VwGH 89/12/0019

VwGH89/12/001916.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. K in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1988, Zl. 100.992/05-Pr.C 6/88, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
AVG §56;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist rechtskundig im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, dessen Abteilung I A 2 der Beschwerdeführer seit 1. November 1987 leitet.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 1988 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßige Absprache darüber, daß ihm eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden: "Leiterzulage") im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen zustehe. Unter Vorlage der Geschäftsverteilung mit Angabe des zugewiesenen Personals (ein A-Beamter, ein B-Beamter, 3 Kontrollorgane) und der bestätigten Erklärung des Beschwerdeführers über seine Überstundenleistung (35 bis 40 Überstunden monatlich) beantragte auch die belangte Behörde am 21. Jänner 1988 die Zustimmung des BKA und des BMF zur Bemessung der Leiterzulage mit zweieinhalb Vorrückungsbeträgen.

Zu diesem Antrag äußerte sich der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst am 27. Juni 1988 dahingehend, daß der Bemessung der Verwendungszulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII zugestimmt wurde. Eine Begründung dafür wurde nicht gegeben.

Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. In seiner am 7. September 1988 abgegebenen Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer insbesondere darauf, daß die Auffassung des "Bundeskanzleramtes" in keiner Weise der mit der Leitungsfunktion für die Abteilung I A 2 verbundenen Verantwortung entspreche. Es handle sich bei dieser Abteilung nicht um ein Teilstück einer früheren Abteilung, sondern sie sei, wie in seinem Antrag ausgeführt, aus drei Referaten entstanden, die früher drei verschiedenen Abteilungen angehört hätten. Darüberhinaus sei der Auszug aus der Geschäftseinteilung überholt. Der Personalstand der Abteilung umfasse einen weiteren A-Dienstposten und ein weiteres "Düngemittel-Kontrollorgan". Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer, die angeführten, belegbaren Tatsachen richtig zu bewerten und seinem Antrag auf Gewährung einer Verwendungszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen stattzugeben.

Daraufhin erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Verwendungszulage des Beschwerdeführers gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ab 1. November 1987 mit zwei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII festgesetzt wurde. Das Mehrbegehren von einem halben Vorrückungsbetrag wurde abgewiesen.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei seit 1. November 1987 Leiter der Abteilung I A 2. In dieser Funktion obliege ihm die Führung der nachstehenden Geschäfte der allgemeinen Verwaltung in verantwortlicher Weise:

"Rechtspolitik, Legistik und sonstige Rechtsangelegenheiten des landwirtschaftlichen Pflanzenschutzes (mit Ausnahme individueller Rechtsangelegenheiten), des Futtermittel-, Düngemittel-, Pflanzenzucht- und landwirtschaftlichen Saatgutwesens sowie des Sortenschutzes; sonstiges Wettbewerbsrecht; legislative Angelegenheiten des Bundesgestütes Piber-Spanische Reitschule; Veterinärrecht, Rechtsangelegenheiten der Tierärzte, des Arzneimittelwesens der Tierzucht."

Für die Bearbeitung der anfallenden Geschäftsfälle stünden dem Beschwerdeführer ein A-Beamter und ein B-Beamter zur Verfügung. Die erwähnte A-Kraft sei zugleich Inhaberin des Einpersonenreferates I A 2 a, dessen Aufgabenbereich aus folgenden Teilen des oben erwähnten Gesamtaufgabenbereiches der Abteilung bestehe:

"Rechtspolitik und Legistik hinsichtlich des landwirtschaftlichen Pflanzenschutzes, des Pflanzenzucht- und landwirtschaftlichen Saatgutwesens; sonstige Rechtsangelegenheiten hinsichtlich des landwirtschaftlichen Pflanzenschutzes (mit Ausnahme individueller Rechtsangelegenheiten), des Pflanzenzucht- und landwirtschaftlichen Saatgutwesens; Sortenschutzrecht."

Darüberhinaus seien die in der Personal- und Geschäftseinteilung berücksichtigten weiteren drei Mitarbeiter "de facto Kontrollorgane", die ihren Dienst nicht in der Zentralstelle ausübten, sondern an Bundesanstalten für pflanzliche Produktion. Deren durch Dienstzuteilung bewirkte Aufzählung im Personalstab der Abteilung I A 2 gewährleiste, daß diese Personen Geschäftsstücke für den Bundesminister unterfertigen könnten.

Da für die Bemessung der dem Beschwerdeführer gebührenden Verwendungszulage die Vorfrage entscheidend sei, welcher Größe und Bedeutung die von ihm geleitete Organisationseinheit sei, werde - ausgehend von der kundgemachten Geschäfts- und Personaleinteilung vom 1. September 1987 - die Abteilung I A 2 einer vergleichenden Betrachtung mit den anderen Abteilungen unterzogen. Dabei zeige sich, daß die Abteilung I A 2 nicht als Abteilung durchschnittlicher Größe und Bedeutung bezeichnet werden könne. In dieser Betrachtung sei sowohl der erwähnte Aspekt des Mitarbeiterstabes als auch die jeweilige Bedeutung der von den einzelnen Organisationseinheiten zu betreuenden Agenden miteinbezogen worden. Ein weiterer abteilungsinterner Vergleich des Einpersonenreferates I A 2 A mit den übrigen Agenden der Abteilung I A 2 zeige, daß nach Abzug der Referatsagenden nur ein relativ geringer Teil der Aufgaben nicht vom erwähnten Referat abgedeckt werde. Aus den dargelegten Erwägungen ergebe sich, daß es sich bei der Abteilung I A 2 um eine kleine Abteilung handle. Aufgrund der Sachverhaltsermittlung, wodurch die vom Beschwerdeführer geleitete Abteilung nicht eine solche durchschnittlicher Größe und Bedeutung sei, sehe sich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verhalten, der Ansicht des BKA beizutreten, daß die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage nach der bezeichneten Gesetzesstelle im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII gebühre. Bei der Bemessung sei unter Bedachtnahme auf die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der mit der Funktion zusammenhängenden Aufgaben erforderliche zeitliche Mehrleistung von etwa 40 Überstunden Rücksicht zu nehmen und daher aufgrund der zitierten Gesetzesstellen wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher Dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Die Verwendungszulage ist nach Abs. 2 der angeführten Gesetzesstelle mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen und kann auch in Hundertsätzen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

Der Erlassung eines Bescheides hat gemäß § 56 des im Beschwerdefall nach § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 anwendbaren AVG 1950 die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 AVG 1950 voranzugehen. Nach § 58 Abs. 2 AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltich Rechnung getragen wird. In der Begründung sind nach § 60 AVG 1950 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist die besondere Leitungsfunktion des Beschwerdeführers und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Leiterzulage dem Grunde nach anerkannt; ebenso steht außer Streit, daß die quantitative Belastung des Beschwerdeführers mit 35 bis 40 Überstunden monatlich im Bereich des Höchstausmaßes liegt. In Beschwerde gezogen ist allein die Höhe der Zulage, die nach Auffassung des Beschwerdeführers zweieinhalb Vorrückungsbeträge der Dienstklasse VIII betragen müßte.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß ausschließlich der Mitarbeiterstand zum 1. September 1987 berücksichtigt worden sei. Nicht beachtet habe die belangte Behörde, daß bereits zu diesem Zeitpunkt von der Sektionsleitung ein dringender Personalbedarf für die Abteilung I A 2 angegeben worden sei, was auch tatsächlich Mitte Mai 1988 zu einer Personalaufstockung um einen A-Dienstposten (und ein weiteres Kontrollorgan) geführt habe. Auf die diesbezügliche Stellungnahme im Beschwerdeverfahren sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen, auf die Bedeutung der einzelnen Aufgaben näher einzugehen. Ihnen komme innerhalb des Kompelxes "Umweltschutzrecht-ökologische Landwirtschaft", insbesondere auch in bilateralen und internationalen Beziehungen eine immer bedeutendere Rolle zu. Insbesondere bestehe in diesen Materien ein legistischer Nachholbedarf. Die vorübergehend unzulängliche personelle Ausstattung der Abteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt (1. September 1987) könne nicht als einziges Kriterium für die Größe und Bedeutung einer Abteilung herangezogen werden. Weiters bekämpft er auch den angestellten "abteilungsinternen" Vergleich zwischen den gegenwärtig zwei Referaten der Abteilung, der dem Beschwerdeführer zur Beurteilung der Bedeutung der ganzen Abteilung völlig ungeeignet und in seinem Ergebnis daher irrelevant erscheint.

Die Beschwerde ist begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Bemessung der Leiterzulage eine Relation zwischen der Belastung des anspruchsberechtigten Beamten zur höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung herzustellen. Die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung unter den in der Verwendungsgruppe A und Dienstklasse VIII angehörigen Beamten tragen in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes jene, die neben dem vorliegenden Höchstausmaß quantitativer Mehrleistung eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe und besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstausmaß der Leiterzulage von vier Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen quantitativer Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von dreieinhalb, selbständigen Leitern von Abteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von drei, Leitern von Abteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1976, Zl. 1179/76 u. v.a.).

Die belangte Behörde hat - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann - der Personalausstattung der Abteilung I A 2 für die Beurteilung von deren Größe und Bedeutung (und damit für die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Leiterzulage) eine wichtige Rolle zugemessen.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß der geringe Personalstand einer Organisationseinheit (in Verbindung mit weiteren Umständen des jeweiligen Falles) indizieren kann, daß es sich nicht um eine Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Größe handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0064). Die Zahl der einem Abteilungsleiter unterstellten Bediensteten für sich allein darf aber nicht als ausschlaggebend angesehen werden, weil diese Zahl allein noch nicht die Leitungsfunktion zu einer besonderen macht (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1986, Zl. 84/12/0222).

Zwar hat sich die belangte Behörde im Beschwerdefall auch auf die Bedeutung der der Abteilung I A 2 zugewiesenen Aufgaben berufen. Mangels einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Begründung durfte sie rechtens aber nicht davon ausgehen, daß es sich bei den der Abteilung I A 2 zugewiesenen Aufgaben (insbesondere dem landwirtschaftlichen Betriebsmittelrecht) um solche handelt, die in ihrer Bedeutung unter dem Üblichen liegen. Der in diesem Zusammenhang angestellte abteilungsinterne Vergleich zwischen den Agenden des im Rahmen der Abteilung eingerichteten Referates I A 2 a mit den "Restaufgaben" der Abteilung I A 2 ist schon deshalb ungeeignet etwas über die Bedeutung der Abteilung auszusagen, weil dieses Referat der Abteilung, die der Beschwerdeführer leitet, eingegliedert ist und es daher gemeinsam mit den übrigen in der Abteilung besorgten Aufgaben für die Beurteilung der Größe und Bedeutung der Abteilung heranzuziehen ist. Aus dem Umstand, daß (möglicherweise besonders wichtige) Teilaufgaben einer Abteilung einem Referat zugewiesen werden und von einem dem Abteilungsleiter unterstellten Referatsleiter selbständig wahrgenommen werden, kann für sich allein nichts für eine geringere Bedeutung der Abteilung selbst gewonnen werden.

Was die Personalausstattung betrifft, bleibt im angefochtenen Bescheid unklar, ob die von der belangten Behörde angeführten drei "de facto" Kontrollorgane bei ihrer Beurteilung mitberücksichtigt wurden oder nicht. Sofern diese Kontrollorgane ausschließlich Kontrollaufgaben in Vollziehung von Gesetzen wahrzunehmen haben, deren Besorgung der Abteilung I A 2 zukommt und sie in Ausübung dieser Aufgaben unmittelbar dem Beschwerdeführer unterstellt sind, sind sie - ungeachtet ihres "dislozierten" Dienstortes (bei bestimmten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nachgeordneten Dienststellen) - bei der Ermittlung des Personalstandes der Abteilung I A 2 vollständig zu berücksichtigen. Sollten sie jedoch daneben noch andere Vollzugsaufgaben, die nicht aus dem Aufgabenbereich der Abteilung I A 2 stammen, zu erfüllen haben, und dabei einem anderen Dienstvorgesetzten als dem Beschwerdeführer unterstellt sein, läge eine Mehrfachzuteilung vor, bei der Feststellungen über die tatsächliche Inanspruchnahme für Aufgaben der Abteilung I A 2 zu treffen gewesen wären, um abschließend die personelle Ausstattung dieser Abteilung beurteilen zu können (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0163). Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Zutreffend hat es die belangte Behörde abgelehnt, den bereits zum 1. September 1987 angemeldeten Personalbedarf zu berücksichtigen. Allerdings hätte sie die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. September 1988 ausdrücklich geltend gemachte, in der Zwischenzeit (d.h. nach seiner Ernennung zum Abteilungsleiter, aber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) stattgefundene Personalerhöhung (1 A-Posten; ein weiteres Kontrollorgan) in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen: entgegen ihrer in der Gegenschrift geäußerten Rechtsauffassung (die auch im angefochtenen Bescheid dadurch zum Ausdruck kommt, daß die belangte Behörde nur auf die Verhältnisse vom 1. September 1987 abstellte) war sie schon im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers verpflichtet, den entscheidenden Sachverhalt für den GESAMTEN für die Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers maßgebenden Zeitraum zu erheben und ihrer Beurteilung zugrunde zu legen. Derartige (wegen einer unrichtigen Rechtsauffassung unterbliebene) Ermittlungen hätten allenfalls dazu führen können, daß dem Beschwerdeführer zwar nicht ab 1. September 1987, aber ab einem späteren Zeitpunkt die Leiterzulage in der von ihm begehrten Höhe zustehen könnte.

Ungeachtet der aufgezeigten Verfahrensmängel hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid daher auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, so daß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 59 Abs. 1 VwGG.

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