VwGH 89/08/0143

VwGH89/08/014322.5.1990

N gegen Landesarbeitsamt Wien vom 11. April 1989, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Einstellung und Widerruf der gemäß § 23 AlVG vorschußweise gewährten Notstandshilfe

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der (gemäß § 23 AlVG vorschußweise gewährte) Bezug der Notstandshilfe einerseits gemäß § 38 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 1 und 33 Abs. 2 lit. c AlVG ab 1. Februar 1989 mangels Notlage eingestellt und andererseits gemäß § 38 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2 und 33 lit. c AlVG für die Zeit vom 1. Februar 1989 bis 28. Februar 1989 widerrufen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 24. April 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsgerichtshofverfahrens und "Verfällung der belangten Behörde in die Verfahrenskosten gemäß § 56 VwGG" mit folgender Begründung: In dem zu 17 b C n1/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien anhängig gewesenen Verfahren sei die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Vergleich vom 14. Dezember 1989 schuldig erkannt worden, den Beschwerdeführer die Berufungsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Jänner 1989 zu gewähren. Durch diesen Vergleich sei der Beschwerdeführer in dem anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahren "im Sinne der Bestimmung des § 23 AlVG klaglos gestellt".

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies trifft, wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens mit Recht ausführt, im Beschwerdefall zu. Das Verfahren war infolgedessen in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Gemäß § 56 erster Satz VwGG ist dann, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglosgestellt (§ 33) wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Soweit die §§ 47 bis 56 nichts anderes bestimmen, hat gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

Da im Beschwerdefall keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 leg. cit. anzuwenden. Daher mußte der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abgewiesen werden (vgl. auch dazu den schon zitierten Beschluß eines verstärkten Senates Slg. Nr. 10.092/A).

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