VwGH 89/13/0092

VwGH89/13/009221.2.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte

Dr. Schubert, Dr. Drexler ,

Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der

Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des X als

Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der V-GmbH gegen

den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland vom 15. März 1989,

GZ GA 7 - 691/6/89, betreffend Säumniszuschläge, zu Recht

erkannt:

Normen

BAO §210 Abs1;
BAO §217 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §124 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §46 Abs1 Z2;
KO idF vor 1. 7. 2010 §47 Abs2;
BAO §210 Abs1;
BAO §217 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §124 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §46 Abs1 Z2;
KO idF vor 1. 7. 2010 §47 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe

von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu

ersetzen.

Begründung

Durch das am 23. Dezember 1987 an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagene Konkursedikt wurde über das Vermögen der V-GmbH der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der Beschwerdeführer bestellt.

Die Umsatzsteuer für August 1988 sowie der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für September 1988 wurden zum jeweiligen Fälligkeitsstichtag nicht entrichtet. Das Finanzamt setzte deshalb einen Säumniszuschlag fest.

Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung, in welcher er ausführte, daß das derzeitige Massevermögen nicht hinreiche, um sämtliche Masseforderungen zu befriedigen. Eine anteilsmäßige Befriedigung habe er bereits vorgenommen.

Nachdem das Finanzamt dieses Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen hatte, beantragte der Beschwerdeführer dasselbe der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte begründend im wesentlichen aus:

Die in Rede stehenden Abgaben seien, wie sich aus dem vorliegenden Kontoauszug ergebe, am jeweiligen Fälligkeitstag nicht entrichtet worden. Bei diesen Abgaben handle es sich um Masseforderungen, weil die die Abgabepflicht jeweils auslösenden Sachverhalte erst während des Konkursverfahrens verwirklicht worden seien.

Wenn der Beschwerdeführer vermeine, ein Säumniszuschlag hätte nicht verhängt werden dürfen, weil das Massevermögen zur Befriedigung der vorgeschriebenen Abgabenforderungen und anderer fälliger Masseforderungen nicht ausgereicht habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Denn die Massegläubiger seien ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, "sobald nur ihre Ansprüche feststehen und fällig sind".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen

Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO tritt, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß § 217 Abs. 2 bis 6 leg. cit. oder § 218 leg. cit. hinausgeschoben wird.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 KO sind Masseforderungen alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Gemäß § 124 Abs. 1 leg. cit. sind die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Gemäß § 47 Abs. 2 leg. cit. haben, wenn die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können, die unter § 46 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen, nach ihnen die Masseforderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) nach § 46 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 2 leg. cit., soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind oder sich nicht auf der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, und die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach § 23 Abs. 1 Z. 1 und 2 Ausgleichsordnung den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen. Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.

Im Beschwerdefall steht zu Recht nicht in Streit, daß es sich bei den fraglichen Abgaben um Masseforderungen handelt sowie daß diese Abgaben nicht an ihrem Fälligkeitstag entrichtet wurden.

Ungeachtet dieses unbestrittenen Sachverhaltes vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß vorliegendenfalls eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht eingetreten sei. Er begründet diese Ansicht - indem er behauptet, das Massevermögen habe nicht ausgereicht, um sämtliche Masseforderungen vollständig zu befriedigen - mit dem Hinweis auf die im § 47 Abs. 2 KO normierte Rangordnung. Damit jedoch vermag der Beschwerdeführer das von ihm angestrebte Ziel nicht zu erreichen; denn wie der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zl. 88/13/0126), werden durch die Rangordnung des § 47 Abs. 2 KO die Fälligkeit der Masseforderung und das Gebot sie zu begleichen, nicht berührt.

Die belangte Behörde setzte demnach zutreffend den Säumniszuschlag fest.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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