VwGH 89/12/0147

VwGH89/12/014714.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,

Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. S in XY, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 29. Juni 1989, Zl. 171.686/37-110A/89, betreffend Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 5 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes 1988, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §176 Abs2 Z3;
BDG 1979 §176 Abs3 Z1;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 §178 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21.4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs11;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;
BDG 1979 §176 Abs2 Z3;
BDG 1979 §176 Abs3 Z1;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 §178 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21.4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs11;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand seit 1. April 1981 als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war (nach Abschluß des Studiums der Architektur Mitte 1979) zunächst bis 31. März 1985 Assistent am Institut für Hochbau und Industriebau an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität XY. In dieser Zeit promovierte der Beschwerdeführer zum Dr. techn. (15. Dezember 1984; Thema der Dissertation: Industriebau und Umweltschutz).

Nachdem sich sein damaliger Institutsvorstand Univ.Prof.Dipl.Ing.Arch. He gegen seine Weiterbestellung als Universitätsassistent ausgesprochen hatte, erreichte der Beschwerdeführer im Instanzenweg seine Verlängerung (Bescheid des Akademischen Senates vom 24. Juni 1985) bis zum 31. März 1989.

In der Folge wechselte der Beschwerdeführer jedoch mit Wirkung vom 1. November 1985 zum Institut für Baustofflehre und Materialprüfungen. In einem zuvor vom damaligen Institutsvorstand Univ.Prof.Dr. L an den Dekan gerichteten Schreiben vom 7. Juni 1985 erklärte der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dieser Zuweisung und seine Bereitschaft, sich mit Fragen auf dem Gebiet der Lehre und Forschung, mit denen sich dieses Institut beschäftige, auseinanderzusetzen.

Mit Schreiben vom 26. September 1988 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Art. VI Abs. 5 der BDG-Novelle, BGBl. 1988/148 (im folgenden Hochschullehrerdienstrechtsgesetz - DRH genannt) seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis als Universitätsassistent. In seinem ausführlich begründeten Antrag wies der Beschwerdeführer unter Punkt 4 "Tätigkeiten im Bereich Wissenschaft und Forschung" auf die Teilnahme an verschiedenen Tagungen, Kongressen und Messen (zum Teil mit eigenen Beiträgen) hin, stellte im Anschluß daran seine Mitwirkung bei wissenschaftlichen Aufgaben und Forschungen dar und führte unter Punkt 4.3. folgende "Tätigkeiten zur eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifikation" aus:

"4.3.1. Dissertation und Veröffentlichung der Dissertation

 

Die Dissertation über das Thema 'Industrie und Umweltschutz - umweltrelevante Rechts- Planungs- und Entwurfsgrundlagen für die Projektierung von Anlagen und Bauten des Gewerbes und der Industrie' wurde nach zweieinhalbjähriger Arbeit im Oktober 1984 (9.10.84 = Datum der Approbation) mit 'sehr gutem' bzw. 'gutem Erfolg' (s. Beilage 4) und der Gesamtnote 'gut' fertiggestellt. Meine Promotion erfolgte am 15.12.1984 (Promotionsurkunde s. Beilage 5).

Nach Approbation der Dissertation erfolgte im Zeitraum November 1984 bis Februar 1985 eine nochmalige Überarbeitung und Aktualisierung der darin enthaltenen Daten. Die Veröffentlichung erfolgte als 1. Auflage (300 Stück) im März 1985 im Eigenverlag. Eine zweite unveränderte Auflage erfolgte wenige Monate später (200 Stück). Siehe hiezu einige Rezensionen in Beilage 6a bis 6c).

 

4.3.2. Handbuch Industrie und Umweltschutz- umweltrelevante Rechts- und Planungsgrundlagen für das Gewerbe und die Industrie (Beilage 7 und Beilagen 7a bis 7b).

 

Die Arbeiten an diesem Handbuch (3. Auflage von 'Industrie und Umweltschutz ...') begannen aufgrund eines Kooperationsangebotes des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie im Frühsommer 1985. Es erfolgte unter Mitwirkung von insgesamt 8 namhaften Fachleuten (darunter auch von unserer Universität) eine gänzliche Neubearbeitung und Erweiterung. Die zwischenzeitlich wiederum vergriffene Auflage (1.500 Stück) erschien anläßlich des Forum Alpbach 1986. Die verlagsmäßige Betreuung erfolgte durch den B-Verlag Wien. Die Verbreitung des Buches geht über den deutschsprachigen Raum hinaus (Benelux, Italien, Griechenland, Schweiz).

 

4.3.3. Möglichkeiten der Konservierung und Langzeitverhalten konservierter ungebrannter Tonziegel.

 

Dieses Projekt wurde im Oktober 1985 in Angriff genommen und stand in direktem Zusammenhang mit den von Prof. L durchgeführten materialtechnologischen Untersuchungen an archäologischen Materialien des Stufenturmes von Borsippa im Iraq. Hiezu wurden Laborversuche durchgeführt. Erste Ergebnisse lagen im März anläßlich der Tagung 'Interdisziplinäres Gespräch 1986' vor (s. Beilage 8). In der Folge wurden die Versuche fortgesetzt. Insbesondere sollte das Langzeitverhalten und die Entwicklung der Eigenschaften konservierter ungebrannter Tonziegel untersucht werden. Nachdem jedoch die unter natürlichen klimatischen Bedingungen gelagerten Probenserien vom Freilager des Instituts zweimal entwendet bzw. durch Unbekannte zerstört worden waren, stellte ich die Arbeit an diesen aussichtsreichen Versuchen zu Beginn des Jahres 1987 ein. Zudem war mir bekannt, daß auch andere Personen (angeregt durch meine Ausführungen anläßlich der Tagung 'Interdisziplinäres Gespräch') sich mit dem Problem beschäftigten und die verlorene Zeit nicht mehr wettzumachen war.

 

4.3.4. Analyse der baulichen und nutzungsbedingten Einflüsse auf Häufigkeit und wohnhygiensche Rolle von Schimmelbefall in Wohnbauten.

 

Unter diesem Arbeitstitel stehen begonnene und laufende Untersuchungen im Hinblick auf den Erwerb der Habilitation. Die Arbeit an diesem Thema begann unmittelbar nach Erzielung einer Einigung darüber (s. Beilage 9) im April/Mai 1987. Eine umfangreiche Literaturrecherche wurde durchgeführt und im August 1987 vorläufig abgeschlossen. Nicht vorhandene Literatur (90 %) wurde im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten beschafft.

In Beschäftigung mit dem Themenkreis und als Ausfluß erster Literaturstudien entstand eine Arbeit zum Thema 'Feuchtigkeit in Österreichischen Wohnungen-Häufigkeit, Verteilung, Tendenzen'. Die Ergebnisse dieser Arbeit (abgeschlossen Dezember 1987) werden nunmehr in der Nummer 5/88 der Zeitschrift 'Gesundheitsingenieur' veröffentlicht (s. Beilage 10). Die Arbeiten an diesem Themenkreis werden im laufenden Jahr fortgesetzt. Derzeit sind Untersuchungen zum Thema 'Einfluß der Belegungsdichte' in Arbeit."

 

Der Beschwerdeführer wies weiters darauf hin, daß ihm für seine Dissertation und deren Herausgabe als Buch (1. Auflage) der "Rudolf-Sallinger-Preis 1985" verliehen worden sei.

Der VORSTAND DES INSTITUTS FÜR BAUSTOFFLEHRE und Materialprüfung Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr. W sprach sich in seiner umfangreichen (undatierten) Stellungnahme (eingelangt beim Dekanat der Fakultät für Bauingenieurwesen am 29. November 1988) gegen die Übernahme des Beschwerdeführers in ein provisorisches Dienstverhältnis aus. Die Stellungnahme enthält eine Darstellung der vom Beschwerdeführer an diesem Institut erbrachten Leistungen in Lehre, Forschung und "Selbstverwaltung" (administrative Aufgaben) und deren Bewertung. Dr. W. wies u.a. darauf hin, anläßlich der Versetzung des Beschwerdeführers an dieses Institut sei weder geprüft worden, ob der Beschwerdeführer (absolvierter Architekt) irgendwelche für seine neue Verwendung im Bereich der Baustofflehre und Materialprüfung geeignete, ihn qualifizierende Vorkenntnisse mitbringe oder zumindest die Absicht habe, sich solche Kenntnisse anzueignen. Lediglich der damalige Institutsvorstand ao Univ.Prof.Dr. L habe dem Beschwerdeführer dringend nahegelegt, sich die offensichtlich fehlenden Kenntnisse durch intensive Lektüre der einschlägigen Grund- und Vertiefungsliteratur sowie durch Befassung mit den theoretischen Grundlagen der im Institut laufenden Forschungsarbeiten anzueignen. Tatsächlich seien die Interessen des Beschwerdeführers jedoch nicht wirklich auf den Erwerb von Kenntnissen der Baustofflehre ausgerichtet gewesen, wie sie für die Ausübung des Berufes eines Universitätslehrers in diesem Fach unabdingbar seien: der Beschwerdeführer habe in späteren Gesprächen mit ihm nie einen Zweifel daran gelassen, daß er wissenschaftliche Aktivitäten im Institut auf jene naturwissenschaftlichen Grundkenntnisse beschränken wolle und müsse, die ihm aus seiner akademischen Laufbahn bis zu seiner Promotion (also aus seiner Grundausbildung im Rahmen des Architekturstudiums und aus seiner Tätigkeit am Institut für Hochbau und Industriebau) erwachsen seien. Zum Bereich "Forschung" führte Dr. W. im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ihn Anfang 1987 aufgesucht, um erstmals konkret über seine Vorstellungen bezüglich eines weiteren Verbleibs im Bereich der Baustofflehre (über die Dauer seiner Bestellung hinaus) zu sprechen. Er habe dem Beschwerdeführer verschiedene Arbeitstitel für denkbare (an die Interessenslage des Institutes und die von einem in dieser Richtung interessierten Architekten billigerweise zu erwartenden Fachkenntnisse angepaßte) materialwissenschaftliche Habilitationsthemen vorgeschlagen. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst auf seiner Absicht, thematisch auf der mit seiner Dissertation beschrittenen (völlig baustofflehrefremden) Linie weiterzuarbeiten (insbesondere über "Gesetze und Verordnungen", wobei nur ein willkürlicher Zusammenhang auch zu den Baustoffen hergestellt werden sollte), habe man sich schließlich nach mehrwöchiger Diskussion auf folgende am 23. März 1987 schriftlich fixierte Vereinbarung geeinigt: als Kompromiß im Hinblick auf die mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers sei das Forschungsthema "Analyse der baulichen und nutzungsbedingten Einflüsse auf Häufigkeit und wohnungshygienische Rolle von Schimmelbefall in Wohnbauten" festgelegt worden. Es seien jedoch folgende Vorbehalte ausdrücklich gemacht worden: die Betreuung und Akzeptierung als Habilitationsschrift durch den Institutsvorstand sei von der Ablieferung einer Literaturstudie als Grundlage für einen baustoffkundlich orientierten Forschungsansatz (gleichzeitig natürlich auch als Nachweis einer sinnvollen Befassung des Beschwerdeführers mit den stofflichen Aspekten des Themas) und von der Einbeziehung materialbezogener Labor- und Feldversuche sowie der Vorlage einiger auch bautechnischer Publikationen des Beschwerdeführers abhängig gemacht worden. Der Beschwerdeführer hätte nämlich bis zu diesem Zeitpunkt (und habe bis heute) keinen irgendwie gearteten Nachweis über den Erwerb einer AUSREICHENDEN FACHLICHEN Qualifikation im Bereich der Baustoffkunde erbracht.

Bei der Beurteilung der bisher vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen ging Dr. W. "internationalem Brauch in der Wissenschaft folgend" davon aus, nur solche schriftlichen Leistungen "als qualifizierende Publikation, welche in der Fachwelt bekannten und von ihr anerkannten (sowie im Fachhandel oder beim Verleger frei beschaffbaren) Druckerzeugnisse niedergelegt sind" zu bewerten. Die aus "Hausnachrichten und gezieltem Versand an ausgewählte Adressen, Forschungs- und Materialprüfungsberichten ohne Öffentlichkeitscharakter und ungedruckten Vorträgen" bestehende "graue" Literatur wolle er nicht berücksichtigen. Außerdem sei ihm von Gesetzes wegen auferlegt, nur Publikationen zu werten, die aus originären wissenschaftlichen Arbeiten nach der Promotion entstanden seien. Davon ausgehend liege nur ein vom Beschwerdeführer verfaßter Aufsatz über "Feuchtigkeit in österreichischen Wohnungen" (publiziert im "Gesundheits-Ingenieur") vor: diese Arbeit sei wohl als - überwiegend die soziologischen und jedenfalls noch keine materialtechnischen und baukonstruktiven Aspekte des Themas erfassendes - Zwischenergebnis der seinerzeit vereinbarten Literaturstudie zur Vorbereitung der eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers anzusehen und stelle lediglich eine zahlenmäßig ausgewertete Zusammenschau (im wesentlichen fremder Arbeiten und von Angaben des Statistischen Zentralamtes) dar. Ein qualifizierter Nachweis der fachlichen Befähigung eines Universitätslehrers sei davon nicht abzuleiten.

Nachdem die in der Vereinbarung vom März 1987 festgelegte erste Beurteilungsfrist von sechs Monaten ohne Vorlage eines im Hinblick auf erworbene Baustoffkenntnisse brauchbaren Nachweises verstrichen sei, sei es Mitte November 1987 zu einer mündlichen Aussprache mit dem Beschwerdeführer gekommen, in der ihm unmißverständlich klar gemacht worden sei, daß seine bis dato erbrachten Leistungen nicht befriedigend gewesen seien, er ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß ein möglicher Verlängerungsantrag nicht die Zustimmung des Institutsvorstandes finden werde und ihm deshalb nahegelegt worden sei, eine akademische Karriere außerhalb der Universität zu suchen. Diese Aussagen seien in einem Schreiben vom 24. November 1987 an den Beschwerdeführer wiederholt worden. Um zu verdeutlichen, daß hiebei keine persönlichen Animositäten eine Rolle spielten, habe Dr. W. dem Beschwerdeführer bestätigt, daß er - sollte es zu einem späteren Zeitpunkt zur Vorlage einer der Vereinbarung entsprechenden und habilitationswürdigen Arbeit kommen - zur Übernahme eines Referates nach wie vor bereit sei. Außerdem sei dem Beschwerdeführer auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Weiterbenützung der Institutsbibliothek ausdrücklich zugesagt worden. Er habe dem Beschwerdeführer, der in der Folge diesen Rat aufgegriffen habe, in seinem Bemühen, eine Versetzung zu einer anderen Behörde im Ressortbereich der belangten Behörde (Denkmalschutz) zu erreichen, unterstützt. Überraschend habe der Beschwerdeführer nunmehr doch einen Antrag auf Übernahme in das provisorische Dienstverhältnis gestellt. Zusammenfassend sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer ein loyaler Mitarbeiter des Institutes sei. Seine Begabung und Brauchbarkeit liege im Bereich der Erledigung administrativer und organisatorischer, nichttechnischer Aufgaben des Institutes. Seinen Pflichten im Bereich der laufenden Studentenbetreuung sei der Beschwerdeführer immer nachgekommen. Für wissenschaftliche Themen, deren Behandlung nicht die in der Materialkunde vorauszusetzenden mathematischen, naturwissenschaftlichen und stoffkundlichen Kenntnisse erfordere, habe sich der Beschwerdeführer aufgeschlossen gezeigt; dies gelte insbesondere für Themen mit soziologischem oder juridischem Hintergrund.

Der Beschwerdeführer könne auf Grund seiner Vorbildung und seiner nicht auf das wissenschaftliche Fachgebiet "Baustofflehre und Materialprüfung" ausgerichteten Interessen nicht zur Bereicherung der Lehre in diesen Fächern beitragen. Die eigenständige Bearbeitung von Vorlesungsunterlagen oder die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen auf diesem Gebiet könne ihm nicht übertragen werden. Der Beschwerdeführer habe bislang keinen Nachweis dafür erbracht, daß von ihm eine erfolgreiche Forschung auf einem der vom Institut für Baustofflehre und Materialprüfung zu vertretenden Wissenschaftsgebiete zu erwarten sei. Dem Beschwerdeführer sollte unbedingt baldmöglichst eine akademische Karriere außerhalb der Universität, vorzugsweise in einem seinen organisatorischen Fähigkeiten und seinen soziologisch-umweltpolitisch orientierten Interessen angemessenen sowie vorzugsweise im öffentlichen Dienst angesiedelten Tätigkeitsfeld ermöglicht werden.

Weiters holte der Vorsitzende der Personalkommission zwei Gutachten ein. Univ.Prof.Dr. K (VORSTAND DES INSTITUTES FÜR BAUPHYSIK) führte in seinem Gutachten vom 12. November 1988 im wesentlichen aus, die Beurteilung habe sich - dem Gesetz zufolge - an den für jenes Institut festgelegten Aufgaben zu orientieren, dem der Beschwerdeführer angehöre und dem die Planstelle zugeteilt sei. Dementsprechend werde die wissenschaftliche Qualifikation nach Kriterien zu beurteilen sein, wie sie im technisch-naturwissenschaftlichen Bereich üblich seien. Eine solche Beurteilung stütze sich in der Regel auf wissenschaftliche Veröffentlichungen. Sein Hauptwerk "Industrie und Umweltschutz-Handbuch", das unter Mitwirkung von acht Mitarbeitern aus der Dissertation des Beschwerdeführers hervorgegangen sei, sei (seinem Inhalt nach) neben dem wirtschaftlichen Bereich dem Fachgebiet Hochbau und Industriebau zuzurechnen. Ein konkreter Bezug zur Baustofflehre oder Materialprüfung lasse sich nicht finden. In seinem Aufsatz "Konservierungsversuche an ungebrannten Tonziegeln" (im Tagungsband "Interdisziplinäres Gespräch", XY 1987, erschienen) würden relativ ausführlich die Probleme, die bei der Erhaltung antiker Bauwerke auftreten, diskutiert; dann würde in sehr kurzer Form über erste Versuche berichtet und die vorläufigen Ergebnisse, Tonziegel wasserabweisend zu imprägnieren nur "in qualitativer Form" dargestellt. Die dritte Arbeit "Feuchtigkeit in österreichischen Wohnungen" (publiziert in der Zeitschrift "Gesundheitsingenieur") stelle statistische Daten zusammen und vergleiche diese aus den Mikorozensuserhebungen 1979, 1982 und 1985 stammenden Daten. Der Autor stelle Veränderungen in der Statistik fest, die "eine Analyse der Einflüsse und Ursachen im sozioökonomischen Bereich dringend nahelegen." Dieses Zitat formuliere sehr deutlich das Hauptinteresse des Beschwerdeführers. Eine Andeutung darüber, welche baustoffkundliche Probleme sich im Zusammenahng mit feuchten Wohnungen stellen könnten, finde sich in der Arbeit nicht.

Dr. K. nahm in der Folge zu weiteren drei Beiträgen des Beschwerdeführers Stellung. Die Dokumentation des Beitrages zur Wissenschaftsmesse Wien 1987 (gemeinsam mit Prof. L) befasse sich mit der Verfestigung von Flugaschen, deren Wasserdurchlässigkeit, Auslaugverhalten und Festigkeit mit Blickrichtung auf die Wiederverwertbarkeit bzw. den Einsatz in Deponien. Hier seien konkrete Untersuchungsergebnisse angeführt. Der eigenständige Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt könne nicht als sehr hoch eingeschätzt werden, weil eine derartige der Information der allgemeinen Öffentlichkeit dienende Publikation üblicherweise bereits publiziertes oder im Stadium der Veröffentlichung befindliches wissenschaftliches Material verwende. Derartige Publikationen könne der Beschwerdeführer weder als alleiniger noch als Mitautor vorweisen. Ähnliches gelte auch zu zwei Beiträgen zum

1. Umwelttag der Universität XY, die nur in Kurzfassungen von jeweils einer Seite vorlägen und sich inhaltlich weitgehend mit dem vorigen Beitrag deckten. Zusammenfassend gelangte Dr. K. zum Ergebnis, nur eine von drei in der Publikationsliste angeführten Arbeiten sei in einer Zeitschrift veröffentlicht, die jedoch keine Fachzeitschrift für Baustoffkunde oder Materialprüfung sei. Der Schwerpunkt der Arbeiten liege in einem Bereich, der dem Fachgebiet fernliege. Den üblichen Nachweis, daß der Beschwerdeführer die technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen des Fachgebietes beherrsche und wenigstens einige Standardmethoden selbständig für die Erarbeitung neuer Resultate einzusetzen vermöge, könnten Thematik und Qualität dieser Arbeiten nicht erbringen.

Das zweite Gutachten wurde von Univ.Prof.Dr. W, VORSTAND DES INSTITUTES FÜR STAHLBETON- UND MASSIVBAU, am 14. November 1988 erstellt. Zu Punkt 4.3. des Antrages des Beschwerdeführers sowie zur Publikationsliste führte Dr. W in seinem Gutachten folgendes aus:

"4.3.1. Mit der an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität XY approbierten Dissertation hat der Bewerber seine Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten erbracht. Die Dissertation ist jedoch nicht Gegenstand dieser Beurteilung.

 

4.3.2. Das unter diesem Punkt angeführte Handbuch ist mit folgender Vorbemerkung versehen: Dieses Buch stellt eine überarbeitete, korrigierte und ergänzte Fassung einer unter demselben Titel an der Universität XY im Oktober 1984 eingereichten und als Dissertation approbierten Arbeit dar.

Somit ist die im Publikationsverzeichnis angeführte zweite und dritte Auflage des Handbuches nicht als eigene wissenschaftliche Arbeit zu zählen.

 

4.3.3. Das Manuskript des Referates liegt dem Antrag als Beilage 8 bei. Zunächst wird über bekannte Probleme der Konservierung archäologischer Bauwerke berichtet. Anschließend werden Testversuche mit verschiedenen Konservierungsmitteln und -verfahren an ungebrannten Tonziegeln beschrieben. Die Versuchergebnisse werden ebenfalls in qualitativer, beschreibender Form wiedergegeben. Die Versuche waren jedoch nur als Vorversuche zur Festlegung allfälliger weiterer Untersuchungen geplant. Aus der Arbeit läßt sich nicht erkennen, inwieweit der Antragsteller die naturwissenschaftliche Methodik beherrscht.

 

4.3.4. Bei Beilage 9 handelt es sich nicht um eine fachliche Arbeit, sondern um eine Absichtserklärung, auf dem Gebiet des Schimmelbefalles in Wohnbauten eine Habilitationsschrift verfassen zu wollen. In der Beilage 10 wird die Problemstellung beschrieben und anhand des Beispieles der Bundesrepublik Deutschland gezeigt, daß bei uns erst das nötige Problembewußtsein geschaffen werden muß.

 

Vom Publikationsverzeichnis verbleiben somit die Veröffentlichungen 7.2 und 7.3 zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation. Diese Arbeiten liegen als Beilagen 8 und 10 dem Antrag bei und sind unter den obigen Punkten 4.3.3 und 4.3.4 behandelt. Für beide Arbeiten ist kennzeichnend, daß sie einen vorwiegend beschreibenden Stil aufweisen, aus dem erkennbar wird, daß der Antragsteller befähigt ist, einen Problemkreis darzustellen und in einen größeren Zusammenhang einzuordnen. Weiters scheint eine Stärke des Antragstellers auf dem Gebiet der Aquisition zu liegen, was auf eine Qualifikation auf dem Gebiet des Wissenschaftsmanagements hinweisen könnte.

 

Die Materialwissenschaften zählen zu den technischen Wissenschaften mit einer starken empirischen Komponente. Im letzten Jahrzehnt gewannen jedoch mathematisierbare Modelle zunehmend an Bedeutung. Die wichtigen Aspekte jeder naturwissenschaftlichen Forschung, das Messen und Quantifizieren der Ergebnisse ist in beiden Arbeiten zu wenig vertreten."

 

Zusammenfassend komme dieses Gutachten zur Ansicht, daß eine zusätzliche, über die Dissertation hinausgehende fachliche Qualifikation in Theorie und Methodik der technischen Wissenschaften durch die eingereichten Arbeiten nicht zu belegen sei. Dies gelte auch für die einzige abgedruckte Veröffentlichung, die als Beilage 10 dem Antrag des Beschwerdeführers beiliege.

Der Beschwerdeführer, dem diese Gutachten und die Stellungnahme seines Institutsvorstandes zur Kenntnis gebracht wurden, erklärte mit Schreiben vom 14. Dezember 1988 vorerst, dazu nicht Stellung zu nehmen; er wolle dies erst nach Vorliegen einer Absichtserklärung der Personalkommission (PK) tun.

In ihrer Sitzung vom 18. Jänner 1989 wurde unter Zugrundelegung der vorhandenen Unterlagen der Antrag des Vorsitzenden, die PK möge beschließen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis befürwortend an die belangte Behörde weiterzuleiten, mit drei pro und zehn kontra Stimmen abgelehnt. Dieser Beschluß (einschließlich des Abstimmungsergebnisses) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

In seiner (ersten) Stellungnahme vom 2. Februar 1989 brachte der Beschwerdeführer (soweit es für die vorliegende Beschwerde relevant ist) im wesentlichen vor, der ihm übermittelte Beschluß der PK vom 18. Jänner 1989 sei mangels jeglicher Begründung unüberprüfbar, sodaß ihm eine wirkliche Stellungnahme hiezu nicht möglich sei. Sein bisheriger Verwendungserfolg rechtfertige die Überleitung ins provisorische Dienstverhältnis sachlich. Im Sommer 1985 habe der Akademische Senat ihn als Assistent für durchaus geeignet gehalten und seine Weiterverlängerung beschlossen. Seine zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Qualifikation sei nicht verlorengegangen. In der Zwischenzeit könne er weitere Arbeiten nachweisen und habe bereits Vorbereitungsarbeiten für seine Habilitationsarbeit durchgeführt, vereinbarungsgemäß eine Literaturrecherche erstellt und diese fristgerecht Dr. W. vorgelegt. Er habe das Handbuch für Industrie und Umweltschutz, umweltrelevante Rechts- und Planungsgrundlagen für das Gewerbe und Industrie, 1986, gänzlich neu konzipiert aufgelegt. Im übrigen habe er für seine von ihm in überarbeiteter Form publizierte Dissertation im Dezember 1985 einen wissenschaftlichen Preis erhalten. Da in der Stellungnahme von Prof. W. sowie in den beiden Gutachten Wi. und K. keinerlei Aussagen über seine Tätigkeit von 1981 bis 1985 enthalten seien, gehe er davon aus, daß diese Zeiträume durchaus positiv zu beurteilen gewesen seien. Seine mit Wirkung vom 1. November 1985 erfolgte Versetzung an das Institut für Baustofflehre und Materialprüfung sei erfolgt, um ihn dort seiner Ausbildung entsprechend als Architekt zu verwenden. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, daß mit Prof. L. ein befangenes Mitglied an der Beschlußfassung der PK teilgenommen habe. Die Befangenheit von Prof. L. ergebe sich im Hinblick auf seine persönlichen Interessen, da sein engster Mitarbeiter, der als Vertragsassistent zu Lasten seiner Einnahmen finanziert werde, auf die Planstelle eines Universitätsassistenten ernannt werden solle. Prof. L. könne daher ein Interesse daran haben, daß die Planstelle nicht durch Überleitung des Beschwerdeführers in das provisorische Dienstverhältnis besetzt werde. Ferner legte der Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Antrages zwei weitere Gutachten vor:

Univ.Prof.Dr. B, INSTITUT FÜR INDUSTRIE UND FERTIGUNGSWIRTSCHAFT der Universität XY, führte in seinem Gutachten vom 4. November 1988 zur wissenschaftlichen Forschung des Beschwerdeführers aus, dieser habe durch die Publikation des Buches "Industrie und Umweltschutz", für den er den Rudolf-Sallinger-Preis für hervorragende wirtschaftliche Leistungen im Dezember 1985 erhalten habe, bewiesen, daß er zur wissenschaftlichen Forschung befähigt sei. In der Folge sei die Arbeit als dritte gänzlich neu konzipierte Auflage 1986 erschienen, was auch im Untertitel zum Ausdruck komme ("umweltrelevante Rechts- und Planungsgrundlagen für das Gewerbe und Industrie").

In seinem undatierten Gutachten wies der VORSTAND DES

INSTITUTES FÜR VORDERASIATISCHE ARCHÄOLOGIE AN DER UNIVERSITÄT

MÜNCHEN, Univ.Prof.Dr. H, auf die Bedeutung der Erhaltung von ungebrannten Lehmziegeln für die Archäologie hin. Der Gutachter habe vor einigen Jahren dazu einen Vortrag des Beschwerdeführers mit Interesse gehört und jetzt auch sein schriftliches Referat durchgelesen. Wenn es dem Beschwerdeführer gelänge, eine Methode zu entWln, die antike wie moderne Lehmziegel wasserundurchlässig und auch unempfindlich gegen Salzbildung werden lasse, die relativ billig und leicht anzuwenden sei, würde dies einen großen Fortschritt bedeuten. Er unterstütze auf das Wärmste die Konservierungsversuche des Beschwerdeführers, die ihm sehr erfolgversprechend zu sein schienen.

In ihrer Sitzung vom 8. Februar 1989 befaßte sich die PK neuerlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis, wobei als zusätzliche Unterlage (gegenüber der ersten Sitzung) die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Februar 1989 sowie Schriftstücke von Univ.Prof.Dr. He (Vorstand des Instituts für Hochbau und Industriebau), die die Weiterbestellung des Beschwerdeführers im Jahr 1985 betrafen, herangezogen wurden.

Mit Schreiben vom 8. März 1989 teilte der Dekan der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur der belangten Behörde die negative Stellungnahme der PK zum Antrag des Beschwerdeführers mit. Diese enthält neben einer Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens alle Gutachten und Stellungnahmen, die der PK bei ihrer Beschlußfassung vorlagen sowie das Beratungsprotokoll der Sitzung vom 8. Februar 1989. Laut Protokoll erklärte Prof. L., er fühle sich nicht befangen. Die Unterstützung des Vertragsassistenten Dr. K. begründete L. damit, K. habe in der Zwischenzeit elf Publikationen und wissenschaftliche Arbeiten in in- und ausländischen Zeitungen veröffentlicht und sei überdies im Lehrbetrieb erfolgreich tätig. Dr. L. nahm auch zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. H. Stellung. Bis heute sei kein Verfahren entWlt worden, Lehmziegel dauerhaft konservieren zu können. Die bisherigen Arbeiten des Beschwerdeführers in dieser Richtung hätten darin bestanden, eine Vorstudie (Verwendung von neuartigen Hydrophobierungsmaterialien) zu erstellen. Dies sei an den Laboranten des Institutes weitergegeben worden, der nach Rücksprache mit Dr. L. die Versuche durchgeführt habe. Der Arbeitsaufwand habe ca. eine Woche betragen und könne daher "absolut nicht als wissenschaftlich fundierte Tätigkeit" angesehen werden. Im übrigen habe Dr. H. in seiner Stellungnahme keinerlei Aussage über die bisherigen Ergebnisse der Arbeiten gemacht. Dem Protokoll läßt sich auch entnehmen, daß die beiden negativen Stellungnahmen des früheren Institutsvorstandes des Beschwerdeführers (Institut für Hochbau und Industriebau) zur Weiterbestellung des Beschwerdeführers als Universitätsassistent (vom 19. Dezember 1984 und 11. März 1985) in die Beratungen miteinbezogen wurden.

Die PK begründet ihre Stellungnahmen betreffend die Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers wie folgt:

"Es liegen die ausführlichen Darlegungen des Institutsvorstandes, der Gutachter und von Univ.Prof. L vor.

Die PK schließt sich diesen Ausführungen an:

 

Mit der an der hiesigen Fakultät approbierten Dissertation 'Industrie und Umweltschutz' hat der Antragsteller seine Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten erbracht.

 

Das Handbuch 'Industrie und Umweltschutz. Umweltrelevante Rechts- und Planungsgrundlagen für das Gewerbe und die Industrie' (als zweite und dritte redigierte und neu konzipierte Auflage angeführt) stellt eine überarbeitete, korrigierte und ergänzte Fassung der im Oktober 1984 eingereichten Dissertation dar und ist daher nicht als eigene wissenschaftliche Arbeit zu zählen.

 

Ein qualifizierender Charakter im Sinne des Nachweises einer fachlichen Qualifikation als Universitätslehrer ist der einzigen, als originäre wissenschaftliche Arbeit geltenden Publikation 'Feuchtigkeit in österreichischen Wohnungen' nicht entnehmbar."

 

Die weiteren Ausführungen betreffen die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Lehre und Verwaltung. Es folgt folgende

Darstellung des Abstimmungsergebnisses:

"Die Beurteilung der Frage der Erfüllung der dem Antragsteller übertragenen Aufgaben erfolgte (geheim) mittels

Stimmzettel und brachte folgendes Ergebnis:

 

1 2 3 4 5

 

 

a) in der wissenschaftlichen Forschung - - 2 3 8

 

b) in der Lehre - 1 5 7 -

 

c) in der Verwaltung 2 4 3 2 2

 

 

Summe 2 5 10 12 10

 

1 ... sehr gut

2 ... gut

3 ... mittelmäßig

4 ... mangelhaft

5 ... ungenügend"

 

In seiner umfangreichen (zweiten) Stellungnahme vom 24. März 1989 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die PK sei durch die Vorlage zweier Schriftstücke von Dr. He. (betreffend seine Weiterverlängerung) negativ beeinflußt worden. Auf Grund der Berufungsentscheidung des Akademischen Senats seien sie als widerlegt anzusehen. Ferner wiederholte er den gegen Dr. L. gerichteten Vorwurf der Befangenheit, wobei er die Auffassung vertrat, es genüge die konkrete Gefahr einer sachfremden Entscheidung, die er bereits in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 1989 dargelegt habe. Der Beschluß der PK vom 8. Februar 1989 sei nicht hinreichend begründet und überprüfbar. Zur Beurteilung des Verwendungserfolges brachte der Beschwerdeführer vor, es ergebe sich - bei gleichwertiger Gewichtung aller drei Tätigkeitsbereiche - ein Notendurchschnitt von 3,59. Selbst bei einer wesentlich höheren Gewichtung des Bereiches "Wissenschaftliche Forschung" (etwa mit dem Faktor 4 bei Bewertung der Verwaltung mit Faktor 1 und der Lehre mit Faktor 2) ergebe sich eindeutig ein positiver Durchschnitt (nämlich 3,94). Weder die Stellungnahme Dris. W. (Institutsvorstand) noch das Gutachten Dris. Wi. seien auf seine Dissertation näher eingegangen. Das Doktorat sei zwar Voraussetzung für die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis, doch hätte die PK in ihrer abschließenden Stellungnahme jedenfalls darauf eingehen müssen, zumal die Dissertation in überarbeiteter Form publiziert und mit einem wissenschaftlichen Preis ausgestattet worden sei. In der Stellungnahme des Institutsvorstandes werde mehrfach der Erwartungshorizont der Habilitation im Fach Baustofflehre als Maßstab für die Bewährung in der Erfüllung der bisherigen Verwendung angelegt. Dies sei gesetzwidrig. Schließlich legte der Beschwerdeführer noch die Begutachtung seiner Arbeit "Feuchtigkeit in österreichischen Wohnungen" durch Univ.Prof.Dr. P (Institut für Hochbau für Architekten an der TU Wien) vor, der zu folgender Beurteilung kam:

 

Wenngleich dieses Gutachten nicht eindeutig positiv zu werten sei, bescheinige es doch die "methodisch einwandfreie" Durchführung der Untersuchung. Eine umfangreichere Arbeit hätte er im gewählten Publikationsorgan nicht unterbringen können. Die Interpretation der Ergebnisse hätte sich zu diesem Zeitpunkt bloß auf Vermutungen stützen können, weshalb er darauf verzichtet habe. Außerdem habe er sich damals erst vier Monate mit der ihm völlig fremden Materie beschäftigt. Es sei in seinem Fall sehr schwierig den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung zu erbringen: Forschungsaufgaben im Sinne verpflichtender Mitarbeit seien ihm am Institut für Baustofflehre und Materialprüfung nicht übertragen worden. Mangels Forschungsaufträge habe ihm Dr. W. keine übertragen können. Solche habe Dr. W. nicht akquiriert. Entsprechende Meßinstrumente seien nicht vorhanden gewesen; sie hätten auch nicht von anderen Instituten ausgeliehen werden können. Der Beschwerdeführer selbst habe 1988 die Initiative zur Beschaffung der erforderlichen Meßinstrumente ergriffen und eine Finanzierungszusage einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft erreicht. Dr. L. habe in der Regel nur private Aufträge gehabt; auch sei er Dr. L. nicht zugewiesen gewesen.

Die belangte Behörde stellte in der Folge weitere Ermittlungen an. Sie ersuchte die PK um ergänzende Ermittlungen (insbesondere zur Angemessenheit der Einarbeitungszeit nach dem Institutswechsel und ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung des Beschwerdeführers, zum Einsatz des Beschwerdeführers am neuen Institut, zum Anforderungsprofil für die Beurteilng der wissenschaftlichen Leistungen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß Habilitativniveau nicht erforderlich sei, zur Durchführung von Versuchen im Rahmen des "Konservierungsprojektes/Lehmziegel" durch einen Laboranten und die daraus gezogenen Schlüsse einerseits sowie die Stellungnahme von Dr. H. andererseits, der sinngemäß von erfolgversprechenden Versuchen gesprochen habe wobei dazu Dr. L. befragt werden möge).

In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 1989 schloß sich die PK der Auffassung der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach die Lehrbefugnis als Universitätsdozent keine Voraussetzung für die beantragte Überleitung sei, wobei sie auf die ergänzenden (unter einem vorgelegten) Stellungnahmen von Dr. W. und Dr. L. hinwies. Die PK erachtete allerdings einen Einarbeitungszeitraum von ca. drei Jahren in einem Fachbereich, der schon von der Ausbildung her und auf Grund des engen thematischen Zusammenhanges mit dem Hochbau dem Beschwerdeführer nicht unbekannt sein könne, für ausreichend, um in Lehre und Forschung adäquat eingesetzt werden zu können. Dr. W. wies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Mai 1989 u.a. darauf hin, daß beim Institutswechsel seiner Meinung nicht so sehr die Länge der Einarbeitungszeit Gewicht besitze: relevant sei vielmehr die Tatsache, daß der Beschwerdeführer auch nach Ablauf von drei Jahren keine für seinen vollwertigen Einsatz in den Lehr- und Forschungsgebieten des Institutes für Baustofflehre und Materialprüfung auch nur annähernd ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt als "Architekt" am Institut eingesetzt worden; er hätte lediglich Studenten der Architektur in dem dafür erforderlichen Maß im Fach Baustofflehre betreuend unterstützen und selbst auf einem der Arbeitsgebiete des Institutes forschend tätig sein müssen, was er bisher nicht erfüllt habe und auf Grund fehlender Fortschritte auch nicht erfüllen werde. Er habe in seinem Gutachten die Frage der Eignung des Beschwerdeführers nicht ausschließlich oder überwiegend auf die zwischenzeitlich vorliegenden zu geringen Ergebnisse bei den Bemühungen des Beschwerdeführers um den Erwerb der Habilitation gestützt. Wie er bereits in seinem ersten Gutachten ausgeführt habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer mit einer Forschungsaufgabe zu betrauen, die zum Arbeitsbereich des Institutes gehört hätte. Um ihm für die befristete Zeit als Universitätsassistent behilflich zu sein und ihm die Möglichkeit nicht zu versagen, auf einem ihn interessierenden (nicht zum Arbeitsbereich des Institutes gehörenden) Gebiet eine Habilitation zu erwerben, habe er dem Beschwerdeführer ein solches Thema vorgeschlagen. Der mangelnde Erfolg bei der Bearbeitung dieses Themas sei nur so zu verstehen, daß er beim Beschwerdeführer auch außerhalb seiner Aufgaben in der Forschung bislang keine ermutigenden Ansätze für eine wissenschaftliche Weiterqualifikation gesehen habe. Das mehrfach als "Habilitationsthema" benannte Arbeitsthema sei die einzige in seinem Gesichtskreis vom Beschwerdeführer in Angriff genommene Forschungsarbeit. Die Aussage "keine Fortschritte bei der Habilitationsbemühung" in seinem Gutachten könne daher ohne weiteres durch die Aussage "keine positive Erfüllung der Forschungsaufgaben" ersetzt werden.

Dr. L. teilte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 1989 mit, es sei aus Anlaß des Institutswechsels akzeptiert worden, daß der Beschwerdeführer keine Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Baustofflehre mitbringe, die sowohl den Lehr- als auch den Forschungsbetrieb betroffen hätten. Er hätte daher eine schrittweise Einschulung erfahren sollen, die vereinbarungsgemäß darin bestanden hätte, den gesamten Lehrstoffinhalt "Baustofflehre für Architektur" zu überarbeiten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar grundsätzlich zur Überarbeitung der Skripten und Unterlagen bereit erklärt, diese Tätigkeit jedoch nie begonnen. Diese Arbeit sei dann von zwei Studienassistenten gelöst worden. Ähnlich sei es im Forschungsbetrieb gewesen. Es sei abgesprochen gewesen, daß sich der Beschwerdeführer eines Themas auf dem Gebiet der Baustoffkunde mit dem Schwerpunkt "Hochbausektor" habe annehmen sollen. Der Beschwerdeführer habe aber für (derartige) wissenschaftliche Arbeiten überhaupt kein Interesse gezeigt. So seien ihm z.B. die Themenbereiche "Putz", "Sanierung von Altbauten", "Konservierung von Lehmziegeln" vorgeschlagen worden - allerdings ohne Erfolg. Einerseits könne davon ausgegangen werden, daß dem Beschwerdeführer hinreichend Einarbeitungszeit zur Verfügung gestanden sei, andererseits habe er genügend Vorausinformation bekommen, welche Aufgaben ihn im Institutsbetrieb erwarten würden. Ein Universitätsassistent könne in einem neuen Fachgebiet im Bereich der Lehre und Forschung zunächst nicht voll eingesetzt werden. Die Thematik der Baustoffkunde sei zwar umfangreich, aber nicht so komplex und schwierig, daß nicht Teilbereiche innerhalb relativ kurzer Zeit beherrscht und wissenschaftlich bearbeitet werden könnten. Hiezu wäre lediglich etwas Wille und Interesse vonnöten, die beim Beschwerdeführer leider nicht erkennbar gewesen seien. Zum Projekt "Konservierung von Lehmziegeln" habe der Gutachter im Zusammenhang mit einem internationalen Forschungsprojekt einen neuen Weg gefunden, zu dem er Vorversuche im Labor durchgeführt habe, die zunächst positive Vorergebnisse gehabt hätten. Diese Vorversuche seien schon vor dem Institutswechsel des Beschwerdeführers durchgeführt worden.

Nach seinem Übertritt sollten diese Vorversuche in einem neuen Versuchsprogramm aufgegriffen und intensiver untersucht werden. Leider habe in der Folge kein Interesse an dem Problem der wissenschaftlichen Arbeit bestanden. Es sei bei den vom Beschwerdeführer zitierten Testversuchen geblieben, die er aber gar nicht direkt, sondern durch einen Laboranten des Instituts praktisch durchführen und auswerten habe lassen. Die erhaltenen Daten seien weder publiziert noch in irgendeiner Weise wissenschaftlich abgesichert, sondern lediglich in einer Vortragsveranstaltung durch den Beschwerdeführer vorgestellt worden. Eine Tätigkeit, die vielleicht einen Zeitraum von zwei Wochen in Anspruch genommen habe, könne nicht als wissenschaftliche Grundlagenforschung bezeichnet werden.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs die bisherigen Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens einschließlich der ergänzenden Ermittlungen mit und wies darauf hin, es sei beabsichtigt, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Forschungstätigkeiten des Beschwerdeführers für eine Überleitung nicht ausreichten.

In seiner abschließenden (dritten) Stellungnahme vom 19. Juni 1989 wies der Beschwerdeführer zu seinen Schwerpunkten betreffend wissenschaftliche Forschung im wesentlichen darauf hin, seine Dissertation sei veröffentlicht worden und er habe im Zusammenhang damit für das in dritter Auflage veröffentlichte Handbuch 1985 einen Preis verliehen bekommen. Dies beweise, daß schon seine beginnende wissenschaftliche Tätigkeit erfolgreich gewesen sei. Der Wechsel in das Institut für Baustofflehre und Materialprüfung sei zwar einvernehmlich erfolgt, doch sei auf folgende Problematik hinzuweisen: Sowohl Dr. W. als auch Dr. L. hätten ihn zum Mitarbeiter gewinnen wollen. Nachdem er sich nach seinem Eintritt am 1. November 1985 im Frühjahr 1987 für das von Dr. W. vorgeschlagene Habilitationsthema entschieden habe, sei es zu einer Entfremdung mit Dr. L. gekommen. Nach Beschaffung einer Vielzahl von Literatur habe er die Abhandlung "Feuchtigkeit in österreichischen Wohnungen" in der Zeitschrift "Gesundheitsingenieur" 5/88 veröffentlicht, die von Dr. P positiv beurteilt worden sei. Da Dr. W. bis Mai 1988 die geplante Beantragung von Forschungsmitteln nicht in die Wege geleitet habe, sei der Beschwerdeführer initiativ geworden und habe entsprechende Untersuchungsaufträge von einer Wohnbaugesellschaft erhalten (Hinweis auf einen vorgelegten Schriftverkehr). Das fehlende Datenmaterial für seine weiteren wissenschaftlichen Arbeiten würde nach Durchführung der umfangreichen Erhebungsarbeiten vorliegen. Die entsprechenden Arbeiten hätten am 18. Juni 1989 begonnen und seien bis 30. Juni 1989 vorgesehen. Die negative Stellungnahme Dris. W. vom 23. Mai 1989 sei unverständlich, zumal das Forschungsprojekt über den Untersuchungsauftrag von ihm selbst federführend durchgeführt bzw. betreut werde. Die negativen Stellungnahmen Dris. W. und L. zu seinem Verwendungserfolg in der Forschung seien nicht objektiv; persönliche Animositäten schienen eine Rolle zu spielen. Auch seien die Stellungnahmen der Genannten widersprüchlich und zum Teil nicht schlüssig; insbesondere werde auf die grundlegend geänderte Situation seit März 1988 offenkundig bewußt zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Aus den von ihm vorgelegten Gutachten Dris. B., H. und P., die alle positiv (auch für den Bereich der Forschung) ausgefallen seien, ergebe sich seine Qualifikation. Bei einer objektiven Beurteilung - dazu gehöre auch die positive Gesamtbeurteilung der PK vom 8. Februar 1989 - sei der Nachweis für den erforderlichen Verwendungserfolg in der Forschung erbracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 1989 lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis als Universitätsassistent am Institut für Baustofflehre und Materialprüfung der Universität XY ab. Nach einer kurzen Darstellung der Ergebnisse des bisherigen Verwaltungsgeschehens ging die belangte Behörde in der Begründung davon aus, der Beschwerdeführer sei seit 1. April 1981 Universitätsassistent; die PK habe (in Kenntnis der Stellungnahme des Institutsvorstandes des Dr. W. sowie der Gutachten Dr. K., Wi., B., H. und He. sowie seinen Stellungnahmen und der des Dienststellenausschusses) den Antrag in ihrer Sitzung vom 8. Februar 1989 nicht befürwortet, wozu die belangte Behörde weitere Stellungnahmen, insbesondere eine von Dr. L eingeholt habe, zu der der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 1989 eine Stellungnahme abgegeben habe. In Würdigung aller vorliegenden Beweismittel sei die belangte Behörde aus nachstehenden Erwägungen zu ihrer Entscheidung gelangt: der Beschwerdeführer erfülle zwar die zeitlichen Voraussetzungen des abgeschlossenen Hochschulstudiums bzw. des dazugehörigen Doktorates. Ein die Überleitung rechtfertigender Verwendungserfolg liege jedoch nicht vor. Das Tätigkeitsbild eines Universitäts(Hochschul)Assistenten sei durch seine Mitarbeit in Forschung, Lehre und Verwaltung gekennzeichnet. Ein die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis sachlich rechtfertigender Verwendungserfolg sei daher nur dann gegeben, wenn der Assistent einen entsprechenden Verwendungserfolg in Forschung, Lehre und Verwaltung aufweise. Dies sei beim Beschwerdeführer bezüglich der Verwaltung und - im großen und ganzen (unter Berücksichtigung seiner zunächst fehlenden Kenntnisse auf dem Gebiet der Baustofflehre) - auch im Bereich der wissenschaftlichen Lehre der Fall. Hingegen sei seine Forschungstätigkeit unzureichend.

Die PK habe seine Aktivitäten zum überwiegenden Teil negativ beurteilt, wobei sie sich im wesentlichen auf die ausführlichen Darlegungen des Institutsvorstandes, der Gutachter, des Dr. L. und die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie auf Diskussionen im Rahmen der Sitzung vom 8. Februar 1989 gestützt habe. Auch die von der belangten Behörde ergänzend eingeholten Stellungnahmen, insbesondere die Stellungnahme des Dr. L. zeigten, daß der Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Forschung nur sehr geringe Interessen gezeigt habe, wobei der Einwand, der Beschwerdeführer hätte nach seinem Institutswechsel für die Entwicklung von Forschungsaktivitäten nur wenig Zeit gehabt, nach Auffassung der belangten Behörde nicht zu Recht erhoben werden könne, da es einem Universitätsassistenten möglich sein müßte, in drei Jahren jenes ergänzende Wissen zu erwerben, das für eine hinreichende Forschungsarbeit notwendig sei. Diese Auffassung habe auch W. vertreten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1989, die negativen Stellungnahmen der Professoren W. und L. beruhten auf persönlicher Animosität, wies die belangte Behörde darauf hin, Stellungnahmen und Gutachten könnten selbstverständlich nur aus der Sicht des Gutachters nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben werden; so gesehen seien sie "logischerweise subjektiv". Aber nicht jedes negative Gutachten über die wissenschaftliche Reputation eines zu beurteilenden Bediensteten müsse auf persönlicher Animosität aufbauen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1989 behauptet habe, ihm sei es "angekreidet" worden, lediglich eine einzige Publikation, die als originäre wissenschaftliche Arbeit zu bewerten gewesen sei, verfaßt zu haben, und dieser Arbeit eine fachliche Qualifikation als Universitätslehrer nicht entnehmbar sei, sei festzustellen, daß dem Beschwerdeführer nichts "angekreidet" worden sei; der PK sei lediglich der Nachweis einer fachlichen Qualifikation aus dieser Arbeit nicht erkennbar gewesen. Die belangte Behörde bestreite nicht den wissenschaftlichen Wert einer Dissertation, sei sie doch der Nachweis der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit. Das Doktorat sei aber zunächst einmal Voraussetzung für eine Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis und könne für sich allein nicht die darüber hinausgehenden Bedingungen des Art. VI Abs. 5 DRH erfüllen.

Die Forschungsaktivitäten seien auch an der Dauer der Verwendung als Universitätsassistent zu messen, dies sei immerhin ein Zeitraum von mehr als acht Jahren. Dabei werde von der belangten Behörde sicherlich eine Umstellungsphase wegen des Institutswechsels des Beschwerdeführers berücksichtigt. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer aber vergleichsweise wenig publiziert.

Wie die PK zusammenfassend festgestellt habe, sei das Handbuch "Industrie und Umweltschutz, umweltrelevante Rechts- und Planungsgrundlagen für das Gewerbe und die Industrie" eine überarbeitete, korrigierte und ergänzte Fassung der Dissertation des Beschwerdeführers und sei daher nicht als eigene wissenschaftliche Arbeit zu zählen. In der Publikation "Feuchtigkeit in österreichischen Wohnungen" könne ein "qualifizierter" Charakter im Sinne des Nachweises einer fachlichen Qualifikation als Universitätslehrer nicht erblickt werden. Nach Würdigung aller Beweise schließe sich die belangte Behörde der Argumentation der PK an und meine, die Überleitung des Beschwerdeführers sei mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg, insbesondere im Bereich der Forschung, bei der Erfüllung der dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben sachlich nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. VI DRH hat die Überleitung der Universitäts(Hochschul)assistenten zum Gegenstand. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Abs. 5 hat folgenden Wortlaut:

"Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen."

Gemäß Art. VI Abs. 11 DRH obliegt, soweit die Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmen, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis ist nach Z. 2 der zitierten Bestimmung das in § 176 BDG 1979 vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.

Die Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 lautet - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - wie folgt:

"a) Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung.

b) Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten nicht in Betracht kommt, die bescheidmäßige Feststellung durch das zuständige Kollegialorgan, daß der Universitäts(Hochschul)assistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt.

c) Zusätzlich zu lit. a oder b eine vierjährige Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.

d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach der Erfüllung des Erfordernisses der lit. a liegen:

  1. aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
  2. bb) Zeiten, die der Universitäts(Hochschul)assistent, an einer Universität (Hochschule) in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht.

    ..."

 

Als Definitivstellungserfordernis ist unter Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 folgendes normiert:

"Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden

Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche

  1. a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste);
  2. b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
  3. c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit

    aufweist."

 

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen einer Überleitung nach Art. VI Abs. 5 DRH sowie die in Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt; strittig ist, ob seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis mit Rücksicht auf seinen bisherigen Verwendungserfolg bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Die belangte Behörde hat dies mit der Begründung verneint, daß der festgestellte Verwendungserfolg im Bereich der Forschung nicht ausreichend sei.

Unter Bedachtnahme auf den Charakter des Art. VI Abs. 5 DRH als Überleitungsbestimmung und die Konsequenz einer Überleitung, nämlich die Begründung eines provisorischen Dienstverhältnisses im Sinne des § 177 BDG 1979 mit der Möglichkeit einer Definitivstellung bei Vorliegen der Definitivstellungserfordernisse nach Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979, ist die Überleitung nach Art. VI Abs. 5 DRH dann sachlich gerechtfertigt, wenn - ausgehend vom bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben (also die Leistungen in der Wissenschaft, im Lehrbetrieb und in der Verwaltung) - mit gutem Grund zu erwarten ist, daß er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses kraft Gesetzes nach § 177 Abs. 3 BDG 1979 die Definitivstellungserfordernisse der Z. 21.4 der Anlage 1 des BDG erfüllen werde, das heißt die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) aufweisen wird. Es ist aber nicht notwendig, daß diese Erfordernisse schon zum Zeitpunkt der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erfüllt sind. Es genügt vielmehr bereits eine etwas geringere Leistung (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1991, Zl. 91/12/0155, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0039, und vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0096).

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Überleitung in ein unbefristetes provisorisches Dienstverhältnis als Universitätsassistent nach Art. VI Abs. 5 DRH durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmung sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, das benotete Abstimmungsergebnis der Personalkommission (PK) sei keineswegs eindeutig negativ, liege doch der Notendurchschnitt selbst im schlecht bewertetsten Gebiet der Wissenschaft und Forschung unter 4,5. Im übrigen ergäbe, wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 24. März 1989 ausgeführt habe, der Durchschnitt sämtlicher Bewertungen ein positives Kalkül, selbst wenn der Bereich "Wissenschaft und Forschung" überdurchschnittlich in Ansatz gebracht werde. Mangels jeglicher Differenzierung habe eine einheitliche Beurteilung zu erfolgen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Zwar trifft es zu, daß der bisherige Verwendungserfolg ein Gesamturteil darstellt, das die drei Teilbereiche Forschung, Lehre und Verwaltung erfaßt. Dabei sind aber die Teilbereiche Forschung und Lehre - wie sich aus § 176 Abs. 3 Z. 1 in Verbindung mit Art. VI Abs. 11 DRH ergibt (danach haben die Stellungnahmen Aussagen über die Erfüllung der dem Universitäts/Hochschulassistenten ... übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung/Erschließung der Künste und Lehre zu enthalten) - besonders hervorgehoben; ihnen kommt ein höherer Stellenwert als der Besorgung von Verwaltungsaufgaben zu. Das Gesetz enthält keinen Ansatz dafür, daß eine in einem dieser beiden Bereiche nicht ausreichend vorhandene Leistung durch eine überdurchschnittliche Leistung im anderen Bereich wettgemacht werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, daß jedenfalls eine nicht als ausreichend beurteilte Leistung auf dem Gebiet der Forschung oder der Lehre für sich allein ausreicht, um den bisherigen Verwendungserfolg insgesamt als negativ zu beurteilen. Da es mangels eines differenzierten Beurteilungsmaßstabes nur darauf ankommt, ob der Verwendungsefolg gegeben ist oder nicht, ist das auf einer Durchschnittsbenotung aufbauende Argument des Beschwerdeführers schon vom Ansatz her verfehlt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die von der belangten Behörde herangezogene Beurteilungsgrundlage der wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers sei fehlerhaft. Einerseits habe sie die Dissertation nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen. Verfehlt sei auch die Auffassung, sein (auf der Dissertation beruhender) Beitrag zum Handbuch "Industrie und Umweltschutz" sei deshalb nicht als eigentliche wissenschaftliche Arbeit zu zählen, weil sie nur eine ergänzte Fassung der Dissertation darstelle. Dies würde nicht weiters begründet und hätte einer Analyse bedurft, die ergeben hätte, daß der zusätzliche Gehalt seiner im Handbuch enthaltenen Arbeit dem seiner Dissertation gleichkomme. Stillschweigend habe die belangte Behörde die unzulässigen Einschränkungen in den Gutachten und Äußerungen zur Kenntnis genommen und sie damit zu einer Entscheidungsgrundlage gemacht. Die Begründung enthalte zur Behauptung seiner unzureichenden Forschungstätigkeit keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen und Beweiserörterungen. So erwähne die Behörde von seinen anderen (als der Dissertation) Publikationen nur den Artikel "Feuchtigkeit in österreichischen Wohnungen", gehe jedoch auf die sonstigen Leistungen auf dem Forschungs- und Wissenschaftsgebiet überhaupt nicht ein. Die negativen Ausführungen seines ersten Institutsvorstandes Dr. He. aus Anlaß seiner Weiterbestellung im Jahr 1985 seien durch die positive Berufungsentscheidung des Akademischen Senates überholt. Zwar stütze sich die belangte Behörde in der Begründung nicht ausdrücklich darauf, übersehe jedoch, daß diese Äußerungen ohne Berücksichtigung seiner Richtigstellungen in die Beurteilung der PK eingeflossen seien. Die Gutachten Dris. K. und Wi. seien nur teilweise negativ. Dr. Wi. habe den Beschwerdeführer auf Grund der Dissertation die Befähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten ausdrücklich bestätigt. Er komme auf Grund einer nicht gerechtfertigten Einschränkung der Publikationen des Beschwerdeführers zur Auffassung, dieser habe einen zusätzlichen (über die Dissertation hinausgehenden) Nachweis für seine fachliche Qualifikation nicht erbracht. Die spezielle Fehlannahme im Gutachten Dris. K. liege darin, daß der Beitrag zur Wissenschaftsmesse Wien 1987 gänzlich als sekundär gewertet worden sei, obwohl in Wahrheit darin originäre erhebliche Wissenschafts- und Forschungsarbeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck komme. Die Einschränkung der Beurteilungsgrundlage gelte für die Äußerungen seines Institutsvorstandes Dr. W. in besonderer Weise. Er lehne neben der Berücksichtigung der Habilitationsarbeit auch die Berücksichtigung der Dissertation ab und unter Berufung auf internationale Gepflogenheit auch die Berücksichtigung von Artikeln, die nicht seinen Vorstellungen entsprechend publiziert worden seien. Letzteres widerstreite dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die auch die freie Auswahl der Beweismittel umfasse. Vorgelegte Arbeiten müßten auf Grund ihres Inhaltes (ihrer Aussagen) geprüft werden. Außerdem gebe es Forschungsprojekte, die Jahre beanspruchten, ohne daß nennenswerte Publikationen möglich wären.

Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Einwand der Befangenheit Dris. L. auseinandergesetzt, der an der Beschlußfassung der PK mitgewirkt habe und im ergänzenden Ermittlungsverfahren der belangten Behörde eine Stellungnahme abgegeben habe, worauf sich die belangte Behörde nicht hätte stützen dürfen. Sie habe auch behauptet, der Beschwerdeführer habe nur ein sehr geringes Interesse an der Forschungstätigkeit gezeigt, ohne sich mit seinem Vorbringen auseinanderzusetzen. Die notwendigerweise beeinträchtigenden Auswirkungen des Institutswechsels auf die Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, welche Forschungstätigkeit der Beschwerdeführer dennoch tatsächlich geleistet habe, welcher Zeitaufwand hiefür erforderlich gewesen und welche Qualifikation daraus abzuleiten sei. Besonders schwer würden die mangelnden Ermittlungen zu den beiden Hauptpunkten seiner Forschung am Institut für Baustofflehre (Konservierung/Lehmziegel unter Dr. L.; Leistung im Habilitationsprojekt unter Dr. W. ab März 1987) wiegen. Mit der Konservierung von Lehmziegeln habe sich der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre über Vorschlag von Dr. L. beschäftigt. Daß keine Lösung habe gefunden werden können, sei nicht am Beschwerdeführer gelegen. Die Einschätzung, der Beschwerdeführer hätte nur 14 Tage an diesem Problem gearbeitet, wäre eines objektiven Beweises zugänglich gewesen. Dies hätte die Version des Beschwerdeführers bestätigt und gleichzeitig dargetan, daß den (Wert)Urteilen des Dr. L. nicht gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe in den dreieinhalb Jahren seiner Tätigkeit am Institut für Baustofflehre eineinhalb Jahre (fast die Hälfte) auf ein Forschungsprojekt verwendet, das aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen abgebrochen worden sei. Die Frage einer ausreichenden Forschungstätigkeit während seiner Institutszugehörigkeit hänge daher wesentlich von seinen erbrachten Leistungen ab, wobei nicht vorausgesetzt werden könnte, daß eine aus objektiven Gründen im Ergebnis fehlgeschlagene Tätigkeit zu relevanten Publikationen führe. Was das Habilitationsprojekt betreffe, so sei die im Ergänzungsgutachten Dris. W. geäußerte Auffassung, es falle nicht in den Institutsbereich, völlig unhaltbar (wird näher ausgeführt). Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte ein Gutachten eingeholt werden müssen, das den gesetzlichen Anforderungen entspreche. In einem Befund hätten alle Arbeiten des Beschwerdeführers unter Angaben ihrer wesentlichen Charakteristika, insbesondere unter detaillierter Beschreibung seiner einschlägigen Hauptarbeiten (Konservierung von Lehmziegeln; Schimmelbildung in Wohnbauten) erhoben werden müssen. Auf dieser Grundlage wäre in nachvollziehbarer Form die Schlußfolgerung bezüglich der Qualität seiner Arbeiten zu ziehen gewesen. Dabei wären auch die Widersprüche in den fachkundigen Äußerungen aufzuklären gewesen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten.

Strittig ist im Beschwerdefall die Frage, ob die belangte Behörde auf Grund eines den Anforderungen des AVG entsprechenden Ermittlungsverfahrens ausreichend ihre Annahme begründet hat, der festgestellte Verwendungserfolg des Beschwerdeführers im Bereich der Wissenschaft (Forschung) reiche nicht für die Überleitung seines Dienstverhältnisses im Sinne des Art. VI Abs. 5 DRH aus. Die in diesem Zusammenhang der belangten Behörde vorgeworfenen Verfahrensmängel beruhen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Teil auf von ihm als unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen der Gutachter, auf die sich die PK und in der Folge die belangte Behörde gestützt habe.

Zum Vorwurf, auf Grund einer verfehlten Rechtsauffassung sei die belangte Behörde von einer eingeschränkten Anzahl der Publikationen ausgegangen, ist folgendes zu bemerken:

Es trifft zu, daß eine Dissertation an sich bei der Beurteilung des Verwendungserfolges nach Art. VI Abs. 5 DRH mitzuberücksichtigen ist. Aus dem Umstand, daß die Dissertation Voraussetzung für das Doktorat und dieses wiederum Erfordernis für die Umwandlung eines Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit ist, darf nämlich nicht der Schluß gezogen werden, daß die bei der Ausarbeitung der Dissertation erbrachten wissenschaftlichen Leistungen von vornherein bei der Beurteilung nach Art. VI Abs. 5 leg. cit. außer Betracht zu bleiben haben. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Ausarbeitung der Dissertation im wesentlichen während der Tätigkeit als Vertrags- bzw. Universitätsassistent erfolgte und erst verhältnismäßig knapp vor der Antragstellung auf Überleitung fertiggestellt wurde (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0218, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0039).

Dennoch kann der Beschwerdeführer daraus nichts für sich gewinnen: Die Besonderheit des Beschwerdefalles besteht nämlich darin, daß der Beschwerdeführer im November 1985 mit seinem Einverständnis das Institut gewechselt hat, seither am Institut für Baustofflehre und Materialprüfung tätig war und auch eine Überleitung seines Dienstverhältnisses nach Art. VI Abs. 5 DRH an diesem Institut anstrebt. In diesem Fall könnte für einen positiven Verwendungserfolg in der Forschung nur auf jene Leistungen zurückgegriffen werden, die der Beschwerdeführer in jenem Fachgebiet (hier: Baustofflehre und Materialprüfung) erbracht hat, in dem er (zuletzt) tätig war (in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0031) oder die in thematisch verwandten Bereichen in einer anderen Vortätigkeit (z.B. als Assistent an einem anderen Institut) von ihm erbracht wurden. Unbestritten ist, daß die vom Beschwerdeführer verfaßte Dissertation "Industrie und Umweltschutz - umweltrelevante Rechts-, Planungs- und Entwurfsgrundlagen für die Projektierung von Anlagen und Bauten des Gewerbes und der Industrie" (die er noch während seiner Zeit als Assistent am Institut für Hochbau und Industriebau erarbeitet und abgeschlossen hat) ihrem Inhalt nach KEINEN Bezug zum Fachgebiet aufweist, in dem der Beschwerdeführer zuletzt tätig war und in dem naturwissenschaftliche Methoden (insbesondere auch die Mathematik) im Vordergrund stehen. Dies gilt gleichermaßen für die aus der Dissertation hervorgegangenen Veröffentlichungen, insbesondere die (unter Mitwirkung von acht Mitarbeitern) publizierte Arbeit "Industrie und Umweltschutz - Handbuch" (vgl. dazu auch das Gutachten von Dr. K. vom 12. November 1988), sodaß die Frage auf sich beruhen kann, welche Bedeutung weitere Überarbeitungen einer wissenschaftlichen Abhandlung für die Beurteilung des Verwendungserfolges auf dem Gebiet der Forschung zukommen. Der in einem Fachgebiet durch die Approbation einer Dissertation zweifellos erbrachte Nachweis der Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten reicht bei grundlegend inhaltlicher Verschiedenheit zu einem anderen Fachgebiet und den dort angewandten Methoden nicht aus, zur Beurteilung des maßgebenden Verwendungserfolges in der Forschung in bezug auf dieses andere Fachgebiet einen entscheidenden Beitrag zu leisten. Es war daher im Ergebnis aus diesen Gründen nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der Dissertation des Beschwerdeführers (einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgepublikationen) keine rechtserhebliche Bedeutung zugemessen hat.

Maßgebend waren daher im Beschwerdefall jene in der Zeit ab dem Institutswechsel (November 1985) vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeiten, die einen Fachbezug zur Baustofflehre und Materialkunde hatten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemängelt, es sei verfehlterweise nur sein Artikel "Feuchtigkeit in österreichischen Wohnungen" (publiziert im "Gesundheits-Ingenieur" im Jahre 1988) als wissenschaftliche Arbeit anerkannt worden, ist ihm einzuräumen, daß ein Teil der Gutachter (vgl. die erste Stellungnahme des Institutsvorstandes Dr. W., in der dieser die von ihm als so bezeichnete "graue Literatur" ausklammerte und lediglich auf publizierte Arbeiten abstellte) tatsächlich von einer mit dem Gesetz nicht im Einklang stehenden Auffassung ausgegangen ist: Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits in seinem Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0132, ausgesprochen hat, kann die Leistung im wissenschaftlichen Bereich (Forschung) nicht nur durch veröffentlichte Werke nachgewiesen werden. Zwar ist eine nicht publizierte wissenschaftliche Arbeit einer Beurteilung durch die Fachwelt entzogen. Daraus allein ergibt sich aber noch kein zwingender Beweis für die Qualität der Arbeit. Gleicherweise hat es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, den Wert einer Arbeit ausschließlich nach dem formellen Kriterium des (nationalen oder internationalen) Ansehens des Publikationsorganes, in dem sie veröffentlicht wurde, zu beurteilen: Maßgebend ist vielmehr die inhaltliche (materielle) Bewertung einer Arbeit (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1993, Zl. 91/12/0240).

Der Beurteilung der PK, der die belangte Behörde gefolgt ist, lagen aber keinesfalls nur Gutachten zugrunde, die auf Grund eines verfehlten formellen Kriteriums eine Reihe von Arbeiten des Beschwerdeführers ausschieden. Die Gutachten Dris. K. vom 12. November 1988 und Dris. Wi. vom 14. November 1988 haben sich inhaltlich (dies gilt auch für Dr. K. ungeachtet seines Hinweises auf die "in der Regel" gegebene Bedeutung der Publikation, insbesondere in einer einschlägigen Fachzeitschrift) mit allen Arbeiten des Beschwerdeführers aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Institut für Baustofflehre und Materialkunde ausführlich auseinandergesetzt und sind bloß unter besonderer Hervorhebung der oben genannten Arbeit des Beschwerdeführers ("Feuchtigkeit in österreichischen Wohnungen") - gemessen an den technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen des maßgebenden Fachgebietes zum Ergebnis gekommen, der Beschwerdeführer habe weder seine fachliche Qualifikation für diesen Bereich (Beherrschung der Standardmethoden) nachweisen können noch seine Fähigkeit, neue Resultate in diesem Fachbereich zu erzielen. Zu diesem Thema haben sich die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Standpunktes vorgelegten "Gegengutachten" nicht geäußert.

Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, Dr. K. habe den Beitrag des Beschwerdeführers zur Wissenschaftsmesse Wien 1987 falsch beurteilt, wurde erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht und ist als Neuerung unbeachtlich.

In Verbindung mit diesen beiden Gutachten ist die Aussage der PK, auf die sich auch die belangte Behörde gestützt hat, zu sehen, der Nachweis einer fachlichen Qualifikation als Universitätslehrer des Beschwerdeführers sei der einzigen als originären wissenschaftlichen Arbeit geltenden Publikation "Feuchtigkeit in österreichischen Wohnungen" nicht entnehmbar. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde sei auf Grund einer unzulässigen Einschränkung seiner Veröffentlichungen zu ihrer Einschätzung gelangt, trifft daher im Ergebnis nicht zu.

Was den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, es seien die beeinträchtigenden Auswirkungen des Institutswechsels für seine Forschungstätigkeit unter Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten "Folge"schwierigkeiten am Institut für Baustofflehre und Materialkunde nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist dem folgendes entgegenzuhalten:

Eine Belastung des Beschwerdeführers durch den Institutswechsel und in der Folgezeit durch weitere Umstände, wie er sie vorgebracht hat, kann zwar bei der Quantität der Forschungstätigkeit (insoweit konnte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht auf gesicherter Tatsachengrundlage entgegengehalten, er habe auch unter Berücksichtigung des Institutswechsels im Hinblick auf seine Gesamtverwendung im Ausmaß von acht Jahren zu wenig publiziert), nicht aber bei deren Qualität entscheidend berücksichtigt werden (in diesem Sinne schon das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0096). Da die belangte Behörde aber - wie oben dargelegt - zutreffend vom fehlenden qualitativen Verwendungserfolg des Beschwerdeführers in der Forschung ausgehen durfte, geht auch diese Verfahrensrüge ins Leere.

An dieser für den Beschwerdefall entscheidenden Feststellung können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren Verfahrensrügen entweder mangels eines thematischen Bezuges (Heranziehung der negativen Ausführungen des Vorstandes des Institutes für Hochbau und Architektur der Universität XY aus Anlaß der Verlängerung des Assistentenverhältnis des Beschwerdeführers im Jahr 1985) oder mangels Bedeutung für das Zustandekommen der entscheidenden Beweismittel (Befangenheit von Dr. L.) nichts ändern, sodaß auf diese Argumente schon deshalb nicht näher einzugehen war. Es konnte daher auch die verfahrensrechtliche Stellung der PK im Überleitungsverfahren nach Art. VI Abs. 5 DRH unerörtert bleiben.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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