wohnung am 13. und 14. Mai 1987 durchsucht. Am 18. Mai 1987 sei eine weitere Hausdurchsuchung erfolgt; in der Folge habe man ihn am 5. Juni 1987 verhört und zur "Zusammenarbeit" aufgefordert. Da er dieses Angebot abgelehnt habe, habe man ihn mit Entlassung bedroht. Er habe deshalb Polen verlassen. In den Jahren 1979, 1985, 1986 und im Jänner 1987 hätte der Erstbeschwerdeführer sich bereits in Österreich als Tourist aufgehalten. Bei einer weiteren Einvernahme am 11. September 1987 durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten führte der Erstbeschwerdeführer aus, außer den beiden "Befragungen" und den damit verbundenen Hausdurchsuchungen hätte er in Polen keine Schwierigkeiten gehabt. Auch sei ihm niemals sei Reisepaß abgenommen worden. Die letzte "Befragung" habe ihn veranlaßt, seine Heimat zu verlassen, da er befürchtet habe, diese Aktionen könnten den Anfang von Verfolgungshandlungen darstellen. Bis zu seiner Ausreise habe er als Arzt in einem Kinderspital gearbeitet.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte bei ihrer Einvernahme am 7. Juli 1987 aus, ihre Mutter und ihr Stiefvater lebten in Klagenfurt und sie hätte beide schon in den Jahren 1981 bis 1987 wiederholt besucht. Ihre Heimat habe sie mit der Absicht verlassen, nicht mehr dorthin zurückzukehren, da man ihren Ehemann ständigen Verhören und Verfolgungen ausgesetzt habe. Sie selbst habe niemals der kommunistischen Partei angehört und könnte sich ein Leben in Polen nicht mehr vorstellen, da die Zukunft ihres Kindes "dadurch gefährdet" wäre. Als man ihren Ehemann mit der Entlassung als Arzt bedroht habe, hätte sie beschlossen, Polen zu verlassen. In einer ergänzenden Einvernahme am 11. September 1987 führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie selbst hätte mit den polnischen Behörden keine "Schwierigkeiten" gehabt und sei keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Man habe sie lediglich im Jahre 1980 über die Ausreise ihrer Eltern befragt. Bei dieser Gelegenheit sei ihr auch der im Jahre 1978 nach der Flucht ihrer Eltern abgenommene Reisepaß wieder ausgefolgt worden.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 4. Dezember 1987 wurde festgestellt, daß der Erstbeschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist. Mit Bescheid derselben Behörde vom 3. Dezember 1987 wurde festgestellt, daß die Zweitbeschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist.
In der vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Berufung wird ausgeführt, seine ersten Kontakte zu oppositionellen Kreisen hätte er im Jahre 1978 geknüpft. Im Jahre 1980 sei er der Solidarnosc beigetreten. In der Gewerkschaft sei er bis zum Jahre 1983 tätig gewesen und hätte in Zusammenarbeit mit der Kirche Familien, die Arbeit und Krankenversicherungen im Zuge oppositioneller Aktivitäten verloren hätten, unterstützt. Auch seine Tante habe ihren Posten verloren und seit 1983 für die Kirche gearbeitet. Als Beweis beantragte er die Einvernahme seiner in Danzig lebenden Tante als Zeugin durch die österreichische Botschaft in Warschau. Vor dem letzten Papstbesuch hätten sich die Milizkontrollen verstärkt. Es stehe für den Erstbeschwerdeführer fest, daß er denunziert worden sei, da es im Jahre 1987 plötzlich wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Man habe dabei auch seine Schreibmaschine überprüft und ihn einem Verhör unterzogen. Man habe ihn mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes bedroht, falls er nicht Mitglieder der Solidarnosc denunziere. Am 5. Juni 1987 habe die Miliz ihn vor dem Krankenhaus erwartet, um ihn zu verhören. Deshalb habe seine zufällig anwesende Tochter in der Folge unter psychischen Störungen gelitten. Seine Tochter könne dies bezeugen. In den Jahren 1982, 1983 und 1984 sei sein Paßansuchen dreimal abgelehnt worden. Während des Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers in Österreich habe die Miliz zweimal nach ihm gefragt, seine Mutter verhört und seine Wohnung durchsucht. Deshalb habe er Angst vor Verfolgung. Auf Grund seiner politischen Einstellung sei ihm ein weiterer Verbleib in seiner Heimat unmöglich gewesen. Der Erstbeschwerdeführer befürchte auch im Falle seiner Rückkehr eine Bestrafung wegen Republikflucht.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte in der Berufung aus, sie schließe sich den Angaben ihres Ehemannes vollinhaltlich an und bestätige diese. Da ihre politische Einstellung mit den Ansichten ihres Ehemannes im Einklang stünde, sei auch für sie die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling gegeben. Da in totalitären Staaten der Grundsatz der Familienhaftung herrsche, ersuche sie um familiengleiche Behandlung.
Mit den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Berufungen abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, auf Grund der widersprüchlichen Angaben bezüglich des Reisepasses des Erstbeschwerdeführers könne den Berufungsangaben über abgelehnte Ausreiseanträge in den Jahren 1982, 1983 und 1984 kein Glauben geschenkt werden. Der Erstbeschwerdeführer habe nämlich bei seiner Befragung ausdrücklich erklärt, daß ihm sein Reisepaß niemals abgenommen worden sei. Außerdem wäre er bei vorliegender Furcht vor Verfolgung von einem seiner zahlreichen Auslandsaufenthalte nicht mehr freiwillig zurückgekehrt. Die Tatsache, daß er mehrmals freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei, sei ein Indiz dafür, daß er dort nicht verfolgt würde. Die polnischen Behörden verfolgten einfache Mitglieder der damals verbotenen Gewerkschaft "Solidarnosc" nicht. Wie der Erstbeschwerdeführer selbst ausgeführt habe, habe er für diese Organisation keine besondere Funktion ausgeübt. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß eine Tätigkeit für die Solidarnosc den polnischen Behörden zu marginal erschienen sei, um den Erstbeschwerdeführer zu verfolgen. Überdies sei die Solidarität im April 1989 legalisiert worden und stelle nunmehr den Ministerpräsidenten. Auch sei der Erstbeschwerdeführer niemals entlassen worden, sodaß aus seiner beruflichen Laufbahn keine Verfolgung erkennbar sei. Die Einvernahme seiner Tante durch die österreichische Botschaft in Warschau sei nicht möglich, da die österreichischen Behörden nicht befugt seien, im Ausland Hoheitsakte zu setzen. Überdies wäre es dem Erstbeschwerdeführer freigestanden, eine beglaubigte Erklärung seiner Tante in deutscher Übersetzung vorzulegen. Eine wohlbegründete Furcht liege insbesondere dann nicht vor, wenn der Asylwerber das politische System in seinem Heimatland ablehne, jedoch konkret keinen Verfolgungen im Sinne der Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Die Furcht vor Verfolgung müsse sich auf Umstände beziehen, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland lägen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich seinen eigenen Angaben nach letztmals im Jänner 1987 als Tourist in Österreich aufgehalten, habe jedoch nicht Asyl beantragt. Sein Vorbringen über "Vorfälle" vor diesem Aufenthalt könne daher nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Sein Vorbringen, er hätte bei einer Rückkehr nach Polen eine Bestrafung zu erwarten, weil er sich über die ihm gewährte Ausreiseberechtigung hinaus im Ausland aufgehalten habe, könne nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, da paßpolizeiliche Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen Visavorschriften für sich allein noch keine politische Verfolgung darstellten. Nach den nunmehr erfolgten politischen Veränderungen in Polen sei nicht mehr mit Nachteilen wegen oppositioneller Aktivitäten zu rechnen. Da das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung des Erstbeschwerdeführers ergeben habe, sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht statthaft.
Zur Begründung der Abweisung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, angesichts der gegenwärtig in Polen herrschenden politischen und wirtschaftlichen Umstände bestehe kein Anlaß an der Richtigkeit der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zu zweifeln. Diese seien daher der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe jedoch vor der Behörde erster Instanz ausdrücklich erklärt, in keiner Weise "Schwierigkeiten" gehabt zu haben oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Außerdem seien ihre zahlreichen Auslandsaufenthalte ab dem Jahre 1981 ein deutliches Indiz dafür, daß sie keinen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, ansonsten hätte sie bereits in früheren Jahren in Österreich um Asyl angesucht. Da das Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin ergeben habe, sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht statthaft.
Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich nach dem Beschwerdevorbringen in ihrem Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und hierüber erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz) in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Beschwerdeführer bringen zunächst unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe vor Erlassung der angefochtenen Bescheide den Beschwerdeführern das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht, wodurch das Parteiengehör verletzt worden sei. Die im Berufungsverfahren beantragte Einvernahme der Tante des Erstbeschwerdeführers über seine Tätigkeit in der Gewerkschaftsbewegung in den Jahren 1980 bis 1983 sei zu Unrecht unterblieben. Die Zeugin sei bei Erhalt einer entsprechenden Ladung bereit, in Österreich ihre Zeugenaussage abzulegen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß Gegenstand des Ermittlungsverfahrens in einem Asylverfahren die Einvernahme des Asylwerbers ist und sein Vorbringen das zentrale Entscheidungskriterium im Verfahren darstellt. Den Beschwerdeführern mußte ihr eigenes Vorbringen nicht nochmals zur Stellungnahme vorgehalten werden, zumal die belangte Behörde, wie aus den Akten ersichtlich ist, auch keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und über das Vorbringen hinausgehende Feststellungen nicht getroffen hat. Das Parteiengehör ist sohin nicht verletzt worden. Auch die unterbliebene Einvernahme der Tante des Erstbeschwerdeführers als Zeugin zu den Ereignissen zwischen 1980 bis 1983 stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar - es kann hiebei ununtersucht bleiben, ob eine Ladung dieser im Heimatland der Beschwerdeführer lebenden Zeugin, dessen Schutz die Beschwerdeführer gerade ablehen, überhaupt möglich und tunlich ist -, weil doch nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer jene Ereignisse nicht Anlaß für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung waren, sondern erst die letzte Einvernahme im Jahre 1987 und die nachfolgende Hausdurchsuchung sowie die Tätigkeit der namhaft gemachten Zeugin, die für die katholische Kirche als Mitredakteurin einer Zeitung arbeitet.
Was den Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein die ablehnende Haltung eines Asylwerbers gegenüber dem in seinem Heimatland herrschenden politischen System noch keinen Grund dafür bildet, ihn als Konventionsflüchtling anzuerkennen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0274). Es kommt vielmehr darauf an, daß der Asylwerber glaubhaft machen kann, wohlbegründete Furcht zu haben, aus den in der Konvention genannten Gründen in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Nun hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, daß aus solchen Gründen die Beschwerdeführer in ihrer Heimat nicht verfolgt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet darin der belangten Behörde bei. Denn aus einer einmaligen Einvernahme (am 5. Juni 1987), bei der der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden aufgefordert wurde, mit ihnen zusammenzuarbeiten, läßt sich objektiv noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten. Auch aus der Tätigkeit der Tante des Erstbeschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Anerkennung der Beschwerdeführer als Flüchtling, ist diese doch nach den eigenen Darstellungen der Beschwerdeführer während des Berufungsverfahrens nach Österreich eingereist und wieder in ihre und der Beschwerdeführer Heimat zurückgekehrt, ohne daß sie sich veranlaßt gesehen hätte, einen Asyantrag zu stellen. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, sie seien "sur-place Flüchtlinge", weil nach ihrer Flucht nach ihnen geforscht und in der Wohnung der Mutter des Erstbeschwerdeführers eine Hausdurchsuchung von der Miliz vorgenommen worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, daß Nachforschungen der staatlichen Behörden über den Verbleib ihrer Staatsbürger keine Verfolgungshandlungen sind und jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (6. April 1990) durch die eingetretenen tiefgreifenden Änderungen der politischen Lage im Heimatland der Beschwerdeführer Verfolgungen der Beschwerdeführer aus den in der Konvention genannten Gründen in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auszuschließen sind.
Da die Beschwerden sich sohin als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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