VwGH 89/07/0010

VwGH89/07/00104.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des 1) AN, 2) BN, 3) CN, 4) E, 5) F und 6) G gegen die beiden Bescheide des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Mai 1988, Zl. 710.035/03-OAS/88, betreffend Zusammenlegungsplan Palterndorf, zu Recht erkannt:

Normen

AgrVG §1;
AgrVG §10;
AgrVG §9;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §18;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AgrVG §1;
AgrVG §10;
AgrVG §9;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §18;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem den Parteien des Verfahrens gegenüber ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1986, Zl. 85/07/0332, zu entnehmen. Mit ihm war das von der damals wie nun belangten Behörde, dem Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, durch die Beschwerdeführer angefochtene Erkenntnis vom 6. März 1985 in seinem Spruchpunkt II, betreffend die in bezug auf die Beschwerdeführer vom Obersten Agarsenat im Devolutionsweg selbst vorgenommene Neufassung des Zusammenlegungsplanes im Zusammenlegungsverfahren Palterndorf wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden; dies deshalb weil Ermittlungen über den Verkehrswert bestimmter Alt- bzw. Ersatzgrundstücke mit besonderem Wert unterblieben waren und weil einige der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht zugezogen und die Ersatzgrundstücke ohne Begründung nur dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zugewiesen worden waren. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen erließ der Oberste Agrarsenat einerseits die bescheidmäßige Verständigung vom 4. Mai 1988 über die Auflage des Zusammenlegungsplanes Palterndorf hinsichtlich der Abfindung des Wirtschaftsbetriebes der Beschwerdeführer und andererseits das Erkenntnis vom selben Tag, mit welchem gemäß den §§ 16, 17, 18 und 21 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LBGl. 6650-2(FLG), das Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens Palterndorf hinsichtlich der Beschwerdeführer im Zusammenlegungsplan festgelegt wurde. Begründend wurde dazu unter Hinweis auf § 17 sowie § 18 Abs. 1 FLG ausgeführt:

Im vorliegenden Fall habe der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens und zur Zeit der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke aus folgenden Liegenschaften bestanden:

lit. Eigentümer Fläche in ha Wertpunkte

bp an Erstbeschwerde-

führer 7,7718 19.724,62

bp bn Eltern der Be-

schwerdeführer

(außer Zweitbe-

schwerdeführerin) 24,7518 62.781,27

dazu aus Teilung

der "Weiden" 0,2418 645,47

aus Z Dobermanns-

dorf 1,7298 3.116,73

Summe 26,7234 66.543,47

bp cn Drittbeschwerde-

führerin 1,6105 4.571,04

Der gesamte Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer sei auf 83 Grundstücke und 3 Anteile aus der Agrargemeinschaft mit insgesamt 36,1057 ha und einem Wert von 90.839,13 Vergleichspunkten aufgesplittert gewesen. Diese Grundstücke hätten 33 Komplexe gebildet, die darüber hinaus noch durch Wege zerschnitten gewesen seien.

Nach Abzug des Anteiles für den Mehrbedarf der gemeinsamen Anlagen habe der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Eigentümern, folgenden Abfindungsanspruch gehabt:

bp an 7,6158 ha 19.342,72 Punkte

bp bn 26,1920 ha 65.242,88 Punkte

bp cn 1,5762 ha 4.487,16 Punkte

Insgesamt habe der Abfindungsanspruch des

Liegenschaftsbetriebes daher 35,3840 ha der Fläche und

89.072,76 Punkte dem Werte nach betragen.

Mit dem zwischenzeitlich hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer aufgehobenen Zusammenlegungsplan vom 1. September 1965, habe deren Landwirtschaftsbetrieb insgesamt 9 Abfindungsgrundstücke in 7 Komplexen erhalten, die sich zum Zeitpunkt der Planauflage wie folgt verteilt hätten:

lit. bp an 7,7044 ha 19.342,55 Punkte

lit. bp bn 26,5772 ha 65.189,40 Punkte

lit. bp cn 1,5742 ha 4.486,95 Punkte

Der gesamte Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer habe daher durch den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan eine Fläche von insgesamt 35,8558 ha mit einem Vergleichswert von 89.018,90 Punkten erhalten.

Im Laufe des Verfahrens hätten sich durch behördliche Entscheidungen, durch Kauf, durch Übergabs- und Schenkungsverträge sowie durch Erbvorgänge Änderungen ergeben, sodaß sich derzeit der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer, der im Grundbuch bereits vorzeitig verbüchert sei, wie folgt darstelle:

Eigentümer EZ Grundstücks- Fläche Wertpunkte

nummer in ha

Erstbeschwer-

deführer und

Zweitbeschwer-

deführerin n1 nn 1 7,0957 17.150,07

nn2 4,7675 10.700,56

n2 nn3 0,9136 1.694,88

nn4 0,5903 1.548,99

nn5 0,8217 1.474,50

Erstbeschwer-

deführer n3 nn6 3,2503 6.969,89

nn7 0,3403 884,85

nn8 7,3641 18.457,70

nn9 5,7227 16.104,69

Drittbeschwer-

deführerin n4 nn10 1,5742 4.486,95

Erstbeschwer-

deführer und

Drittbeschwer-

deführerin n5 nn11 3,6325 9.457,08

Viert-, Fünft-

und Sechstbe-

schwerdeführerin

(je 1 Drittel) n6 nn12 2,1085 4.807,11

Der Oberste Agrarsenat habe sich mit der gesamten Abfindung des Landwirtschaftsbetriebes der Beschwerdeführer bereits anläßlich der Berufung gegen den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan im Erkenntnis vom 5. Mai 1971 ausführlich befaßt. Er sei in dieser Entscheidung zur Ansicht gelangt, daß die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer, was ihren Anspruch auf flächen- und wertgleiche Abfindung anlange, gesetzmäßig erfolgt sei. Auch im Wiederaufnahmsverfahren habe der Oberste Agrarsenat einen Wiederaufnahmsgrund lediglich darin erblickt, daß den damaligen berufungswerbenden Beschwerdeführern ihr Anspruch auf Ersatz von Grundstücken mit besonderem Wert (Bauerwartungsland) nicht abgegolten worden sei. Mit dem Erkenntnis vom 1. Oktober 1975 habe der Oberste Agrarsenat allerdings sein Erkenntnis vom 5. Mai 1971 sowie das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 9. Juli 1968 behoben und der Agrarbezirksbehörde aufgetragen, hinsichtlich der Gesamtabfindung der Beschwerdeführer eine neuerliche Entscheidung zu treffen. Aus diesem Grunde habe daher auch im vorliegenden Verfahren über diese Gesamtabfindung neuerlich entschieden werden müssen.

Der Oberste Agrarsenat habe aus nachfolgenden Erwägungen keine Bedenken gehabt, den Beschwerdeführern jene Abfindung wieder zuzuteilen, die ihnen bereits mit dem seinerzeit aufgehobenen erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan zugewiesen worden sei. Daran habe auch das in der Zwischenzeit vorgelegte Gutachten des H nichts zu ändern vermocht, das eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung nachzuweisen versucht habe.

Dazu sei zunächst festzuhalten, daß das Gutachten u.a. von einem Befund ausgehe, der bei örtlichen Besichtigungen seitens des Gutachters erhoben worden sei. Nun könnten sich nach Ansicht des Obersten Agrarsenates die Ausführungen über den alten Besitzstand im wesentlichen nur auf die subjektiven Angaben der Berufungswerber stützen. Denn wenn man auch die Lage der Altgrundstücke aufsuche, könne man dennoch kein objektives Bild des vormaligen Zustandes ermitteln, weil in der Zeit zwischen der Befundaufnahme und der vorläufigen Übernahme mehr als ein Jahrzehnt vergangen sei und in dieser Zwischenzeit zum Teil sehr entscheidende Veränderungen, z.B. durch andere Bearbeitung, vor allem aber auch durch Geländekorrekturmaßnahmen, eingetreten seien. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß die Tauschfähigkeit der Grundstücke nicht auf Deckungsbeiträgen, sondern den gemäß § 11 FLG ermittelten Werten, die im Bewertungsplan rechtskräftig festgehalten worden seien, beruhe.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Wirtschaftsbesitzer solle aber im Hinblick darauf, daß die seinerzeitige Entscheidung des Obersten Agrarsenates mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung des Zusammenlegungsplanes hinsichtlich der Abfindung dieser Wirtschaftsbesitzer keine Rechtskraftwirkung zeitigen könne, folgendes festgehalten werden:

Zur Abfindung nn6, "unterer Wiesboden":

Durchschnittswert 2144. Lage im Bereich des Altbesitzes a 9, der einen Durchschnittswert von 2070 Punkten/ha, das sei etwa 4. Klasse (2.000 Punkte/ha), aufweise. Das Gutachten stütze sich auf eine Äußerung der Bezirksbauernkammer vom 5. September 1974, in der die Abfindung infolge des nach der Übergabe und ohne Zutun der Agrarbezirksbehörde erfolgten Räumung des Steinberggrabens, mit der eine Sohlabsenkung auf das ursprüngliche Projektsniveau verbunden gewesen sei, für den Anbau von Weizen und Zuckerrüben minder geeignet bezeichnet werde. Allerdings habe die Abfindung selbst mit Körnermais und Kartoffeln einen durchschnittlichen Ertragszustand aufgewiesen. Die 4. Ackerklasse stelle im Bewertungsschema auch die Mitte zwischen 1. und 7. Ackerklasse dar.

Erhebungen beim Hydrographischen Dienst hätten für das Jahr 1974 bei den Stationen Wilfersdorf, Hohenau und Dürnkrut, in deren Mitte Palterndorf liege, ergeben, daß in der Vegetationsperiode April bis September die Niederschläge nur rund 70 Prozent des langjährigen Durchschnittes betragen hätten, was selbstverständlich keine Spitzenerträge erwarten lassen könne. Übrigens gehe auch das Gutachten davon aus, daß die Altschläge a an , a bn und a cn im Ried "Wiesen hinter den Häusern" vor der Räumung des Steinberggrabens leicht vernäßt gewesen seien; diese Vernässung sei auch die Ursache für die Räumung gewesen.

Tatsache sei, daß in diesem Landstrich die Vorfluter, wie z. B. der Steinberggraben, insbesondere bei Starkregen und Gewitter viel Bodenmaterial mit sich führten, was eine Verlandung zur Folge habe, die in gewissen Zeitabständen beseitigt werden müsse, damit diese Vorfluter ihre Funktion erfüllen könnten. Ein damit verbundener höherer oder tieferer Grundwasserstand, der sich allerdings nur auf eine gewisse Entfernung vom Vorfluter auswirke, sei die unabwendbare Folge. Bei einer Überprüfung habe im Bereich dieser Abfindung - sie sei mit Körnerfrucht bebaut und bereits abgeerntet gewesen - guter Bestand an Zuckerrübe und Mais festgestellt werden können.

Zur Abfindung nn1 im Ried "Feiglberg":

Die Abfindung, die 128 m breit sei, grenze an die südliche Gemeindegrenze, die auf einem leichten Höhenrücken verlaufe. 4 Altkomplexe in den Rieden "Feiglberg" und "Streitberg" in einer Seehöhe von 205 m sowie 4 weitere Altkomplexe in den Rieden "Hausweingärten" und "Breite Lies" in einer Seehöhe von 214 m hätten aber ebenfalls mit einer Gesamtbreite von etwa 132 m an diese südliche Gemeindegrenze angegrenzt. Die Abfindung weise den Durchschnittswert 2.417 auf, was der Klasse 3 entspreche. Es sei richtig, daß sich dieses Abfindungsgrundstück aus zahlreichen Altgrundstücken zusammensetze; es sei aber zweifellos eines der Ziele der Zusammenlegung, die Flurzersplitterung zu beseitigen und große geschlossene Komplexe zu schaffen. Die kritisierte Abfindung weise ein Länge-Breite-Verhältnis von 555 : 130 m, das sei etwa 4,3 : 1, auf, was im Ackerbau zweifellos als günstig angesehen werden müsse, während die entsprechenden Altgrundstücke bei Längen von 1,4 bis 2,2 km nur 11 bis 27 m breit gewesen seien. Die südliche Hälfte der Abfindung sei eben, während in der nördlichen Hälfte Neigungen bis zu 6 Prozent und ein Querhang bis zu 5 Prozent aufträten. Diese Erscheinungsformen seien für große Teile des ganzen Gemeindegebietes typisch und selbstverständlich auch bei den Altgrundstücken der Beschwerdeführer aufgetreten.

Hinsichtlich der Transportverhältnisse sei festzustellen, daß die Hauptwirtschaftswege in Asphaltbauweise hergestellt worden seien. Im konkreten Fall liege die Abfindung nur 270 m von einem solchen Weg entfernt, wobei auf einer kurzen Strecke von rund 50 bis 60 m eine Steigung von etwa 8 Prozent zu überwinden sei. Lediglich bei schlechtesten Witterungsverhältnissen müßten die beiden Anhänger über diese kurze Strecke einzeln befördert werden, soweit bei derartigen Verhältnissen ein Befahren des Ackers überhaupt möglich sei. Es könne jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß die derzeitigen Wegeverhältnisse allgemein ganz bedeutend besser seien als im Altbestand.

Zur Abfindung nn2 im Ried "Spitzlehen":

Diese Abfindung grenze im Norden an die Landeshauptstraße Nr. 7 in einer Breite von etwa 94 m und weise gegenüber der Straße eine Böschung auf, die im Westen von rund 0,5 m nach Osten zu auf etwa 1,5 m ansteige. Diese Böschung von 0,5 m so abzuflachen, daß darüber das Grundstück mit der Straße verbunden sei, bedeute keinerlei Schwierigkeiten. Im übrigen sei hier auch das Altgrundstück Nr. nn13 der Beschwerdeführer gelegen.

Es sei richtig, daß diese Abfindung eine wechselnde Breite von etwa 74 bis 94 m aufweise und damit als einziger der 7 Abfindungskomplexe nicht parallel ausgeformt sei. Die Altgrundstücke seien wohl zum überwiegenden Teil im wesentlichen parallel gewesen, soweit man derartige Streifenfluren überhaupt als parallel bezeichnen könne, weil bereits eine Breitenungleichheit von mehr als einer Furche ein zusätzliches Wendemanöver mit entsprechender Leerfahrt bewirke. So habe auch der Grenzacker eine wechselnde Breite von 12 bis 17 m aufgewiesen. Zu berücksichtigen sei auch, daß

4 Altkomplexe eine zwei- bzw. dreistufige Breitenausbildung aufgewiesen hätten.

Es sei ferner richtig, daß die Abfindung 7 Ackerklassen aufweise, wovon die erste allerdings nur 37 a und die siebente 3 a groß sei, im entsprechenden Altbestand fehle lediglich die

7. Klasse, alle anderen Klassen seien auch im alten Besitzstand enthalten. Die unregelmäßige Westgrenze der Abfindung sei gleichzeitig Gemeindegrenze und werde teilweise durch eine wechselnde Böschung bis etwa 1,5 m Höhe gebildet, in deren Bereich eine Pipeline verlaufe, die auch die Ursache dafür sei, daß diese Grenze nicht durch eine Geländekorrekturmaßnahme habe verbessert werden können. Hingegen sei die Situation hinsichtlich der E-Leitungsmasten insoferne verbessert worden, als alle 9 Holzmasten der 20 Kv-Leitung an die Westgrenze verlegt worden seien; lediglich die 3 Betonmasten der 100 Kv-Leitung blieben als unverlegbar weiter bestehen.

Zur Abfindung nn9 im Ried "Mitterfeld":

Diese Abfindung bilde zusammen mit dem Abfindungsgrundstück nn10 (Drittbeschwerdeführerin) einen Komplex. Bei dieser Abfindung werde lediglich der Einfluß der Bodenschutzanlage an der Ostgrenze beanstandet, die sich auf eine Breite bis zu etwa 6 m negativ auswirke. Dieser Vorwurf sei insofern berechtigt, als es durchaus möglich sei, daß im unmittelbaren Anschluß an diese Anlagen eine Ertragsminderung festzustellen sei, die sich aus hoher Schneeablagerung, Ernteverzögerung, Schattenwurf und Wurzelausbreitung ergeben könne. Diesen Nachteilen, die sich in der Regel nur im Jugendstadium der Anlagen oder bei unsachgemäßer Errichtung und Pflege voll auswirkten, stünden aber auf dem überwiegenden Teil der Abfindungen wesentliche Ertragssteigerungen gegenüber, die allfällige Verluste mehr als nur ausglichen. Nach den auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführten Erhebungen der Untersuchungsstelle des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Bodenschutz, biete je nach Fruchtart ein Grundstück in einer Breite von 30 bis 60 m schon vollen Ersatz nicht nur für die Ertragsminderung im Anschluß an die Anlage, sondern sogar für den durch die Anlage selbst der landwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Grund. Ein Grundstück von dieser Breite liege stets im vollen und wirksamsten Schutzbereich der Gehölzanlage (vgl. Matzek-Fiala, 10 Jahre Bodenschutz in Österreich,

Österr. Agrarverlag, Wien 1967; OAS vom 6.5.1970, Zl. 173-OAS/70).

Im vorliegenden Fall weise das beanstandete Grundstück eine Breite von etwa 34 m auf. Bei dieser Breite seien, wie oben ausgeführt, die Nachteile der Lage entlang der Windschutzanlage bereits ausgeglichen.

Zur Abfindung nn12 im Ried "Breitlies":

Geländeverhältnisse sowie unveränderbare Trassen der Bahnlinien, Wasserläufe oder Straßen verursachten unregelmäßige Grundstücksformen, die nicht verbessert werden könnten. Eine derartige, wenn auch nicht gravierende Formverschlechterung liege auch hier vor, die jedoch in Anbetracht des überaus beachtlichen Zusammenlegungserfolges, der eine vielfache Aufwandsersparnis gebracht habe, zumutbar sei.

Das Gutachten führe eine Reihe von negativen Veränderungen an, die es den beschwerdeführenden Wirtschaftsbesitzern nicht mehr ermöglichten, einen gleichen Betriebserfolg zu erwirtschaften. Dazu zählten

a) Bonitätsverschlechterungen:

Wie bereits oben ausgeführt, sei die Bewertung der Grundstücke rechtskräftig. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, sei die Abfindung einer Partei nicht nach Deckungsbeiträgen, sondern nach dem Ergebnis der amtlichen Einschätzung zu errechnen. Dem Flurverfassungs-Landesgesetz seien Deckungsbeiträge fremd. Sie bezögen sich nämlich auf einen ganz bestimmten Betrieb und seien auf dessen Wirtschaftsart, Fruchtfolge usw. ausgerichtet. Die amtliche Einschätzung erfolge dagegen völlig unabhängig davon, weil sie für alle im Zusammenlegungsgebiet möglichen Betriebsarten und Besitzverhältnisse anwendbar sein müsse.

b) Grundwasserabsenkung:

Zunächst sei auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Abfindungsgrundstück nn6 zu verweisen. Richtig sei, daß sich die technischen Möglichkeiten (z.B. der Grabenräumung) verbesserten, allerdings hingen derartige Maßnahmen vor allem von den finanziellen Möglichkeiten ab. Weder bei der Bewertung der Grundstücke, die im Jahre 1961 erfolgt sei, noch bei der Neueinteilung sei vorauszusehen gewesen, ob und in welcher Weise und mit welchen Auswirkungen z.B. der Steinberggraben werde geräumt werden.

c) Bodenschutzanlagen:

Es sei richtig, daß 3 Abfindungskomplexe direkt an Bodenschutzanlagen angrenzten. Sie wiesen allerdings Breiten von rund 128 m, 116 m und 35 m auf. Wie bereits oben ausgeführt, würden bei derartigen Breiten die negativen Auswirkungen der Lage neben einem Windschutzstreifen weitaus durch die positiven Auswirkungen kompensiert.

d) Fruchtfolgeverarmung:

Das Gutachten stelle fest, daß die Ackerklasse 4 insbesondere in den Abfindungen nn1 (Feiglberg) und nn2 (Spitzlehen) nicht mit Zuckerrübe bestellt werden könne.

Der Betrieb der Beschwerdeführer verfüge nach dem Abfindungsausweis über insgesamt 28,19 ha der Wertklassen 1 bis 3 und 33,44 ha der Wertklassen 1 bis 4. Im alten Besitzstand hätten die beschwerdeführenden Wirtschaftsbesitzer 29,13 ha in den Wertklassen 1 bis 3 und 33,21 ha in den Wertklassen 1 bis

4. Die Verschiebung zur 4. Klasse sei also äußerst geringfügig. Da Zuckerrübe jedes 4. Jahr an der gleichen Stelle gebaut werden könne, könnten also jährlich mindestens 7 ha damit bestellt werden, was einem Durchschnittsertrag von rund 350 Tonnen entspreche. Nach den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Wirtschaftsbesitzer am 25. April 1984 würden von etwa 50 ha bewirtschaftetem Ackerland 5,5 ha mit Zuckerrübe bestellt. Da diese 50 ha etwa dem eineinhalbfachen Ausmaß der einbezogenen Eigentumsflächen entsprächen, sei die Erfüllung eines Zuckerrübenkontigents auf dieser Zusammenlegungsfläche zweifellos voll gewährleistet. Nach der Mustergrundaufstellung der Bodenbewertung seien die Mustergrundstücke Nr. dn bis en als 4. Ackerklasse eingestuft, auf der alle Kulturpflanzen - also auch Zuckerrüben - angebaut werden könnten, wobei der Hektarertrag mit mittel bis hoch angegeben sei. Das Mustergrundstück fn auf dem Altgrundstück nn14 im Ried "Feiglberg" liege etwa 50 m östlich des nördlichen Drittels der Abfindung nn1, wobei der Hektarertrag als hoch ausgewiesen sei.

e) Verluste durch elektrische Leitungen:

Durch die Verlegung der Holzmasten an die Westgrenze der Abfindung habe sich seit der vorläufigen Übernahme und dem erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan eine bedeutende Verbesserung ergeben. Die 3 verbleibenden Betonmaste stellten zweifellos eine gewisse, wenn auch geringfügige, Bewirtschaftungserschwernis dar. Diese Erschwernis werde allerdings, wie später ausgeführt werde, anderwärtig ausgeglichen.

f) Vergrößerung der Durchschnittsentfernung:

Das Gutachten errechne aus der Vergrößerung der Durchschnittsentfernung um 380 m einen jährlichen Umweg von 140 km und komme offensichtlich unter der Annahme einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 10 km/h auf eine Mehrwegezeit von jährlich 14 Stunden.

Das Gutachten übersehe aber offensichtlich den ganz bedeutenden Zusammenlegungserfolg. Daß sich ein solcher Zusammenlegungserfolg auf die Durchschnittsentfernung negativ auswirken müsse, sei aus der Tatsache abzuleiten, daß das alte Wegenetz, das in der Regel sternförmig vom Ort in alle Richtungen ausgestrahlt und dabei alle riemenförmigen Besitzkomplexe oft mehrmals zerschnitten habe, durch ein Wegenetz ersetzt worden sei, das weitgehend rechteckige oder trapezförmige Abfindungen gewährleiste. Werde im alten Besitzstand sozusagen entlang der Hypotenuse eines Dreiecks gefahren, so geschehe dies im neuen Stand entlang der beiden Katheten des Dreiecks, die in ihrer Summe bekanntlich größer seien. Das Gutachten übersehe auch, daß die Zufahrt zu den Abfindungsgrundstücken zum Großteil auf Wegen erfolgen könne, die so ausgebaut seien, daß dort mit wesentlich höheren Geschwindigkeiten als auf den alten Feldwegen gefahren werden könne.

Im vorliegenden Fall seien aus 33 Altkomplexen, von denen 8 durch einen Weg und 5 durch 2 Wege weiter unterteilt gewesen seien, 7 Abfindungskomplexe geschaffen worden. Es hätten auch u. a. Schläge von lediglich 471 m2 mehrmals im Jahr angefahren werden müssen. Die durchschnittliche Schlaggröße habe im Altbestand 1,09 ha betragen und betrage im Neustand 5,12 ha, was eine fünffache Vergrößerung bedeute. Ein weiteres Charakteristikum sei die Schlaglänge: Während im Altbestand Längen zwischen 54 m und 2.220 m vorgekommen seien, seien es im neuen Stand 510 bis 695 m, im Mittel also 587 m. Die Breiten hätten sich im Altbestand zwischen 8 und 38 m bewegt, bei den Abfindungen zwischen 34 und 128 m, lägen im Mittel also bei 89 m.

Eine Untersuchung im Rahmen einer Diplomarbeit an der Universität für Bodenkultur habe ergeben, daß sich der Wegzeitbedarf durch die Zusammenlegung - bei 9 untersuchten unterschiedlichsten Betrieben - um durchschnittlich 72 Prozent verringert habe, also auf etwas mehr als ein Viertel zurückgegangen sei.

Wenn im Betrieb der Beschwerdeführer die Abfindung nn6 und der Komplex nn7/nn17 sowie die Abfindungen nn12 und nn2 zusammengefaßt würden, verfüge der Betrieb über 5 Schläge, die mit je rund 7 ha nahezu gleich groß seien; eine Ausgestaltung, die überaus vorteilhaft sei und nur selten erreicht werde. Der Betrieb der Beschwerdeführer könne aber aus der Zusammenlegung noch weitere Vorteile ziehen. So habe der Altbesitz der Beschwerdeführer aus Riemenparzellen bis zu 2,2 km Länge bestanden, die zwischen 8 und 38 m breit gewesen seien. Die Randfurchen hätten im Altbestand eine Länge von fast 40 km gegenüber 8,13 km im neuen Bestand erreicht. Bekanntlich sei auf der Randfurche nur ein Bruchteil des normalen Ertrages zu erzielen. Die Abnahme der Randfurchen um rund 31,9 km ergebe daher einen Flächenzuwachs an voll ertragfähiger Fläche im Ausmaß von rund 1,5 bis 1,6 ha. Selbst unter der nicht bewiesenen Annahme, daß auf einem Streifen von 5 bis 6 m neben dem Bodenschutz ähnliche Ertragsverhältnisse vorlägen wie auf den Randfurchen, würde bei 1.690 m Bodenschutzrandfurche eine Minderertragsfläche von etwa 0,85 bis 1,01 ha entstehen. Durch die Verringerung der Randfurchen würde daher noch immer ein beträchtlicher Gewinn an Vollertragsfläche zu verzeichnen sein, der den Flächenverlust und die Arbeitserschwernis der 3 Betonmaste auf der Abfindung 1656 weitaus kompensiere.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß die Abfindung des Betriebes der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Erkenntnis den Anspruch auf flächen- und wertgleichen Ersatz für den Altbesitz im Sinne des § 17 FLG erfülle.

Hinsichtlich der Zuteilung von Grundstücken von besonderem Wert hat der Oberste Agrarsenat in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 1975, ausgeführt, daß die an der Landeshauptstraße Nr. 7 gelegenen Altgrundstücke des Betriebes der Beschwerdeführer im Ried "Hausweingärten" (= Triften) im Hinblick auf die im zitierten Erkenntnis geschilderten Umstände Grundstücke von besonderem Wert im Sinne des § 19 (richtig: 18) Abs. 1 FLG darstellten. Diese Grundstücke hätten daher entweder wieder zugeteilt oder durch in bezug auf ihren Verwendungszweck gleichwertige Grundstücke ersetzt werden müssen.

Zum Betrieb der Beschwerdeführer hätten im Ried "Hausweingärten" 2 Altkomplexe (Grundstücke Nr. nn11/nn15 und nn16/nn18/nn19) gehört. Diese Grundstücke hätten eine Straßenfrontlänge von 61 m aufgewiesen. Gehe man davon aus, daß nach dem Entwurf eines - allerdings noch nicht rechtswirksamen - Flächenwidmungsplanes eine Tiefe von 60 m als Baugebiet gewidmet sei, hätten die Beschwerdeführer in diesem Bereich unter Berücksichtigung des abzutretenden Straßengrundes eine Fläche von 3.660 m2 an Bauland gehabt.

Der Oberste Agrarsenat habe zunächst versucht, durch eine Umverteilung im Ried "Hausweingärten" den Anspruch auf Grundstücke von besonderem Wert des Betriebes der Beschwerdeführer im Bereich der Altgrundstücke zu befriedigen. Von dieser Umverteilung wären zahlreiche Parteien betroffen gewesen, die sich entschieden gegen jede Änderung ausgesprochen hätten.

Die Gemeinde Palterndorf-Dobermannsdorf habe sich aber bereit erklärt, mit den Grundstücken nn20, nn21, nn22, nn23 und nn24 im Gesamtausmaß von 3.715 m2 den Baulandanspruch der Beschwerdeführer zu befriedigen.

Die Antragsteller hätten dieses Baugebiet mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß es lage- und wertmäßig nicht den verlorenen Grundstücken im Ried "Triften" entspreche.

In Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1986 habe der Oberste Agrarsenat das Ermittlungsverfahren zunächst durch Einsicht in Kaufverträge beim Bezirksgericht Zistersdorf ergänzt. Hiebei sei im wesentlichen festgestellt worden, daß der Grundstückspreis in vergleichbaren Baugebieten in Palterndorf in den Jahren 1986 und 1987 S 100,-- pro m2 betrage. Aus einer Niederschrift vom 24. Juli 1987 mit dem Bürgermeister der Gemeinde Paltendorf-Dobermannsdorf gehe hervor, daß bei einer erstmaligen Parzellierung der Parzellierungswerber Aufschließungskosten an die Gemeinde zu bezahlen habe. Bei schon parzellierten Flächen werde dieser Betrag erst bei der erstmaligen Bauführung fällig. Aus dieser Niederschrift gehe auch hervor, daß sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer tatsächlich schon Bewerber für die Baugrundstücke, die an die Beschwerdeführer abzutreten seien, interessiert hätten.

Darüber hinaus habe der Oberste Agrarsenat ein Schätzungsgutachten über den Verkehrswert der Ersatzgrundstücke sowie der vergleichbaren Altgrundstücke der Beschwerdeführer im Ried "Triften" im Wege des NÖ. Gebietsbauamtes I eingeholt. Das Gutachten, das den Antragstellern zugestellt worden sei, komme zum Schluß, daß der Verkehrswert für die Ersatzgrundstücke mit S 340.000,-- anzunehmen, während der Verkehrswert der Altgrundstücke im Ried "Triften", soweit sie für eine Verbauung in Frage kämen, insgesamt mit S 275.000,-- errechnet worden sei.

Die Antragsteller hätten versucht, dieses Gutachten durch ein Schätzungsgutachten des Baumeisters BB zu entkräften, der für Rekultivierungsmaßnahmen einen Betrag von S 268.800,-- in Ansatz gebracht habe. Diese Kosten, umgelegt auf die Gesamtfläche von 3.279 m2, ergäben einen Abschlagsbetrag von rund S 82,-- pro m2; es verbleibe daher von angenommenen S 100,-- pro m2 insgesamt ein m2-Preis von S 18,--, was für die gesamte Fläche etwa 70.000,-- S ausmache; somit ergäbe sich zum Verkehrswert der im Bauland liegenden Grundstücke der Beschwerdeführer eine Wertminderung von S 205.000,--.

Der Oberste Agrarsenat habe diesen Ausführungen nicht folgen können. Wie der Gutachter des Nö. Gebietsbauamtes I nach neuerlicher Besichtigung bekanntgegeben habe, seien die fraglichen Grundstücke jahrzehntelang ackerbaulich genutzt worden. Lediglich eine betonierte Grube im Ausmaß von etwa 6 x 4 m sowie ein Schutthaufen würden sich bei einer Verbauung der Grundstücke störend auswirken. Die Gemeinde habe sich dazu noch bereit erklärt, diese Relikte auf ihre Kosten zu räumen.

Diese Ausführungen im Gutachten des Nö. Gebietsbauamtes I seien schon deshalb schlüssig, weil sie hinsichtlich der Wertermittlungen mit den im Grundbuch erhobenen Verkaufswerten vergleichbarer Liegenschaften übereinstimmten. Dazu komme noch, daß im Bereich des fraglichen Ziegelofens bereits von der Gemeinde Baugrundstücke verkauft worden seien, auf denen bereits zwei zum Teil fertige Häuser stünden. Darüber hinaus ergebe sich aus der Auskunft des Bürgermeisters der Gemeinde Palterndorf-Dobermannsdorf, daß auch für die in Frage stehenden, nunmehr den Beschwerdeführern zugeteilten Baugrundstücke konkrete Interessentenangebote vorlägen.

Aus allen diesen Gründen habe der Oberste Agrarsenat keine Bedenken gehabt, zumindest Wertgleichheit zwischen den Altgrundstücken im Ried "Triften", soweit sie für eine Verbauung in Frage kämen, und den Ersatzgrundstücken anzunehmen.

Wenn die Antragsteller in diesem Zusammenhang bemängelten, daß das Gutachten deshalb von falschen Voraussetzungen ausgehe, weil das Gesetz nicht wertgleiche, sondern gleichartige Grundstücke fordere, so würden sie die Rechtslage verkennen.

§ 18 Abs. 1 FLG fordere, daß Grundstücke mit besonderem Wert ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder unter Bedachtnahme auf ihren Verkehrswert durch gleichartige zu ersetzen seien. Wie sich aus den nachfolgenden Bestimmungen eindeutig ergebe, könne sich das Wort "gleichartige" nur auf den Verwendungszweck der Grundstücke beziehen. Das heiße, daß z.B. Sand- oder Schottergruben nicht durch Baugrundstücke, sondern eben wieder durch gleichartige Grundflächen, also Sand- oder Schottergruben, zu ersetzen seien. Dasselbe gelte für Bauland, das eben wieder durch Bauland ersetzt werden müsse. Innerhalb der gleichartigen Verwendung sei jedoch im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut auf den Verkehrswert abzustellen. Dies sei im vorliegenden Falle auch geschehen.

Die Antragsteller hätten in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine Gesetzwidrigkeit auch darin erblickt, daß die Baulandgrundstücke ausschließlich dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin je zur Hälfte zugewiesen worden seien, was eine Benachteiligung der übrigen Geschwister darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem zitierten Erkenntnis diese Ausführungen insofern für berechtigt angesehen, als die Ersatzgrundstücke ohne jede Begründung für diese Vorgangsweise nur dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin je zur Hälfte zugewiesen worden seien.

Die Antragsteller hätten ferner darauf hingewiesen, daß auch die übrigen Grundstücke den einzelnen Beschwerdeführern offensichtlich von der Behörde willkürlich zugeteilt worden seien.

Dieses Vorbringen gehe ins Leere.

Was zunächst den Vorwurf anlange, daß die Grundstücke den einzelnen Familienmitgliedern willkürlich zugeteilt worden seien, müsse darauf hingewiesen werden, daß Ausgangspunkt für die Zuteilung der Grundstücke der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Bewertungsplan gewesen sei.

Danach habe die Drittbeschwerdeführerin die Altgrundstücke nn30 und nn31 im Ried Obermitterfeld besessen. Die Eltern seien u. a. Eigentümer der Altgrundstücke nn11, nn15, nn16, nn18 und 1383 gewesen. Während des Verfahrens sei nach dem Tode der Mutter das Grundstück nn19 an den Erstbeschwerdeführer übergegangen. Alle die fraglichen Grundstücke im Ried "Triften" seien im Zuge der weiteren Abwicklung insbesondere auch auf Grund eines Ehepaktes in das gleichteilige Eigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin übertragen worden.

Die Drittbeschwerdeführerin habe im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer je zur Hälfte das Eigentum an den Grundstücken Nr. nn40, nn41, nn42, nn43 und nn44 KG Palterndorf erhalten. Den dritt-, viert- und fünftbeschwerdeführenden Schwestern seien auf Grund des notariellen Schenkungsvertrages vom 16. April 1982 die Grundstücke nn45, nn46, nn47 und nn48 KG Dobermannsdorf übertragen worden, die dem Abfindungsgrundstücke nn12 im Ried "Breitlies" gegenübergestellt worden seien. Was also die als Grundstücke von besonderem Wert anzusehenden Altgrundstücke nn11, nn15, nn16, nn18 und nn19 anlange, seien sie im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gestanden. Einen Anspruch auf Ersatz für diese als Grundstücke von besonderem Wert anzusehenden Liegenschaften hätten daher nur der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin. Aus diesem Grund seien auch die Grundstücke nn20, nn21, nn22, nn23 und nn24 ausschließlich diesen Parteien als Ersatz zuzuweisen gewesen.

Was im übrigen das Vorbringen anlange, daß die übrigen Schwestern auch hinsichtlich der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke keinen gleichwertigen Ersatz erhalten hätten, sei auf die Bestimmung des § 101 Abs. 2 FLG hinzuweisen, wonach im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage eintrete, in der sich das Verfahren befinde. Im übrigen habe sich der Oberste Agrarsenat auch im vorliegenden Erkenntnis ausführlich mit allen Argumenten, die die Gesamtabfindung der Betriebseinheit der Beschwerdeführer und damit auch die Abfindungsgrundstücke der einzelnen Familienmitglieder anlangten, auseinandergesetzt.

Was schließlich noch die Anträge der Beschwerdeführer anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Agrarsenat anlange, nämlich die Ladung des Sachverständigen zu einer mündlichen Verhandlung bzw. die Anberaumung eines Lokalaugenscheines des gesamten Senates an Ort und Stelle, so sei darauf im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht mehr einzugehen. Abgesehen davon, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Fragerecht der Parteien an den Sachverständigen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen sei, sei im Hinblick darauf, daß nach Ansicht des Obersten Agrarsenates die Sachlage auch durch das schriftliche Gutachten sowie das übrige Beweisergebnis klargestellt sei, eine weitere Befassung des Sachverständigen gar nicht mehr notwendig. Aus denselben Gründen sei auch auf den weiteren Antrag nicht einzugehen, weil die Angelegenheit in sachlicher und rechtlicher Hinsicht geklärt gewesen sei. Im übrigen sehe das Agrarverfahrensgesetz einen Lokalaugenschein des gesamten Senates nicht vor.

Was schließlich die Behauptung anlange, daß noch weitere Altgrundstücke in den Rieden "Wiesen hinter den Häusern", "Schmalacker" und "Müllacker" Bauerwartungsland gewesen wären, sei darauf hinzuweisen, daß es für die Qualifikation als Grundstücke von besonderem Wert im Sinne des § 19 (richtig: § 18) Abs. 1 FLG nicht genüge, daß Grundstücke in Ortsnähe lägen. Es müßten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Grundstücke in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken gewidmet würden. Dies treffe zwar für die Altgrundstücke im Ried "Hausweingärten" (= Triften) zu, nicht aber für die vorhin genannten Grundstücke in den übrigen Rieden.

Die Antragsteller rügten schließlich, daß der Oberste Agrarsenat über seinen eigenen Plan entscheide. Sie übersähen dabei allerdings, daß der Zusammenlegungsplan an sich einen Bescheid darstelle und daß gerade im vorliegenden Fall die Entscheidung des Obersten Agrarsenates von den Antragstellern selbst im Wege eines Antrages gemäß § 73 AVG 1950 veranlaßt worden sei.

Die beiden Bescheide des Obersten Agrarsenates vom 4. Mai 1988 bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 28. November 1988, B 1397/88, B 1405/88, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs.3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung, insbesondere in bezug auf den Ersatz von Grundstücken mit besonderem Wert, verletzt erachten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der

sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst, daß die belangte Behörde ihrem bei der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 1988 gestellten Antrag auf Ladung des Sachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes mit der im angefochtenen Erkenntnis gegebenen Begründung nicht entsprochen habe. Sie meinen, die belangte Behörde setze sich damit über § 53 Abs. 1 AVG 1950 hinweg, worin von der "Vernehmung" des Sachverständigen die Rede sei. Die Gesetzesstelle handelt jedoch von der Ablehnung nichtamtlicher Sachverständiger; eine allgemeine Bestimmung, daß Amtssachverständige (mündlich) vernommen werden müßten, enthält das anzuwendende Verfahrensrecht indessen nicht. Ebensowenig ist ein Recht der Parteien, Fragen an den Sachverständigen zu stellen, in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehen (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1987, Zl. 87/10/0063, und vom 17. März 1988, Zl. 85/06/0081).

Die Beschwerdeführer bemängeln des weiteren, daß im Gutachten des NÖ Gebietsbauamtes nicht auf die Bodenbeschaffenheit eingegangen worden sei. Abgesehen davon aber, daß in einer ergänzenden fachlichen Äußerung angegeben und den Parteien bekanntgegeben worden war, daß die fraglichen Grundstücke "jahrzehntelang ackerbaulich genutzt" worden seien, konnten die Beschwerdeführer über die Frage der Gleichartigkeit in bezug auf den Verkehrswert hinaus nicht eine (angeblich nicht bestehende) Gleichartigkeit der Grundstücke im Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit verlangen; denn das von ihnen hervorgehobene gesetzliche Kriterium der Gleichartigkeit in bezug auf die "Erfordernisse des Wirtschaftsbetriebes" bedeutet nicht, daß Grundstücke "mit besonderem Wert" im Sinn des Gesetzes (§ 18 FLG) durch in jeder Weise "gleichartige" ersetzt werden müßten, sondern es besagt Gleichartigkeit entsprechend ihrem spezifischen besonderen Wert, d.h. jedenfalls unter Zuordnung an die im § 18 Abs. 1 lit. a bis g FLG demonstrativ aufgezählten Kategorien; dies alles unbeschadet der Grundsätze die für die gesetzmäßige Gesamtabfindung im Zusammenlegungsverfahren vom Gesetz (§ 17 FLG) aufgestellt wurden. In diesem Rahmen hatten die Beschwerdeführer, wie im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1986 festgehalten, eine Nichtentsprechung der Ersatzgrundstücke "lage(-und wert)mäßig" geltend gemacht. Eine lagemäßige und außerdem ausdehnungsmäßige Ungleichartigkeit haben die Beschwerdeführer in den Beschwerdeausführungen an den Verfassungsgerichtshof behauptet. Die Ersatzgrundstücke liegen indessen im Bereich derselben Straße, nur wenige hundert Meter vom Altbestand entfernt; sie haben ein unbestrittenes Gesamtausmaß von 3.715 m2 und sind aufgeschlossen; die Baulandflächen im Altbestand waren, ziffernmäßig unbekämpft, 3.660 m2 groß. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, der insofern zudem der Bezugnahme auf "Erfordernisse des Wirtschaftsbetriebes" entbehrt, ist somit ungerechtfertigt. Der in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 4.Mai 1988 seitens der Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines in Anwesenheit des ganzen Senates wurde nicht näher begründet; wie die Darlegungen im angefochtenen Bescheid zeigen, bestand - dies auch unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen - hiezu keine Notwendigkeit. Mittelbare Beweisaufnahmen sind durch § 55 Abs. 1 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) gedeckt. Die gerügte fehlende Auseinandersetzung mit der Bodenbeschaffenheit in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ist, wie schon gezeigt, ebenfalls nicht als fehlerhaft zu erkennen. Darüber hinaus ist neuerlich daran zu erinnern, daß, wie im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten und in der Gegenschrift hervorgehoben, die in Rede stehenden Grundflächen mit besonderem Wert den Beschwerdeführern zusätzlich zugewiesen wurden, weil die betreffenden Teile der Altgrundstücke sowohl in den Abfindungsanspruch gemäß § 17 FLG einbezogen waren als auch zum Anlaß der Zuteilung von Ersatzgrundstücken genommen wurden, so daß es insoweit zu einer doppelten Berücksichtigung der eingebrachten Grundstücke gekommen ist.

Die Beschwerdeführer beanstanden ferner zu Unrecht, daß die belangte Behörde den Zusammenlegungsplan in der Fassung der angefochtenen Bescheide nur ihnen gegenüber erlassen und insbesondere auch der Gemeinde kein rechtliches Gehör gewährt habe; denn die behauptete Beeinträchtigung von Rechten Dritter stellt keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer dar; im besonderen ist es für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei nicht maßgebend, in welcher Weise andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens abgefunden wurden; der Zusammenlegungsplan in der die übrigen Parteien betreffenden Gestaltung müßte den Beschwerdeführern im übrigen ohnedies entweder bekannt oder zugänglich gewesen sein. Die von den Beschwerdeführern bemängelte Erlassung von Bescheiden, die nicht den gesamten Zusammenlegungsbereich, sondern nur das zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit in bezug auf bestimmte Parteien in Anspruch genommene Gebiet berühren, hat ihren Grund in der von der Anfechtung einzelner Parteien - hier der Beschwerdeführer - nicht betroffenen Festlegung der im Verfahren erzielten Neueinteilung und Ordnung und der dadurch insoweit eingetretenen Teilrechtskraft (siehe dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 1988, Zl. 87/07/0172, 0173).

Sofern sich schließlich die Drittbeschwerdeführerin dagegen wendet, daß ihr, wiewohl Hälfteerbin nach ihrem Vater, die von diesem in das Verfahren eingebrachten Baulandflächen nicht auch anteilsmäßig ersetzt worden seien, ist ihr zu erwidern, daß die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis ausführlich und schlüssig dargetan hat, warum in diesem Zusammenhang nur der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, nicht aber die Drittbeschwerdeführerin zu berücksichtigen waren; diese Ausführungen sind in der Beschwerde unwiderlegt geblieben. Die seinerzeit insoweit fehlende Begründung liegt somit nun vor.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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