VwGH 89/16/0169

VwGH89/16/016918.4.1990

  1. 1. KB und AB, 2. HH und EH, 3. OO und MO, 4. LP und HP,
  2. 5. FR und MR, 6. JS und MS gegen Präsidenten des Kreisgerichtes Leoben vom 1. 5. Juli 1989, Zl. Jv 2497 - 33/88-4

    (hg. Zl. 89/16/0169), 2. 4. Juli 1989, Zl. Jv 2449 - 33/88-5

    (hg. Zl. 89/16/0170), 3. 5. Juli 1989, Zl. Jv 2450 - 33/88-4

    (hg. Zl. 89/16/0171), 4. 5. Juli 1989, Zl. Jv 2475 - 33/88-4

    (hg. Zl. 89/16/0172), 5. 6. Juli 1989, Zl. Jv 2530 - 33/88-6 (hg. Zl. 89/16/0173), und 6. 5. Juli 1989, Zl. Jv 2458 - 33/88-4 (hg. Zl. 89/16/0174), je betreffend Gerichtsgebühren

Normen

AgrVG §15 idF 1967/077;
AgrVG §15;
GGG 1984 TP9c litb Z1;
LSLG Stmk §2 Abs1 Z6 idF 1972/124;
VwGG §39 Abs1 Z1;
AgrVG §15 idF 1967/077;
AgrVG §15;
GGG 1984 TP9c litb Z1;
LSLG Stmk §2 Abs1 Z6 idF 1972/124;
VwGG §39 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die unter 1. bis 4. und 6. angeführten beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, die unter 5. angeführten beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- alle binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den vorliegenden - vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der (den alleinigen Beschwerdepunkt aller sechs Beschwerden betreffenden) Frage streitentscheidend ob (wie die Beschwerdeführer vermeinen) die bücherlichen Eintragungen zum Erwerb ihres Eigentums je zur Hälfte (bei den unter 5. genannten Beschwerdeführern je zu drei Achtel) auf Grund der zwischen ihnen als Käufer und der M.B. je am 28./29. Juni 1987 (bei den unter 5. genannten Beschwerdeführern am 29./30. Juni 1987) nicht vor der Agrarbehörde abgeschlossenen, - mit Ausnahme des unter 5. erwähnten je von einem öffentlichen Notar - in verbücherungsfähiger Form errichteten, je ein bestimmtes Grundstück betreffenden Kaufverträge, die - in den Fällen 1. bis 4. und 6. - nach den von der zuständigen Agrarbezirksbehörde im nachhinein unter Berufung auf die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Z. 6 und 6 Abs. 3 StLSG. 1969, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 1/1970 (in der Fassung der 1. Siedlungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 124/1972) erlassenen Bescheid vom 29. September 1987 - im Fall 5. vom 27. Jänner 1988 - je einen Vorgang gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. zum Gegenstand hätten, der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 leg. cit. entsprächen und somit unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dienten, gemäß § 15 AgrVG von der Eintragungsgebühr (TP 9 C. lit. b Z. 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs) befreit sind oder (im Sinne der Begründungen der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 89/16/0117, auf dessen ausführliche Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, und das vom heutigen Tag, Zl. 89/16/0134)), dargetan, daß die - auch Gerichtsgebühren betreffende - Abgabenbefreiung des § 15 AgrVG, und zwar auch in der Fassung durch Art. I Z. 5 der Agrarverfahrensnovelle 1967, BGBl. Nr. 77, Verträgen nicht zukommt, die nicht vor der Agrarbehörde abgeschlossen wurden, und unter einem Verfahren "in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens" nur ein Verfahren vor der Agrarbehörde zu verstehen ist, sodaß die Abgabenbefreiung nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle nicht für Fälle gilt, in denen dem Erwerb lediglich im nachhinein eine bescheidmäßige Erklärung laut Gesetz folgt.

Auch allfällige Absprachen der unter 5. im Spruch dieses Erkenntnisses erstgenannten beschwerdeführenden Partei über die "einzelnen Schritte der Kaufvertragsverhandlungen" in den hier in Rede stehenden Fällen mit Beamten der zuständigen Agrarbezirksbehörde könnten zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen, zumal auch in den vorliegenden sechs Fällen die jeweilige Vermögensübertragung nicht zur Durchführung des Verfahrens vor der Agrarbehörde erforderlich war (siehe z.B. das bereits zitierte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/16/0134).

Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0006, darauf hingewiesen, daß das von der belangten Behörde auch in den Begründungen der nunmehr angefochtenen Bescheide zutreffend verwertete Erkenntnis vom 11. Juni 1987, Zl. 86/16/0041, ÖStZB 1/1988, S. 21, nicht nur den Nachlaß von Gerichtsgebühren betrifft. Im übrigen stellt der dort behandelte Zuschlag bei der freiwilligen Feilbietung gemäß §§ 267 ff AußStrG - z.B. wie ein Kaufvertrag - nur den Titel zum Eigentumserwerb selbst dar. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem soeben angeführten Erkenntnis den Unterschied der hier wesentlichen Bestimmung des § 15 AgrVG und der von den Beschwerdeführern für ihre noch vor dem 1. Juli 1987 (§ 12 Abs. 2 erster Satz GrEStG 1987) verwirklichten Erwerbsvorgänge offensichtlich in Anspruch genommenen besonderen Ausnahme von der Besteuerung nach § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a GrEStG 1955 dargelegt.

Die Beschwerdeführer scheinen nicht nur zu übersehen, daß gemäß § 2 Z. 4 GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet wird, sondern vertreten offensichtlich auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unrichtige Auffassung, die Ordnungsvorschrift des § 211 Abs. 1 Z. 1 GeO könne die die Verjährung von Gebühren und Kosten betreffende Bestimmung des § 8 GEG 1962 aufheben.

Die vorliegenden Beschwerden sind daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, und zwar durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.

In dem Antrag "allenfalls eine Verhandlung gemäß § 39 VVGG durchzuführen" kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht erblickt werden (siehe z.B. die von Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 541 Abs. 2, zitierte Rechtsprechung).

Die Zuerkennung des jeweiligen Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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