VwGH 89/14/0041

VwGH89/14/004116.3.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der HP in G, vertreten durch Dr. Gerald Kleinschuster, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 3/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 30. November 1988, Zl B 247-3/88, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1986, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht, die Einkommensteuer für das Streitjahr mit "Null" fest und schrieb ihr unter einem die (im Abzugsweg einbehaltene) Lohnsteuer gut.

Die vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs 1 Z 3 zweiter Satz EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung verletzt.

Aus Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich, daß nur ein Bescheid, der die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung wieder vermag lediglich der die Rechte der Beschwerdeführerin gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen.

Daß die Beschwerdeführerin im Beschwerdefall durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, zeigt sich schon daraus, daß die belangte Behörde auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen unzutreffender Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen des § 25 Abs 1 Z 3 zweiter Satz EStG anzuwenden sind oder nicht (Beschwerdepunkt), beheben wollte, auf Grund der von ihr festgestellten und unbestrittenen Einkommensteuerschuld gar keinen mit einem anderen Leistungsgebot versehenen Bescheid erlassen könnte.

Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht in ihren Rechten verletzt worden sein konnte, mangelt es ihr insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß durch einen gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit. a leg. cit gebildeten Senat zurückzuweisen.

Bei der gegebenen Sachlage konnte von der Behebung von Mängeln der Beschwerde, insbesondere der Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, abgesehen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte bei Prüfung der Prozeßvoraussetzungen keine Normen anzuwenden, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken entstanden sind. Ein Antrag gemäß Art 140 B-VG kam daher nicht in Betracht.

Wien, am 16. März 1989

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