VwGH 89/11/0182

VwGH89/11/01826.3.1990

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 2. Juni 1989, Zl. MA 70-8/289/89, betreffend Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung

Normen

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Juni 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 3 KFG 1967 die Entziehung der Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B angedroht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde stützte die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers darauf, daß dieser als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 14. August 1988 um 9.05 Uhr in Wien V, Margaretengürtel, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 4. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer deshalb u.a. wegen der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit und besonders rücksichtslosen Verhaltens einer Verwaltungsübertretung nach "§ 99/2c i.V.m. § 20/2 StVO" schuldig erkannt. Als Grundlage für die in diesem Zusammenhang verhängten Geldstrafen von je S 100,-- (die Strafbehörde hat diesbezüglich das Vorliegen von zwei Übertretungen angenommen) wurde im Straferkenntnis "§ 99/3a StVO" zitiert. Die belangte Behörde erachtete sich in bezug auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 an dieses Straferkenntnis gebunden.

Zur Bindung der Kraftfahrbehörde an solche rechtskräftigen Straferkenntnisse in Ansehung der Annahme, es liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 vor, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage hingewiesen werden (siehe die Erkenntnisse vom 4. Juli 1989, Zl. 89/11/0070, vom 19. September 1989, Zl. 89/11/0068, und vom 22. September 1989, Zl. 89/11/0065).

Der Beschwerdeführer meint, die Bindung sei nicht anzunehmen, weil er nur mit einer Geldstrafe von S 100,-- bestraft worden sei, was nicht möglich gewesen wäre, wenn die Vorausetzungen des § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 angenommen worden wären. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die dafür insgesamt verhängte Strafe mit der Strafdrohung des § 99 Abs. 2 StVO 1960 im Hinblick auf die dort vorgesehene Mindeststrafe nicht zu vereinbaren ist. Wie oben bereits erwähnt wurde, hat die Strafbehörde bei der Verhängung der Strafe den § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 angewendet, was jedoch im Hinblick auf die nach dem Spruch des Straferkenntnisses als erwiesen angenommene Tat und die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften verfehlt war. Dies ändert aber nichts daran, daß die Kraftfahrbehörde infolge der Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis von der Begehung der Verwaltungsübertretung, deretwegen der Beschwerdeführer bestraft wurde, und damit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 auszugehen hatte.

Gegen die gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorgenommene Wertung dieser bestimmten Tatsache bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde, die den erstinstanzlichen Androhungsbescheid bestätigt hat, dabei Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß dieser fünf einschlägige Vorstrafen aufweist und somit eine Neigung zeigt, die in erster Linie im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkungen zu mißachten.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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