European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1990:1989180166.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 14. September 1989 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 19. Juni 1988 von 21.12 bis 21.25 Uhr in Wien 19, an der Kreuzung der Döblinger Hauptstraße mit der Billrothstraße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kombinationskraftwagens der Weisung eines Sicherheitswachebeamten, den Kombinationskraftwagen nach einem Verkehrsunfall zur Seite zu stellen, keine Folge geleistet; er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 4 lit. i der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; gemäß § 99 Abs. 4 lit. i StVO wurde eine Geld- und Ersatzarrststrafe verhängt. Die Berufungsbehörde hatte die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 schlechthin bestätigt, hingegen in der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und der auf die Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a lit. b und c VStG 1950) Ergänzungen vorgenommen.
Die dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte Ausfertigung des Berufungsbescheides ist zur Gänze, einschließlich des Dienstsiegels der belangten Behörde und der Unterschrift des "beglaubigenden Angestellten" im Sinne der §§ 3 und 4 der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, fotokopiert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, die sich nach ihrer Anfechtungserklärung allein gegen den oben erwähnten Bescheid der Wiener Landesregierung-Magistratsabteilung 70 - richtet. Die Beschwerdeausführungen betreffend die Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG betreffen nicht diesen Berufungsbescheid und sind daher unbeachtlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Läge kein Bescheid vor, so wäre die Beschwerde unzulässig.
Dies ist aber aus folgenden Gründen nicht der Fall:
Die belangte Behörde hat mit ihrer dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Gegenschrift die Namen der seit 23. August 1988 zur Beglaubigung berufenen Bediensteten ihrer Dienststelle Magistratsabteilung 70 bekanntgegeben, darunter A, verehelichte B. Der Beschwerdeführer hat diesem Vorbringen nicht widersprochen. Damit steht fest, daß die Beglaubigung der oben zitierten Beglaubigungsverordnung entsprach. Zur Frage der Vervielfältigung des ganzen Berufungsbescheides wird auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1985, Slg. N.F. Nr. 11.983/A, hingewiesen.
Die zulässige Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen nicht als gerechtfertigt:
Die Tatzeit "19.6.1988, von 21.12 bis 21.25 Uhr" war Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung, nämlich des am 8. November 1988 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellten Straferkenntnisses vom 2. November 1988. Die belangte Behörde befaßte sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 2, Absatz 2) ausführlich mit dieser Tatzeit. Der Beschwerdeführer unterließ es, aufzuzeigen, daß diese Feststellungen über die Tatzeit auf Grund eines mangelhaften Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b oder c VwGG getroffen worden wären. Es ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer (so Seite 4 oben der Beschwerde) Feststellungen über diese Tatzeit vermißt, da sich diese im Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz und in der aufgezeigten Begründung des angefochtenen Bescheides finden.
Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor, daß vor Erlassung des Berufungsbescheides der gesamte Akteninhalt einem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht werden müsse; es genügt vielmehr, daß die Vorschriften über die Gewährung des Parteiengehörs zu einzelnen Ermittlungsergebnissen eingehalten wurden. Dies war hinsichtlich der Zeugenaussage des XY durchaus der Fall.
Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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