Normen
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 28. August 1985 wurde der am 12. Juni 1967 geborene Beschwerdeführer über seinen Antrag gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 "infolge derzeitiger Unabkömmlichkeit in der Landwirtschaft Ihrer Eltern von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes bis 15. August 1988 befreit". Das "Mehrbegehren" wurde abgewiesen; dies wurde damit begründet, daß der jüngste der drei Brüder des Beschwerdeführers (geboren im Jahre 1972) zu diesem Zeitpunkt "seine Pflichtschule beendet haben wird und ..... sodann in der Lage sein sollte", den Beschwerdeführer während der Präsenzdienstleistung über die Wintermonate auf dem Hof zu vertreten. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Antrag vom 15. Jänner 1988 begehrte der Beschwerdeführer eine weitere, zeitlich nicht näher konkretisierte befristete Befreiung. Er begründete dies damit, daß er als künftiger Hoferbe die Verpflichtung übernommen habe, seine Eltern und einen weiteren Mitbewohner, die erwerbsunfähig bzw. "sehr kränklich" seien, zu unterstützen. Seine Brüder stünden voll im Beruf - der jüngste als Lehrling - und es sei ihnen daher nicht möglich, am elterlichen Hof zu arbeiten, da ansonsten eine Gefährdung ihrer Arbeitsplätze zu befürchten sei. Im Falle der Einberufung würde ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 15. Jänner 1988 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 können Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
1. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers für die beantragte Befreiung sprechen. Zwar sei der Beschwerdeführer seit 1. Juni 1986 Pächter der elterlichen Landwirtschaft, wodurch wirtschaftliche Interessen auf seiner Seite gegeben seien. Diesen fehle es jedoch an der besonderen Rücksichtswürdigkeit, da er den Betrieb erst nach Kenntnis seiner Verpflichtung, den Präsenzdienst abzuleisten, übernommen habe, und "keine zwingende Kausalität zwischen dem Gesundheitszustand Ihres Vaters und der Pacht der elterlichen Landwirtschaft vorliege." Dem ist der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegengetreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der noch einige Tage vor Erreichung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers abgeschlossene Pachtvertrag durch nachträgliche Genehmigung durch den volljährigen Beschwerdeführer Gültigkeit erlangte und sohin wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers gegeben sind. Liegen diese vor, so sind sie jedenfalls nicht als besonders rücksichtswürdig anzusehen, hat doch der Beschwerdeführer damit, anstatt seiner Verpflichtung zur Harmonisierung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen, während der Dauer seiner befristeten Befreiung wirtschaftliche Tatsachen geschaffen, die eine weitere Befreiung rechtfertigen sollten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, darzutun, weshalb mit dem Abschluß des Pachtvertrages nicht bis nach Ableistung des Präsenzdienstes zugewartet werden konnte. Dem nicht näher konkretisierten Argument, daß die Verpachtung zur Erhaltung des Hofes dringend notwendig gewesen sei, ist die belangte Behörde zu Recht mit dem Hinweis, daß der Betrieb schon geraume Zeit vorher vom Beschwerdeführer allein geführt wurde, entgegengetreten. Bei dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde, daß dadurch den Eltern eine Alterspension der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ermöglicht werden sollte, handelt es sich um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung, sodaß darauf nicht einzugehen ist.
2. Von einem familiären Interesse im Sinne des § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 kann - unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf. Als besonders rücksichtswürdig ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1987, Zl. 87/11/0094). Daß Familienangehörige des Beschwerdeführers - nach der Aktenlage kommen diesbezüglich nur seine Eltern in Betracht - in ihren lebenswichtigen Belangen gefährdet würden, wenn er den ordentlichen Präsenzdienst leistet, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar. Er hat vielmehr ausschließlich behauptet, daß ihn selbst wirtschaftliche Nachteile träfen, wenn er durch die Präsenzdienstleistung bedingt von dem von ihm geführten Betrieb abwesend wäre.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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