Normen
GehG 1956 §15;
GehG 1956 §15;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12. November 1987, Zl. I/Pers.-372/15-1987, § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war ab 1. Juli 1981 Vertragsbedienstete des Bundes. Seit 1. Juni 1984 steht sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war und ist der Landesschulrat für Niederösterreich, wo sie - vom Beginn ihres Dienstverhältnisses an - in der (1981 durch die Übernahme der Personalbuchhaltung vom Bundesrechenamt beim Landesschulrat neu eingerichteten) (Bundes)Buchhaltung tätig ist.
Buchhaltungsbedienstete bezogen laut Stellungnahme der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Mehrleistungszulage ("Buchhaltungszulage"), die nach Inkrafttreten der 24. GG-Novelle als Mehrleistungszulage gemäß § 18 GG pauschaliert in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach einem Punktesystem festgesetzt wurde. Zuletzt wurde die Bemessung so vorgenommen, daß die sogenannte "Selbsteinschätzung" des jeweiligen Ressorts (nach Richtlinien) einer Prüfung (Plausibilitätskontrolle) durch das Bundesministerium für Finanzen unterzogen wurde.
Auf Grund der obgenannten Organisationsänderung im Bereich der Buchhaltung ersuchte die belangte Behörde Mitte 1981 das Bundesministerium für Finanzen um Mitteilung, in welcher Höhe eine solche Mehrleistungszulage richtlinienmäßig zu bemessen sei. Dieses Verfahren wurde 1986 abgeschlossen. Hierauf übermittelte die belangte Behörde die von jedem Landesschulrat für seine Buchhaltungsbediensteten festgesetzten Werte an das Bundeskanzleramt mit dem Antrag auf Zustimmung zur Bemessung einer pauschalierten Mehrleistungszulage, und zwar jeweils ab Beginn der jeweiligen Übernahme der Buchhaltungsaufgabe durch die angeführten Bediensteten. Für die Beschwerdeführerin wurde daher der Antrag gestellt, der Bemessung der Mehrleistungszulage in Höhe von 5,86 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V/2 ab 1. Juli 1981 zuzustimmen.
Mit Note vom 13. Februar 1987 stimmte das Bundeskanzleramt mit Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen der Bemessung der pauschalierten Mehrleistungszulage (§ 18 GG) für die angegebenen Bediensteten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1987 zu.
Mit Bescheid vom 12. November 1987 erkannte der Landesschulrat für Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 für die Dauer ihrer Tätigkeit innerhalb der Bundesbuchhaltung des Landesschulrates für Niederösterreich eine Mehrleistungszulage gemäß § 18 GG in der Höhe von monatlich 5,86 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu. In der Begründung wurde im wesentlichen auf die §§ 15 Abs. 5 und 6 GG hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin insoweit Berufung, als sie das Wirksamkeitsdatum bekämpfte. Sie brachte vor, in der Buchhaltung des Landesschulrates bezögen Bundesbedienstete bereits seit Einrichtung der Buchhaltung (1. Juli 1981) eine Zulage gemäß § 18 GG. Das Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 1987 widerspreche somit dem § 15 Abs. 7 GG, da ihre Tätigkeit bereits seit der Neueinrichtung der Buchhaltung gegeben sei. Sie ersuche daher, den Wirksamkeitsbeginn der Zulage rückwirkend abzuändern.
Am 3. Februar 1989 brachte die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über ihre Berufung ein und stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge ihrer Berufung dahin stattgeben, daß ihr eine Mehrleistungszulage gemäß § 18 GG in der Höhe von 5,86 v.H. ab 1. Juli 1981, zumindest aber ab ihrer "Definitivstellung" ab 1. Juni 1984 zuerkannt werde.
Mit Verfügung vom 9. Februar 1989 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren über die Beschwerde ein und stellte es der belangten Behörde frei, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten dreimonatigen Frist den versäumten Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde legte in der Folge die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof, auf den nach dem Vorgesagten die Zuständigkeit zur Erlassung der Sachentscheidung übergegangen ist, hat erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 Z. 6 GG gehört die Mehrleistungszulage (§ 18 leg. cit.) zu den Nebengebühren.
Nach § 15 Abs. 2 können die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
Nach Abs. 7 der genannten Vorschrift haben der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen, soweit ihnen eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereiche sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.
Im Beschwerdefall hat die Dienstbehörde erster Instanz mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid vom 12. November 1987 die der Beschwerdeführerin gebührende Mehrleistungszulage mit Wirkung ab 1. Jänner 1987 pauschaliert bemessen. Einen Abspruch darüber, daß der Beschwerdeführerin für davor gelegene Zeiträume keine Mehrleistungszulage gebührt, enthält der Bescheid nicht.
Die Berufung der Beschwerdeführerin richtet sich ausschließlich gegen den Zeitpunkt, ab dem die pauschalierte Bemessung wirksam werden soll. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die Beschwerdeführerin damit die pauschalierte Bemessung ihrer Mehrleistungszulage ab Beginn ihrer Tätigkeit in der Buchhaltung des Landesschulrates anstrebt, wie sie dies auch in ihrer Säumnisbeschwerde klar zum Ausdruck bringt.
Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31. Mai 1984 Vertragsbedienstete war. In diesem Zeitraum kommt der Dienstbehörde keine Zuständigkeit zu, durch Bescheid über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Die Berufung ist daher - soweit sie diesen Zeitraum betrifft - schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Was den Zeitraum ab 1. Juni 1984 (Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) betrifft, ist auf folgendes hinzuweisen:
Sache des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. VfSlg. 7240/1973 sowie z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1983, Zl. 81/10/0137). Die Berufungsbehörde (und damit auch der an ihrer Stelle handelnde Verwaltungsgerichtshof) kann daher nicht über eine Frage entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war.
Im Beschwerdefall hat die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom 12. November 1987 der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Jänner 1987 eine Mehrleistungszulage gemäß § 18 GG zuerkannt, jedoch keine negative Absprache über die davorliegenden Zeiträume getroffen. Dies läßt sich auch der Begründung dieses Bescheides nicht entnehmen. Da die zuerkannte Leistung (Zulage) ihrer Art nach trennbar ist, enthält ihre Zuerkennung ab einem bestimmten Zeitpunkt auch nicht notwendigerweise eine (implizite) Abweisung für davorliegende Zeiträume. Dem Umstand, daß die belangte Behörde von Amts wegen bei den mitzubefassenden Ressorts die Zustimmung für die Zeit ab 1. Juli 1981 beantragt, jedoch offenbar nicht erhalten hat, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu: maßgebend für die Beurteilung der Frage, was Verfahrensgegenstand ist, ist ausschließlich (bei der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation) der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, bei dessen Auslegungsbedürftigkeit auch noch dessen Begründung.
Die Berufung geht daher, soweit sie den Zeitraum ab 1. Juni 1984 bis zum 1. Jänner 1987 betrifft, über den vom Bescheid des LSR vom 12. November 1987 vorgegebenen Verfahrensgegenstand hinaus und war daher aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Aus diesem Grund kommt auch dem Hinweis in der Säumnisbeschwerde, die Beschwerdeführerin habe ihrer Erinnerung nach vor Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses einen Antrag auf Zuerkennung der Mehrleistungszulage gestellt, keine Bedeutung zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Antrag (der sich im übrigen nicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten findet) auch für das erst später begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis Wirkung äußern konnte.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung zur Gänze zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Anspruches (nur Schriftsatzaufwand) auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 und § 55 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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