Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der HÖhe von S 11.660,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer unterrichtet an einer Handelsakademie und an einer Handelsschule betriebswirtschaftliche Fächer sowie Informatik und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die wöchentliche Unterrichtsdauer betrug im Streitzeitraum 28 Stunden.
Für das Jahr 1987 beantragte der Beschwerdeführer, Aufwendungen für eine Computeranlage (S 29.502,70, verteilt auf 3 Jahre) und für die Einrichtung eines Arbeitszimmers im eigenen Haus (S 109.521,--, verteilt auf 10 Jahre) durch Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte als Werbungskosten zu berücksichtigen. Während die Aufwendungen für die Computeranlage als Werbungskosten Berücksichtigung fanden, vertrat das Finanzamt die Auffassung, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers keinen eigenen Arbeitsraum erforderlich mache; damit erübrige es sich, auf die Kosten für die Einrichtung dieses Zimmers einzugehen. Dem Antrag wurde somit nur teilweise stattgegeben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und verwies auf das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung, die eine wöchentliche Vorbereitungszeit von 28 Stunden erforderlich mache. In der Schule herrsche akute Raumnot. Im Durchschnitt komme auf sechs Lehrer ein Schülertisch im ungefähren Ausmaß von 0,3 m2. Es bestehe daher keine Möglichkeit, die Computeranlage bestehend aus Zentraleinheit, Diskettenstation, Bildschirm und Drucker in der Schule aufzustellen. Das häusliche Arbeitszimmer habe ein Ausmaß von ca. 5 m2 und diene ausschließlich beruflichen Zwecken.
In einem Aktenvermerk vom 16. September 1988 wurde von einem Organ des Finanzamtes festgehalten, daß das Arbeitszimmer besichtigt worden sei. Der Raum sei ca. 5 m2 groß und zur Gänze verbaut. In diesen Verbau sei die Computeranlage integriert. Der Raum biete "gerade einer Person Platz".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Berufungsbegehren, soweit es die Berücksichtigung des Einrichtungsaufwandes als Werbungskosten betraf, ab.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verleztung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß für den Beschwerdeführer nicht die unbedingte Notwendigkeit bestanden habe, "einen eigenen Arbeitsraum zu unterhalten", weil er nur "einige Stunden am Tage" in seinem Wohnhaus beruflich tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit hätte auch in einem Raum ausgeübt werden können, der zusätzlich Wohnzwecken gedient hätte. Daß der Beschwerdeführer einen eigenen Arbeitsraum habe, sei zwar zu begrüßen, doch sei dies nicht durch die berufliche Tätigkeit bedingt, sondern hänge "mit seiner gesellschaftlichen Stellung zusammen". Fehle es aber an der beruflichen Notwendigkeit für ein eigenes Arbeitszimmer, so könnten auch die Kosten für die Einrichtung eines solchen Raumes nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden.
Diese Auffassung der belangten Behörde ist schon deswegen verfehlt, weil der Aufwand für Einrichtungsgegenstände auch dann als Werbungskosten in Betracht kommen kann, wenn sich die Einrichtungsgegenstände nicht in einem beruflich bedingten häuslichen Arbeitszimmer befinden, sondern in einem Raum untergebracht sind, der auch anderen Zwecken - vornehmlich Wohnzwecken - dient. Da das Aufstellen und Benützen einer Computeranlage regelmäßig entsprechend geeignete Möbel (Schreibtisch oder ähnliche Abstell- und Ablagemöglichkeit) erforderlich macht, die meist ausschließlich diesem Zweck dienen, sind die Kosten für solche Möbel (verteilt auf ihre Nutzungsdauer) ebenso als Werbungskosten zu berücksichtigen wie die Kosten für die Computeranlage selbst. Gleiches gilt für Kästen, Regale etc., die ausschließlich zur Aufbewahrung von Gegenständen dienen, deren Anschaffung bzw. Herstellung und Benutzung durch die berufliche Tätigkeit veranlaßt sind (z.B. Arbeitsunterlagen, Ordner, Fachbücher, Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien). Da die belangte Behörde die Einrichtung, die laut Aktenvermerk vom 16. September 1988 eine praktisch ausschließliche berufliche Verwendung vermuten ließ, mit dem Argument nicht als beruflich veranlaßt angesehen hat, daß die Notwendigkeit eines eigenen Arbeitszimmers nicht bestanden habe, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig, weil er auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht.
Davon abgesehen bietet das Ermittlungsverfahren im Beschwerdefall auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer den 5 m2 großen Arbeitsraum, der laut dem zitierten Aktenvermerk nur EINER Person Platz bot, für seine berufliche Tätigkeit nicht benötigte oder auch für außerberufliche Zwecke benutzte. Die belangte Behörde hat außer Streit gestellt, daß der Beschwerdeführer "an einigen Stunden des Tages seine mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten in diesem Raum ausübt". Daß die Vorbereitung auf eine unterrichtende Tätigkeit, die Korrektur von Schularbeiten, Verwaltungsarbeiten als Klassenvorstand (auf diese beide Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer ebenfalls unwidersprochen verwiesen) sowie die berufsnotwendige Weiterbildung ein ungestörtes Arbeiten erforderlich macht, bedarf keiner besonderen Begründung. Aus dem Umstand, daß es auch Lehrer mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich geben mag, denen infolge beengter Wohnverhältnisse kein ausschließlich beruflichen Zwecken dienender Arbeitsraum zur Verfügung steht, kann nicht gefolgert werden, daß ein solcher Arbeitsraum nicht notwendig wäre. Aus dem Fehlen notwendiger Dinge kann nämlich nicht auf das Fehlen ihrer Notwendigkeit geschlossen werden; auch notwendige Dinge können fehlen.
Im übrigen verweist der Gerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf seine ständige Rechtsprechung zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, insbesondere auf das Erkenntnis vom 14. März 1990, 89/13/0102, und die dort zitierte Vorjudikatur.
Da die belangte Behörde somit von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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