VwGH 89/11/0041

VwGH89/11/004124.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des L M in G, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die Bescheide 1. des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 22. Dezember 1988, Zl. 420.551/2‑IV/2/88, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages (hg. Zl. 89/11/0041), und 2. des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Jänner 1989, Zl. VerkR‑14.849/4‑1989‑I/F, betreffend vorübergehende Entziehung einer Lenkerberechtigung (hg. Zl. 89/11/0042), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38
AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989110041.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den Ausfertigungen der beiden angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. Mai 1988 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von zwölf Monaten (bis 10. Mai 1989) vorübergehend entzogen. Mit Vorstellungsbescheid dieser Behörde vom 12. Juli 1988 wurde diese Entscheidung bestätigt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer Berufung ein.

Mit Schriftsatz vom 11. November 1988 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Übergang der Entscheidungspflicht über seine Berufung vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurde dieser Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 KFG 1967 abgewiesen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurde der Berufung gegen den Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. Juli 1988 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, „daß die gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festgesetzte Zeit von zwölf Monaten ab 4.5.1988 zu laufen begann“.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer „Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter“, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der beiden angefochtenen Bescheide.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, daß die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geltend gemacht werden kann. Zu einer diesbezüglichen Prüfung ist gemäß Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B‑VG ausschließlich der Verfassungsgerichtshof zuständig. Der Beschwerdeführer läßt aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß er mit seiner Behauptung, mit dem erstangefochtenen Bescheid sei sein „Devolutionsverlangen zu Unrecht abgewiesen“ worden, (auch) eine vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 VwGG wahrzunehmende Rechtswidrigkeit geltend macht.

2. Gemäß dem letzten Satz des § 73 Abs. 2 AVG 1950 ist ein Verlangen auf Übergang der Entscheidungspflicht wegen Säumnis der Unterbehörde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die erstbelangte Behörde hat den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers deswegen abgewiesen, weil die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. Juli 1988 von der Entscheidung einer Vorfrage abhängig gewesen sei, nämlich ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. Die Berufungsbehörde habe daher mit ihrer Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zuwarten dürfen. Die Verletzung der dreimonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 75 Abs. 5 KFG 1967 sei daher nicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 ausschließlich von der Behörde verschuldet.

Die erstbelangte Behörde ist damit im Recht. In (nunmehr) übereinstimmender Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird zum Ausdruck gebracht, daß ein Devolutionsantrag dann gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 abgewiesen werden kann, wenn die Säumnis der Unterbehörde darauf zurückzuführen ist, daß sie die Entscheidung einer Vorfrage abgewartet hat, auch wenn sie ihr Verfahren nicht mit Bescheid gemäß § 38 AVG 1950 ausgesetzt hat (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 10.375/1985 und des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 7632/A/1969). Die Berufungsbehörde wäre berechtigt gewesen, das bei ihr anhängige Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG 1950 zu unterbrechen, weil das eine Vorfrage betreffende Verwaltungsstrafverfahren bereits anhängig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ihr - abweichend vom § 74 Abs. 1 AVG 1950 - gemäß § 75 Abs. 5 KFG 1967 nur eine verkürzte Entscheidungsfrist von drei Monaten zur Verfügung stand. Die Normierung kürzerer Entscheidungsfristen ändert nichts an der Befugnis der Behörde zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 38 AVG 1950 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1987, Zl. 87/11/0013).

3. Die Entziehung der Lenkerberechtigung durch die zweitbelangte Behörde erfolgte auf Grund eines am 4. Mai 1988 begangenen Alkoholdeliktes, nämlich einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. November 1988 wurde der Beschwerdeführer deswegen rechtskräftig bestraft.

Die Begehung eines Alkoholdeliktes und damit das Vorliegen einer bestimmten, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 stand damit für die zweitbelangte Behörde bindend fest. Weiterer Ermittlungen nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 bedurfte es nicht. Die Tatsache, daß dem Beschwerdeführer bereits im Jahre 1984 wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen worden war, rechtfertigt jedenfalls die mit dem zweitangefochtenen Bescheid getroffene kraftfahrrechtliche Maßnahme (einschließlich der Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967). Die Behörde betont in diesem Zusammenhang zu Recht die große Verwerflichkeit von Alkoholdelikten und die beim Beschwerdeführer erkennbare Tendenz zur Begehung solcher Verwaltungsübertretungen, auch wenn der Beschwerdeführer vor der Begehung des neuerlichen Alkoholdeliktes als verkehrszuverlässig zu qualifizieren gewesen wäre.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 1989

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