Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §212 Abs1;
LAO Tir 1984 §160 Abs1;
LAO Tir 1984 §92 Abs1;
LAO Tir 1984 §94 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §212 Abs1;
LAO Tir 1984 §160 Abs1;
LAO Tir 1984 §92 Abs1;
LAO Tir 1984 §94 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte in ihren Berufungen gegen zwei gesonderte Vergnügungssteuer- und Kriegsopferabgabenbescheide des Magistrates der Stadt Innsbruck unter anderem jeweils den Antrag, ihrer Berufung "aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß sie bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverhältnismäßig hohe Nachteile hätte; denn es stelle eine notorische Tatsache dar, daß die Zahlung von nicht zu Recht festgesetzten und daher im Budget der Beschwerdeführerin nicht vorgesehenen Abgaben in Höhe von S 58.125,-- bzw. von S 61.500,-- und S 63.000,-- "nur schwer zu verkraften" sei. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei jedoch nicht gefährdet.
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurden die beiden Stundungsansuchen der Beschwerdeführerin "mangels gesetzlicher Voraussetzungen gemäß § 160 TLAO abgelehnt". Dies im wesentlichen jeweils mit der Begründung, das Vorliegen einer erheblichen Härte im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle sei in einem Berufungsfall dann zu bejahen, wenn ein angefochtener Bescheid offensichtlich unrichtig sei bzw. auf Grund des Berufungsvorbringens begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenvorschreibung bestünden; da diese Voraussetzungen jedoch gegenständlich nicht vorlägen, sei mit der sofortigen Entrichtung der vorgenannten Abgabenschuldigkeiten für die Beschwerdeführerin keine erhebliche Härte verbunden.
Mit Beschlüssen vom 28. Februar 1989, B 1956/88-3 und B 1808/88-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Bescheide von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Vorliegende Beschwerden machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich jeweils in dem Recht auf Abgabenstundung bzw. in dem Recht auf gesetzmäßige Ermessensübung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerdesachen wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat sodann erwogen:
Gemäß § 160 Abs. 1 TLAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, daß die Anträge der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, ihrer Berufung jeweils aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als Ansuchen auf Bewilligung einer Stundung aufzufassen und als solche bescheidmäßig zu erledigen waren (vgl. hiezu beispielsweise das zur vergleichbaren Bestimmung des § 161 Abs. 1 NÖ AO ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1979, Zlen. 2789/78, 1237/79).
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihren Beschwerden nicht gegen die in der Begründung der angefochtenen Bescheide enthaltene Beurteilung der belangten Behörde, die jeweils mit Berufung bekämpften Abgabenfestsetzungen seien weder offensichtlich unrichtig noch bestünden auf Grund des jeweiligen Berufungsvorbringens begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren ergänzenden Schriftsätzen zu den Beschwerden vielmehr lediglich vor, die belangte Behörde hätte auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen und diese in ihre Ermessensentscheidungen einbeziehen müssen.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß die belangte Behörde jeweils das Vorliegen einer in der sofortigen vollen Abgabenentrichtung gelegenen unbilligen Härte verneint und also Entscheidungen "in gesetzlicher Gebundenheit" getroffen hat. Da sie keine Ermessensentscheidungen getroffen hat, konnte ihr auch kein Ermessensfehler unterlaufen sein.
Des weiteren vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1989, Zlen. 88/16/0015, und 88/16/0183, und die dort zitierten Vorerkenntnisse) die Rechtsansicht, daß bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Diese Formel bringt den allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, daß die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze findet, wo nach der Lage des Falles nur der Begünstigungswerber Angaben zum Sachverhalt machen kann. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Es obliegt dem Abgabepflichtigen, das Vorliegen der für die Gewährung einer Zahlungserleichterung tatbestandsmäßig geforderten Voraussetzung, wonach die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für ihn mit erheblichen Härten verbunden wäre, zu behaupten und näher zu konkretisieren (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, Zl. 86/17/0110).
In den vorliegenden Beschwerdesachen hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Umstände, woraus auf das Vorliegen einer mit der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten verbundenen erheblichen Härte hätte geschlossen werden können, nicht in der gebotenen Weise konkret behauptet. Die belangte Behörde spricht in ihrer Gegenschrift zu Recht davon, daß die Beschwerdeführerin in ihren Stundungsansuchen bloß ganz allgemein von einer sie treffenden Belastung, aber nicht von einer wirtschaftlichen Härte bzw. Notlage durch die sofortige volle Entrichtung der Abgaben gesprochen habe. Dieses Vorbringen der Bfrin in den Stundungsansuchen genügt jedoch dem Konkretisierungsgebot nicht, zumal auch die absolute Höhe der gegenüber der Bfrin festgesetzten Abgaben nicht ohne weiteres den Schluß erlaubt, deren sofortige volle Entrichtung stelle eine Härte im Sinne des § 160 Abs. 1 TLAO dar. Infolgedessen stellt es keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde die beantragten Stundungen unter Darlegung, daß die jeweils behauptete Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzungen keineswegs offensichtlich sei bzw. auf Grund des Berufungsvorbringens begründete Zweifel an diesen Festsetzungen nicht bestünden, nicht bewilligt hat.
Auf Grund des Gesagten mußten die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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