VwGH 89/09/0110

VwGH89/09/01105.4.1990

Z-OHG gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 22. März 1989, Zl. SV-2081/2-1989, betreffend Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BEinstG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BEinstG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 11. Juni 1988 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 1987 gemäß § 9 des Invalideneinstellungsgesetzes die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von S 85.500,-- vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides sind die gesetzlichen Grundlagen dargestellt, die Höhe der Ausgleichstaxe für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, genannt und als Berechnungsgrundlage die bei den Trägern der Sozialversicherung erhobenen Daten bezeichnet. Hinsichtlich der konkreten Berechnung wird im übrigen auf die einen Bestandteil der Begründung bildende Beilage verwiesen.

Von der beschwerdeführenden Partei wurde gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben, in der im wesentlichen geltend gemacht wurde, daß die Berechnung in mehreren Punkten fehlerhaft sei und daß es trotz bestehender Bereitschaft zur Einstellung von Invaliden mangels Zuweisung vom Arbeitsamt, nicht möglich gewesen sei, invalide Arbeitnehmer zu beschäftigen, woraus weiters folge, daß die Ausgleichstaxe nicht eingehoben werden dürfe.

In dem darauf folgenden Verfahren nahm die Behörde auch Kontakt mit dem Arbeitsamt auf; dieses teilte mit, daß von der beschwerdeführenden Partei letztlich die Bereitschaft deponiert worden sei - soweit dies bei der zu leistenden Arbeit überhaupt in Frage komme - daß sie bereit wäre, begünstigte Invalide aufzunehmen, und daß zwei Zuweisungen getätigt worden seien.

Die beschwerdeführende Partei forderte mit Schreiben vom 19. September 1988 die Bekanntgabe der über sie beim Arbeitsamt erhobenen Fakten.

Mit Bescheid vom 29. September 1988 entschied das Landesinvalidenamt über die Vorstellung und schrieb (- ebenfalls -) die Ausgleichstaxe mit S 85.500,-- vor. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges im wesentlichen weiter dargelegt, nach § 9 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes sei die Ausgleichstaxe immer dann zu entrichten, wenn und insoweit die Beschäftigungspflicht - gleichgültig aus welchen Gründen immer - nicht erfüllt werde. Sie sei somit auch dann zu leisten, wenn das Arbeitsamt nicht in der Lage sei, Invalide anzubieten und vermitteln zu können. Die Höhe der zu leistenden Ausgleichstaxe ergebe sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie im wesentlichen die bereits in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen wiederholte und die Nichtbekanntgabe der Erhebungen beim Arbeitsamt als Verfahrensmangel geltend machte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurden die Erwägungen der belangten Behörde im wesentlichen wie folgt ausgeführt: Zum Einwand der beschwerdeführenden Partei, es gäbe keine behinderten Menschen, die sie beschäftigen könne, sei auf die zwingende Vorschrift des § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu verweisen, nach der vom Landesinvalidenamt die Entrichtung einer Ausgleichtaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben sei, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt sei. Aus welchen Gründen die Einstellungspflicht nicht erfüllt werden könne, sei dabei rechtlich völlig bedeutungslos. Die im Fall der Nichterfüllung der Einstellungsverpflichtung zu leistende Ausgleichstaxe solle lediglich einen Ausgleich jenes Nachteiles darstellen, den Dienstgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht entsprechen, allenfalls durch vermehrte Krankenstände oder verminderte Arbeitsleistung erleiden könnten. Die Entrichtung der Ausgleichstaxe sei vom Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt worden. Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Verfahrensmangels könne dahingestellt bleiben, ob ein solcher überhaupt vorliege, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des Bescheides führen könnten, wenn sich ohne diesen Mangel eine inhaltlich andere Entscheidung hätte ergeben können. Dies sei im gegenständlichen Fall schon deshalb undenkbar, weil es für die Entrichtung der Ausgleichstaxe vollkommen irrelevant sei, aus welchen Gründen die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt worden sei; es habe daher die Auskunft des Arbeitsamtes über die beschwerdeführende Partei keinerlei Einfluß auf die Höhe der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe haben können.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 12. Juni 1989 ablehnte und über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde wird als Beschwerdepunkt die Verletzung des Rechtes entgegen § 1 in Verbindung mit § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes keine Ausgleichtaxe bezahlen zu müssen, geltend gemacht und Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde verweist zunächst auf die Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde. In dieser wurde unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz im wesentlichen weiter versucht, die Regelungen des § 1 in Verbindung mit § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes als Straftatbestand und die Ausgleichstaxe als Geldstrafe zu werten und eine Verletzung des aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgenden Verschuldensprinzips bzw. die Notwendigkeit eines rein gerichtlichen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK gefolgert. Abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsüberlegungen der beschwerdeführenden Partei nicht teilt, erübrigt sich ein Eingehen auf diese spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen im Hinblick auf den vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Ablehnungsbeschluß, der zu den aufgeworfenen Überlegungen auf eine Reihe von Vorerkenntnissen verweist.

Weiters bringt die beschwerdeführende Partei vor, die Behörde habe ihre Entscheidung auf Ermittlungsergebnisse gestützt, die der beschwerdeführenden Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Unter Berücksichtigung dessen, daß diese Verfahrensrüge, die auf eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs hinausläuft, schon deshalb der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen kann, weil nicht dargelegt wurde, was bei Einräumung des Parteiengehörs vorgebracht worden wäre (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1976, Slg. N.F. Nr. 9191/A u.v.a.), ist der Behauptung - soferne sich sich auf die Erhebungen beim Arbeitsamt bezieht - weiters entgegenzuhalten, daß sie insoferne unrichtig ist, als sich die behördliche Entscheidung in keiner Weise auf diese Erhebungen stützt. Für die Entrichtung der Ausgleichstaxe ist es nämlich bedeutungslos, aus welchen Gründen die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt wurde. Die Ausgleichstaxe tritt an die Stelle der wirtschaftlichen Belastung, die für den Dienstgeber sonst mit der Erfüllung der (primären) Beschäftigungspflicht verbunden ist. Dieser Ausgleich ist gemäß § 9 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes für alle Fälle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht, unabhängig von deren Ursachen und den Absichten des Dienstgebers, vorgesehen.

Aber auch der bereits im Verwaltungsverfahren so wie in der vorliegenden Beschwerde ohne nähere Angaben gerügte angebliche Verfahrensmangel bei der Berechnung der Ausgleichstaxe ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Verwaltungsakten und mangels jeglicher Begründung nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde war aus den vorher dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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