VwGH 89/07/0114

VwGH89/07/011430.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde der Gemeinde M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des BM für Land- und Forstwirtschaft vom 28.4.1989, Zl. 411.048/04-I4/89, betreffend Parteikostenersatz (mitbeteiligte Parteien: Rudolf und Hermine G in M, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in F), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §123 Abs2;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §123 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.672,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. April 1989 verpflichtete der im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Beschwerdeführerin gemäß §§ 138 Abs. 1 und 123 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG 1950, das Haus K der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien in näher bezeichneter Weise zu sanieren und "die in der Höhe von 138.580,69 S nachgewiesenen Kosten des Rechtsvertreters der (Mitbeteiligten) zu tragen". Begründend wurde zunächst dargetan, daß ein Verschulden der Erstinstanz an der Verzögerung der Entscheidung über einen auf § 138 WRG 1959 gestützten Antrag der Mitbeteiligten betreffend die Sanierung ihres seit Inbetriebnahme eines der Beschwerdeführerin bewilligten Kraftwerkes ständig vernäßten Wohnhauses vorliege sowie daß der wasserpolizeiliche Auftrag habe erteilt werden müssen, weil die Beschwerdeführerin eine bestimmte, im Interesse der Mitbeteiligten gelegene Vorschreibung des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt habe. In bezug auf die zum Ersatz vorgeschriebenen Parteikosten lautet die Begründung folgendermaßen:

"Die Vorschreibung der Parteikosten in Höhe von 138.580,69 S erscheint im Hinblick auf § 123 Abs. 2 WRG insbesonders unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes angemessen.

Die diesbezügliche Kostennote des Vertreters der (Mitbeteiligten) wurde der (Beschwerdeführerin) in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die (Beschwerdeführerin) hat innerhalb der eingereichten Frist keine Stellungnahme abgegeben."

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde nur in bezug auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsvertreters der Mitbeteiligten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, "zum Ersatz von Parteikosten nur bei Vorliegen der im § 123 WRG normierten Voraussetzungen herangezogen zu werden", verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde; auch die Mitbeteiligten haben in einer Gegenschrift auf das Beschwerdevorbringen erwidert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 123 Abs. 1 WRG 1959 findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen ein Ersatz von Parteikosten nicht statt. In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde nach Abs. 2 desselben Paragraphen im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaß der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat; hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, wenn man ihre Einzelargumente - auch jene unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit - zusammenfaßt, die mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides für ein Erfordernis zum Parteikostenersatz in der angegebenen Höhe von 100 % der verzeichneten Kosten. Sie irrt allerdings von vornherein in der Hinsicht, daß die etwa leichtfertige oder mutwillige Führung des Rechtsstreites hätte geprüft werden müssen, da diese Kriterien nach dem Gesetz nur auf den "Sachfälligen" anzuwenden sind, somit andere unter § 123 Abs. 2 WRG 1959 zu subsumierende Fälle betreffen, wobei im übrigen im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin selbst die zum Kostenersatz verpflichtete "Sachfällige" ist. Zu Recht weist die belangte Behörde ferner in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß mangels Bestimmung einer Leistungsfrist die Fälligkeit ab Rechtskraft einzutreten gehabt hätte (siehe dazu etwa die Ausführungen bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 518); auch ist, anders als die Beschwerdeführerin meint, spruchmäßig mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen, daß diejenigen, an welche der vorgeschriebene Parteikostenersatz zu leisten sei, die Mitbeteiligten sind.

Die Akten des Verwaltungsverfahrens zeigen ferner, und geradezu Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, daß - unter dem Blickwinkel eines Anspruches auf Kostenersatz dem Grunde nach - die Beiziehung eines Rechtsanwaltes auf seiten der Mitbeteiligten als erforderlich angesehen werden durfte. Auch gegen die Höhe des Streitwertes und die Anwendung der Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes bestehen keine Bedenken. Im Rahmen des der Behörde in diesem Zusammenhang obliegenden billigen Ermessens ist auch insoweit kein Verstoß gegen das Gesetz zu erkennen, als keine prozentuelle Herabsetzung der Kosten erfolgte, da mit der vorgenommenen Beurteilung zum einen an der herangezogenen Berechnungsgrundlage, zum andern an der Notwendigkeit des Kostenaufwandes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Maß genommen wurde.

Was hingegen die einzelnen Posten der Honorarnote des die Mitbeteiligten schon im Verwaltungsverfahren vertretenden Rechtsanwaltes anlangt, ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, daß ihr diesbezüglich Parteiengehör gewährt worden war, sie jedoch eine Äußerung hiezu auf Verwaltungsebene und damit jene erforderliche Mitwirkung unterlassen hat, die sie berechtigen könnte, im Beschwerdeverfahren auf allfällige insofern der Behörde unterlaufene Mängel mit Erfolg hinzuweisen (siehe dazu die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 616).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, hinsichtlich der Mitbeteiligten im Rahmen ihres den schon zur Zeit der Antragstellung geltenden Schriftsatzaufwand unterschreitenden Begehrens (siehe die Rechtsprechung bei Dolp; a.a.O., S. 695).

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