VwGH 89/13/0240

VwGH89/13/024026.9.1990

V-GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. August 1989, Zl. 6/2-2222/21/82-08, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Normen

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
AVG §71 Abs2;
BAO §308 Abs1;
BAO §308 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
AVG §71 Abs2;
BAO §308 Abs1;
BAO §308 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begehrte wegen Versäumung der Frist zur Einbringung von Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für die Jahre 1976 bis 1978, Wiederaufnahme des Gewerbesteuerverfahrens für die Jahre 1977 und 1978, Umsatzsteuer für die Jahre 1976 bis 1978 und Gewerbesteuer für die Jahre 1977 und 1978, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Finanzamt gab diesem Begehren bescheidmäßig nicht statt, wogegen die Beschwerdeführerin Berufung erhob.

Im Berufungsverfahren vernahm die belangte Behörde, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, deren Chauffeur als Zeugen ein. Ihr von der Beschwerdeführerin ebenfalls als Zeuge namhaft gemachter Finanzdirektor erschien trotz zweimaliger Ladung nicht zur Zeugenaussage.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Sie begründete die Abweisung unter anderem damit, daß die Beschwerdeführerin sich mit dem Nichteinlangen der von ihr dem Steuerberater übermittelten Bescheide bei diesem nicht entschuldigen könne, sondern sich vom tatsächlichen Einlangen beim Steuerberater überzeugen hätte müssen.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete zur Beschwerde eine Gegenschrift, zu der die Beschwerdeführerin in einer Replik Stellung nahm.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von der Beschwerdeführerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann, wie sich aus § 308 Abs. 1 und 3 BAO ergibt, nur auf Grund eines fristgebundenen Antrages der Partei bewilligt werden. Für die Entscheidung, ob die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist oder nicht, ist daher das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nur in jenem Rahmen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gesteckt ist, zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1985, Zlen. 84/11/0187 ff, vom 19. März 1987, Zl. 86/16/0236, und den Beschluß vom 24. November 1989, Zl. 89/17/0116).

In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, ihr Finanzdirektor habe die Bescheide, gegen die sie die rechtzeitige Berufung versäumte, seiner Sekretärin mit dem unmißverständlichen Auftrag übergeben, Kopien davon an den Steuerberater per Boten zu übermitteln. Einen gleichartigen Auftrag habe er in bezug auf Steuerbescheide einer Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin erteilt. Die Bescheide der Beschwerdeführerin und jene der Schwestergesellschaft seien jeweils in gesonderten Kuverts abgefertigt und dem Chauffeur der Beschwerdeführerin mit dem unmißverständlichen Auftrag ausgehändigt worden, sie beim Steuerberater abzugeben. Dort seien zwar die Bescheide der Schwestergesellschaft, nicht aber jene der Beschwerdeführerin eingegangen. Daraus folge, daß das die Beschwerdeführerin betreffende Kuvert entweder beim Boten oder beim Steuerberater in Verlust geraten sei, was jedoch im Hinblick auf die Eintragungen in dessen (des Steuerberaters) Posteingangsbuch nicht zutreffen könne. Der Chauffeur sei ein äußerst erfahrener Mitarbeiter, der bisher alle seine Botentätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit der Beschwerdeführerin erfüllt habe. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Übersendung der Bescheide an den Steuerberater sei die Beförderung der Bescheide nicht im Postweg, sondern durch den Chauffeur erfolgt. Daran, ob er beim Steuerberater ein oder zwei Kuverts abgegeben habe, könne sich der Chauffeur, der tagtäglich Sendungen zu überbringen habe, nicht mehr erinnern. "Auf Grund dieses offenbaren Fehlverhaltens der an der Übermittlung der Bescheide beteiligten Personen, wobei ausdrücklich festgestellt werden muß, daß heute nicht mehr festgestellt werden kann, wen daran ein Verschulden trifft, kam es dazu, daß die obgenannten Bescheide rechtskräftig geworden sind."

Folgt man diesem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, so geriet die strittige Sendung (Kopien der anzufechtenden Bescheide) entweder beim Boten oder beim Steuerberater in Verlust. Einen Verlust beim Steuerberater schließt aber die Beschwerdeführerin selbst aus. Den Verlust beim Boten durfte die belangte Behörde jedoch zu Recht als nicht bescheinigt ansehen. Konnte doch die Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag nicht viel mehr als Vermutungen für ihre Annahme, daß die Sendung an den Steuerberater beim Boten in Verlust geriet, ins Treffen führen. Dagegen spricht aber die Aussage des Boten (Chauffeurs), daß niemand an ihn wegen des Fehlens der Bescheide herantrat und er ausschließe, daß durch seine Übermittlung etwas verlorengegangen sei, andernfalls er sicher Probleme gehabt hätte. Dieser Zeugenaussage setzte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren lediglich die unbewiesene Behauptung entgegen, der Chauffeur sei unmittelbar nach Entdeckung der Fristversäumnis befragt worden.

Damit ist der als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Sachverhalt nicht bescheinigt und die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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