Normen
ABGB §481;
ABGB §485;
RegulierungsG OÖ 1909 §37;
Regulierungspatent 1853 §43;
VwRallg;
WWSGG §5;
WWSLG OÖ 1952 §39 Abs2;
ABGB §481;
ABGB §485;
RegulierungsG OÖ 1909 §37;
Regulierungspatent 1853 §43;
VwRallg;
WWSGG §5;
WWSLG OÖ 1952 §39 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. Mai 1988 stellte die Agrarbezirksbehörde I (ABB) gemäß § 39 Abs. 1 (und 2) des Oberösterreichischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. Nr. 2/1953 (WWG), fest, daß von den im Regulierungserkenntnis Nr. 22573 Serv VI vom 28. April 1863 angeführten Weiderechten (einschließlich eines Mitweiderechtes) folgende Rechte bestünden:
"Jeweils ein Weiderecht nach Umfang und Inhalt des zitierten Regulierungserkenntnisses für je 32 Stück Hornvieh zugunsten der Liegenschaften
S, EZ 70 Grundbuch NN;
S, EZ 73 Grundbuch NN;
AS, EZ 34 Grundbuch NN, und zwar
anstelle der urkundlichen Liegenschaft S Nr. 3;
AV Nr. 28, EZ 70 Grundbuch V, und zwar
anstelle der urkundlichen Liegenschaft S Nr. 6."
Diese Weiderechte seien mit den angeführten Liegenschaften verbunden. Die anderen Weiderechte (auch das Mitweiderecht) zufolge des Regulierungserkenntnisses Nr. 22573 Serv VI vom 28. April 1863 seien erloschen.
Die gegen die Feststellung der Weideberechtigung der dritt- und viertgenannten Liegenschaften gerichtete Berufung der Beschwerdeführer als derzeitige Eigentümer der verpflichteten Stubwiesalm wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 27. Oktober 1988 gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 39 Abs. 2 WWG ab. Begründend wurde auf die zuletzt angeführte Gesetzesstelle Bezug genommen, wonach die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet seien, über die Frage der gänzlichen oder teilweisen Übertragung von Nutzungsrechten von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, über die Frage der Entlastung urkundlich belasteten Grundes von den darauf ruhenden Wald- und Weidenutzungsrechten sowie über alle Fragen, welche geringfügige Änderungen der Nutzungsrechte beträfen, entschieden. Sodann wurde ausgeführt:
Der für den Berufungsfall unter anderem maßgebliche § 43 des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, ordne an, daß Weiderechte "nicht anders, als durch einen schriftlich ausgefertigten Vertrag, eine letzte Willenserklärung, oder einen bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruch nur unter der Bedingung erworben werden (können), daß die eingeräumte Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landeskultur-Rücksichten vereinbar erkannt und deren Ausübung zugelassen werde". Diese gesetzliche Bestimmung habe nach Ansicht des Landesagrarsenates nur für die Neubildung von Nutzungsrechten gefordert, daß das (neu) eingeräumte Recht von der Behörde zu bewilligen sei (vgl. den Motivenbericht zum Entwurf des k.k. Patentes und das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 4. Oktober 1967, Zl. 260-OAS/67). Das Gesetz vom 8. Jänner 1889, LGuVGl. Nr. 4, habe überhaupt keine auf die Übertragung eines Einforstungsrechtes abgestellte Bestimmung enthalten. Nach der vom Obersten Agrarsenat in seinen Erkenntnissen vom 5. September 1960, Zl. 232-OAS/60, und vom 4. Oktober 1967, Zl. 260-OAS/67, vertretenen Auffassung könne aus dieser Rechtslage der Schluß gezogen werden, daß die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Einforstungsrechtes zulässig gewesen sei und ohne behördliche Mitwirkung habe erfolgen können. Die zur Zeit dieser Rechtslage herrschende Rechtsansicht sei dahin gegangen, daß die rechtliche Beurteilung der regulierten Holzbezugsrechte in erster Linie nach den Bestimmungen des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 zu erfolgen habe. Soweit das Patent aber keine Regelung getroffen habe, sollten im allgemeinen die Bestimmungen des ABGB über die Felddienstbarkeiten Anwendung finden (vgl. Glaser-Unger Slg. 5504). Nach Ansicht des Landesagrarsenates müsse diese auf die Übertragung von Holzbezugsrechten bezogene Rechtsprechung auch für Weiderechtsübertragungen gelten. Zufolge des § 485 ABGB lasse sich keine Servitut eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern noch auf eine andere Sache oder Person übertragen. Lehre und Rechtsprechung verstünden diese Bestimmung dahin, daß eine Grunddienstbarkeit nicht ohne Zustimmung des Verpflichteten auf eine andere Person oder auf ein anderes herrschendes Grundstück übertragen werden könne.
Im Punkt X des Kaufvertrages vom 2. Juni 1877 betreffend den Verkauf des P-Gutes in S Nr. 3 werde bestimmt, daß "den Verkäufern die bücherliche Abschreibung des ihnen auf der X-Alpe zustehenden Weiderechtes von der Realität Nr. 3 zu S und dessen bücherliche Zuschreibung zum Anwesen Nr. 123 in AS sofort und ohne Entgelt anstandslos gestattet wird". Aus Punkt IV des Kaufvertrages vom 25. Oktober 1909 betreffend Verkauf des zur Realität Sch in AS gehörigen Weiderechtes für 32 Stück Hornvieh auf der X-Alpe in dem im Regulierungserkenntnis vom 28. April 1863, Zl. 22573, beschriebenen Umfang ergebe sich, daß der Verkäufer die Abtrennung dieses Weiderechtes von seiner Realität Sch in AS und die Zuschreibung dieses Weiderechtes zu dem den Käufern gehörigen P-Gut Nr. 117 in AS im Grundbuch G bewillige. Diese Vertragspunkte seien dahin zu verstehen, daß das ursprünglich der Liegenschaft S zugestandene Weiderecht auf der XY-Alm in dem Regulierungserkenntnis vom 28. April 1863, Nr. 22573/Serv., festgelegten Umfang auf die Liegenschaften AS 123 (Kaufvertrag vom 2. Juni 1877) bzw. AS 117 (Kaufvertrag vom 25. Oktober 1909) übertragen worden sei. Im Punkt "Achtens" des Übergabsvertrages vom 22. (richtig: 25.) April 1899 betreffend Übergang des L-Gutes in V samt Weiderecht auf der XY-Alm erkläre die Übergeberin, daß "sie mit ihrem verstorbenen Ehegatten M im Jahre 1872 von den früheren Besitzern des B-Gutes in S 6, dessen Weiderecht auf der X-Alpe für 32 Stück Hornvieh gekauft haben und dieses Recht auch bisher immer ausübten ... ohne daß bisher diese Rechte in irgend einer Weise grundbücherlich ersichtlich gemacht wurden". Daraus könne geschlossen werden, daß das ursprünglich der Liegenschaft S 6 zugestandene Weiderecht auf der XY-Alm in dem in der erwähnten Regulierungsurkunde enthaltenen Umfang im Jahr 1872 auf die Liegenschaft V 28 übertragen worden sei.
Nach der vorher dargelegten Rechtslage zur Zeit dieser Weiderechtsübertragungen sei zu deren Rechtswirksamkeit die Erteilung einer behördlichen Genehmigung nicht erforderlich gewesen. Es sei daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Verpflichtete der Übertragung der Weiderechte auf die Liegenschaften AS 123 bzw. AS 117 und V 28 zugestimmt habe. Von einer stillschweigenden, konkludenten oder schlüssigen Willenserklärung spreche man dann, wenn der Erklärungswert weniger aus bestimmten Worten oder aus einem bestimmten Verhalten, sondern mehr aus den Begleitumständen erschlossen werde. Gemäß § 863 Abs. 1 ABGB könne man seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrigließen. Der freiwillige Vergleich der "Alpenteilnehmer von der X"(-Alpe) vom 21. Juli 1878 sei über Anregung des den Alpengrundbesitzer vertretenden k.k. Rentamts AS abgeschlossen worden. In der Urkunde über diesen Vergleich seien unter anderem die Liegenschaften Sch (AS 123), O (S 4), Z (S 7) und L (V 28) als berechtigt angeführt. Es bestehe kein Zweifel, daß sich die Anregung des damaligen Alpengrundbesitzers (nämlich des Religionsfonds und bischöfliches Dotationsgut Gl) zum Abschluß eines Vergleichs auf die genannten Berechtigten bezogen habe. Aus diesem Verhalten des Verpflichteten könne daher gefolgert werden, daß dieser hiermit stillschweigend seine Zustimmung zur Übertragung der Weiderechte von den Liegenschaften S 3 und 6 auf AS 123 und V 28 ausgedrückt habe. Hinsichtlich der Zustimmung des Verpflichteten zur (weiteren) Weiderechtsübertragung von der Liegenschaft AS 123 auf AS 117 habe keine Urkunde gefunden werden können. Die ABB habe jedoch ausgeführt (Bescheid Seite 20), daß dieses Weiderecht ohne Schwierigkeiten stets ausgeübt worden sei, weil sich andernfalls die Besitzer des M-Gutes 117 in AS wohl nicht bereit gefunden hätten, die beträchtliche Summe von 800 Kronen zu zahlen. Da demnach davon auszugehen sei, daß das übertragene Weiderecht vom Käufer tatsächlich ausgeübt worden sei und der Verpflichtete davon Kenntnis gehabt habe, könne - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach es denkbar wäre, daß trotz des abgeschlossenen Kaufvertrages vom 25. Oktober 1909 in den folgenden Weideperioden noch die bisher Berechtigten aufgetrieben hätten oder daß in dieser Zeit überhaupt niemand aufgetrieben habe - angenommen werden, daß der Verpflichtete diese Rechtsausübung - noch vor dem 30. August 1911 (dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28. Juni 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911) - geduldet habe. In einer derartigen Duldung könne aber die stillschweigende Zustimmung zur Übertragung des Weiderechtes von der Liegenschaft AS 123 auf jene AS 117 erblickt werden.
Die Frage, ob Rechtsnachfolger ohne ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung und ohne grundbücherliche Eintragung an Zustimmungen ihrer Rechtsvorgänger zu Weiderechtsübertragungen gebunden seien, werde von den Beschwerdeführern verneint. Da es sich bei den im kaiserlichen Patent 1853 geregelten Weiderechten um dingliche Rechte handle, denen auch ohne Eintragung absolute Wirkung zukomme, vertrete der Landesagrarsenat die Ansicht, daß die stillschweigenden Zustimmungserklärungen ihrer Rechtsvorgänger auch die Beschwerdeführer als nunmehrige Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft binden würden. Daß Wald- und Weidenutzungsrechte öffentlich-rechtlichen Charakter trügen und von der Geltung des Eintragungsgrundsatzes ausgenommen seien, gehe aus dem Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend das Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, LGBl. Nr. 2/1953, hervor, der in diesem Zusammenhang auf den Kommentar zum ABGB von Klang verweise. Darin werde zu § 481 ABGB ausgeführt, daß der Eintragungszwang des § 481 nicht für Belastungen öffentlich-rechtlicher Natur gelte, deren Wirkung von der Verbücherung unabhängig sei. Es heiße dort weiter: "Mit Rücksicht auf die öffentlich-rechtliche Natur des Servitutenregulierungsverfahrens ist auch die Unabhängigkeit seines Ergebnisses von der Eintragung zu behaupten. Deshalb kommt den nach dem Servitutenpatent regulierten Dienstbarkeiten auch ohne Eintragung absolute Wirkung zu." Im übrigen schließe sich der Landesagrarsenat der ausführlichen Begründung des Bescheides der ABB an.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten, wobei sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachten, daß nicht entgegen den Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, des Landesgesetzes vom 28. Juni 1909 und des WWG Weiderechte auf ihrer insoweit verpflichteten Liegenschaft (EZ 912 der O.ö. Landtafel) festgestellt würden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligten Parteien - als derzeitige Eigentümer der von den Agrarbehörden entgegen der Meinung der Beschwerdeführer als berechtigt angesehenen Liegenschaften EZ 34 KG NN bzw. EZ 70 KG V - haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Eigentümer der vier im Bescheid der ABB als berechtigt zu den in Rede stehenden Weiderechten aufgezählten Liegenschaften hatten bei der ABB einen Antrag auf Ergänzungsregulierung oder Ablösung ihrer Weiderechte eingebracht. Da Unklarheit darüber bestand, welche Liegenschaften auf der XY-Alm weideberechtigt seien, war zur Bestimmung der Antragslegitimation (§ 6 Abs. 1 lit. b WWG) eine bescheidmäßige Feststellung (auf der Grundlage des § 39 Abs. 2 WWG) noch vor allfälliger Einleitung des beantragten Verfahrens erforderlich.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, daß § 43 des Patentes aus 1853 so zu verstehen sei, daß damit für jede Übertragung eines Wald- oder Weidenutzungsrechtes eine behördliche Genehmigung vorgeschrieben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsanschauung nicht. § 43 des zitierten Gesetzes handelt in seinem ersten Satz von der (künftig nicht mehr zugelassenen) Ersitzung derartiger Rechte und umschreibt im zweiten Satz, auf welche Weise ein solcher Erwerb - also ein Erwerb von Nutzungsrechten, die vorher nicht bestanden haben - erfolgen kann, wobei hiefür eine Genehmigung der Behörde vorgeschrieben wird. In diesem zweiten Satz ist ausdrücklich von der "eingeräumten" Dienstbarkeit - also einer solchen, die auf eine der im Gesetz angeführten Arten, etwa durch Vertrag, erst begründet wird - die Rede. Im dritten Satz desselben Paragraphen wird bestimmt, daß für "die einzuräumende Dienstbarkeit" - also jene, die wie gezeigt erst entstehen soll - die Ablösbarkeit nicht ausgeschlossen werden darf. Von einer "Übertragung" bereits bestehender derartiger Dienstbarkeiten handelt § 43 dieses Gesetzes somit nicht, sondern (für das Land Oberösterreich) erst das schon zitierte Gesetz aus 1909, welches 1911 kundgemacht wurde (§ 37: "Forst- und Weiderechte ħ 1ö sowie deren gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ..."). Die von den Beschwerdeführern dagegen angeführten - dem Gesetz jedoch in der vermeinten Weise nicht innewohnenden - rechtspolitischen Motive einer zweckmäßig erscheinenden, möglichst umfassenden, die behördliche Kontrolle stets einschließenden Regelung müssen vor dem davon abweichenden Inhalt der im maßgebenden Zeitraum tatsächlich in Geltung gestandenen normativen Bestimmungen zurücktreten. Dies führt zum Ergebnis, daß eine Übertragung von Einforstungsrechten vor Inkrafttreten des Gesetzes vom Jahr 1909 keiner behördlichen Bewilligung bedurfte.
Die Beschwerdeführer meinen des weitern, für die Übertragung besagter Weiderechte müßte, wollte man die zivilrechtlichen Vorschriften hiefür heranziehen, deren Verbücherung - wie sonst für Dienstbarkeiten - als Modus ihrer mit dinglicher Wirkung ausgestatteten Begründung herbeigeführt werden. Daß eine solche für öffentlich-rechtliche Belastungen jedoch nicht konstitutiv ist, hat die belangte Behörde indessen bereits zutreffend dargetan; in der Beschwerde wird dem letztlich auch nur mehr in jener Richtung entgegengetreten, daß die fraglichen Übertragungen nicht genehmigt worden seien, was jedoch wie gezeigt nicht erforderlich war.
Schließlich wenden sich die Beschwerdeführer - durch den Hinweis auf eine ein- oder zweijährige Duldung der Weiderechtsausübung durch den Verpflichteten lediglich bezogen auf die Übertragung von Weiderechten auf die Liegenschaft EZ 34 KG NN, weil nur insofern eine kürzere Frist zwischen Kaufvertrag (25. Oktober 1909) und Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 28. Juni 1909 am 14. Oktober (vgl. § 6 des Gesetzes RGBl. Nr. 113/1869) 1911 lag - gegen die von der belangten Behörde angenommene stillschweigende Zustimmung der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer als Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft zur Übertragung der Dienstbarkeit auf ein anderes berechtigtes Gut. Die belangte Behörde hat jedoch, was in der Beschwerde nicht entkräftet wird, unter Hinweis auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid - auf der von der belangten Behörde in unbedenklicher Weise herangezogenen Grundlage des § 863 Abs. 1 ABGB - die Argumentation der ABB, wie oben wiedergegeben, bekräftigt, warum davon auszugehen sei, daß das betreffende Weiderecht vom rechtsgeschäftlich durch Übertragung Berechtigten auch tatsächlich ausgeübt wurde, so daß auch der Verpflichtete davon Kenntnis haben mußte; die ABB hat darüber hinaus in ihrem Bescheid nicht zu Unrecht auch darauf verwiesen, daß die Verträge von öffentlichen Notaren errichtet wurden und auch deshalb nicht anzunehmen sei, daß diese in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen ihre Sorgfaltspflicht insoweit vernachlässigt hätten, die Zustimmung des Servitutsverpflichteten zum beabsichtigten rechtsgeschäftlichen Vorgang nicht einzuholen. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angenommene stillschweigende Zustimmung des Verpflichteten fällt in den Bereich der von der Behörde eigenständig vorzunehmenden Beweiswürdigung, die vom Verwaltungsgerichtshof nur auf Ermittlungsmängel oder eine Unschlüssigkeit der Beurteilung überprüft werden kann (vgl. dazu die Rechtsprechung bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 406); rechtserhebliche Bedenken in dieser Hinsicht sind jedoch auch aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht hervorgekommen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
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