VwGH 89/13/0080

VwGH89/13/008014.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte

Dr. Drexler und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, in der Beschwerdesache der S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Mai 1988, GZ. 6/3 - 3163/88, betreffend Einkommensteuer 1985 und 1986, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erhob innerhalb offener Frist Berufung gegen die vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheide für 1985 und 1986 und behauptete zum einen "die Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuergesetzes 1972 im vollen Umfang" und zum anderen "insbesondere die Verfassungswidrigkeit von § 27 EStG".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zur Zl. B 1349/88, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Ausdrücklich führte sie in derselben aus, daß nicht behauptet werde, die belangte Behörde hätte "einkommensteuerliche Bestimmungen gesetzwidrig ausgelegt oder Willkür ausgeübt". Es werde vielmehr die Ansicht vertreten, daß die von der Verwaltungsbehörde zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes "mit Verfassungswidrigkeit behaftet sind". Der Beschwerdefall sei demnach "von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen".

Mit Beschluß vom 28. Februar 1989, B 1349/88-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und sprach mit Beschluß vom 18. April 1989, B 1349/88-5, die Abtretung derselben an den Verwaltungsgerichtshof aus.

Über Aufforderung dieses Gerichtshofes legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 1989 eine Beschwerdeergänzung vor. In dieser wies sie neuerlich darauf hin, sie habe schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt, durch den angefochtenen Bescheid "lediglich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein". Sie habe nicht behauptet, "durch den angefochtenen Bescheid in anderen als den verfassungsgesetzlich geschützten Rechten verletzt zu sein und vermeint deshalb, wie in der Beschwerde ausführlich dargelegt, daß es sich bei der Beschwerde um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, weshalb eine Sachentscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen gehabt hätte".

Damit sowie aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeergänzung in Verbindung mit dem Beschwerdeschriftsatz selbst ergibt sich eindeutig, daß sich die Beschwerdeführerin nur - auch im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (in der Beschwerde wird ausdrücklich "Verletzung des Eigentumsrechtes" und "Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit" geltend gemacht) verletzt erachtet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 14. Februar 1969, Zl. 1818/68, Slg. N.F. Nr. 3861/F und vom 11. Juli 1984, Zl. 84/01/0022) kommt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Sachentscheidung - auch über eine ihm gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene - Beschwerde dann nicht in Betracht, wenn sich der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren AUSSCHLIEßlICH auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beruft.

Im Hinblick auf die gegebene Sach- und Rechtslage mußte die vorliegende Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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