VwGH 89/09/0162

VwGH89/09/01625.4.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der N-GmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24. Oktober 1989, Zl. 532.138/3-2/89, betreffend Devolutionsantrag in einer Angelegenheit der Ausländerbeschäftigung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;
AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24. Oktober 1989, mit welchem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Berufung gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den ägyptischen Staatsangehörigen S gemäß § 73 AVG 1950 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß der Devolutionsantrag verfrüht gestellt worden sei.

Nach Erhebung der gegen diesen Bescheid des Bundesministers gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erließ das durch die rechtskräftige Zurückweisung des Devolutionsantrages wieder zur Entscheidung zuständig gewordene Landesarbeitsamt Wien den der Beschwerdeführerin am 15. März 1990 zugestellten Bescheid vom 14. März 1990, Zl. IIc/6702 B, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Beschäftigungsbewilligung des S gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keine Folge gegeben wurde.

Wenn während eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem ein Devolutionsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde, die nun wieder zuständig gewordene Unterbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung der Oberbehörde begehrt wurde, entschieden hat, dann ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Anderenfalls müßte im Hinblick auf die inzwischen getroffene Entscheidung, welche letztlich mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden kann, im Falle der Aufhebung des angefochtenen - die Devolution betreffenden - Bescheides der Devolutionsatrag von der belangten Behörde neuerdings abgelehnt werden, und zwar nunmehr mit der Begründung, daß die als säumig bezeichnete Unterbehörde nicht mehr säumig erscheine (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1989, Zl. 88/07/0038, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im selben Sinne war auch im vorliegenden Fall vorzugehen, wobei mangels formeller Klaglosstellung ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 58 VwGG zu entfallen hatte (siehe dazu die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtssbarkeit3, S. 306 f und 719 f).

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