Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
ZDG 1986 §2 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
ZDG 1986 §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 abgewiesen.
Mit Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19. Dezember 1989, GZ 153250/1/ZDK5/90, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig von der Wehrpflicht befreit und als zivildienstpflichtig erkannt. Damit liegt ein Fall einer MATERIELLEN Klaglosstellung vor (vgl. den hg. Beschluß vom 12. September 1989, Zl. 88/11/0245, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Dies hatte zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zu führen.
Da die Beschwerde nicht durch FORMELLE Klaglosstellung gegenstandslos geworden ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (siehe den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
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