VwGH 89/07/0002

VwGH89/07/000227.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofrate Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des K A in M, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, Bergstraße 22-24, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 21. Oktober 1988, Zl. LAS- 207/14-1988, betreffend Begründung eines Bringungsrechtes (14 mitbeteiligte Parteien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
GSGG §12 impl;
GSLG Slbg §13 Abs2;
GSLG Slbg §2 Abs1 lita;
GSLG Slbg §2 Abs1 litb;
GSLG Slbg §2 Abs8;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
AVG §1;
GSGG §12 impl;
GSLG Slbg §13 Abs2;
GSLG Slbg §2 Abs1 lita;
GSLG Slbg §2 Abs1 litb;
GSLG Slbg §2 Abs8;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Am 19. August 1976 fand vor dem Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) eine Verhandlung zum Zweck der Regelung der Trassenführung, der Grundbeistellung, der Bau- und Erhaltungsanteile sowie zur Bildung einer Bringungsgemeinschaft hinsichtlich der Bringungsanlage (Güterweg) R in M statt. Zu dieser Verhandlung war der nunmehrige Beschwerdeführer (als Interessent) nicht geladen; er nahm daran auch nicht teil. In der Verhandlungsschrift vom 19. August 1976 wurde u.a. festgestellt, daß die "Interessenten des untenstehend angeführten Projektes um die Beurkundung des im Übereinkommensweg sich gegenseitig eingeräumten Bringungsrechtes zugunsten ihrer Liegenschaften (ansuchen), welches in dem Recht besteht, einen Güterweg zu errichten, zu benützen, zu erhalten und zu verwalten". Darüber hinaus findet sich in der Verhandlungsschrift die unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970, LGBl. Nr. 41 (in der Folge: SGuSG), getroffene Feststellung, daß "die Eigentümer der nachstehend angeführten Liegenschaften - darunter auch der Liegenschaft des Beschwerdeführers ("Gartengut") - die Bringungsgemeinschaft R bilden", wobei der Anteil des "Gartengutes" an der Bringungsgemeinschaft mit 37 von insgesamt 249 Anteilen bestimmt wurde. Am Schluß der Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter folgender mündlicher Bescheid verkündet und in der Verhandlungsschrift gemäß § 62 Abs. 2 AVG 1950 beurkundet:

"Gemäß den §§ 2 (8), 3 (2) sowie 13 - 18 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970, LGBl. Nr. 41/1970, wird das Parteienübereinkommen betreffend die Begründung eines Bringungsrechtes genehmigt, die Bildung der Bringungsgemeinschaft festgestellt, desgleichen, daß das vorstehende Projekt den Bestimmungen des zitierten Gesetzes entspricht.

Die angeschlossene Verhandlungsschrift gilt als integrierender Bescheidbestandteil."

(Es folgen die Rechtsmittelbelehrung, Ort, Datum und Unterfertigung durch den Verhandlungsleiter sowie - außerhalb des Bescheides - die Feststellung, daß die zur Einbringung eines Rechtsmittels anwesenden Berechtigten hierauf verzichten und dies durch ihre Unterschrift bekräftigen.)

2. Aufgrund eines diesbezüglichen Antrages des Obmannes der Bringungsgemeinschaft, des nunmehrigen Beschwerdeführers, vom 25. Mai 1987 erließ die AB nach Durchführung einer Verhandlung (17. November 1987) unter dem Datum 2. Februar 1988 einen Bescheid, mit dem die Anteile dreier Liegenschaften an der Bringungsgemeinschaft neu festgesetzt wurden; hiebei erfuhr das Anteilsverhältnis des "Gartengutes" (Eigentümer der Beschwerdeführer) keine Änderung (weiterhin 37 Anteile). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 1988 zugestellt; er ist ihm gegenüber - die zunächst erhobene Berufung wurde zurückgezogen - in Rechtskraft erwachsen.

3. Auf Verlangen des Beschwerdeführers (wann dieses gestellt wurde, ist nicht aktenkundig) wurde diesem am 9. August 1988 der Bescheid der AB vom 19. August 1976 (vgl. oben 1.) zugestellt.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 17. August 1988 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 21. Oktober 1988 gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Laut Verhandlungsschrift vom 19. August 1976 sei das "Gartengut" vom Parteienübereinkommen erfaßt und mit 37 Anteilen vertreten. Zum Zeitpunkt der Verkündung des mündlichen Bescheides (19. August 1976) sei der Beschwerdeführer - nämlich seit 31. März 1976 - grundbücherlicher Eigentümer des "Gartengutes" gewesen. Für dieses habe an der Verhandlung am 19. August 1976 Ing. Helmut L. teilgenommen - allerdings für die vorherige Eigentümerin der Liegenschaft. Der mündlich verkündete Bescheid vom 19. August 1976 sei gegenüber den unterfertigten, auf ein Rechtsmittel verzichtenden Parteien rechtskräftig geworden; der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer des "Gartengutes" scheine dabei nicht auf. Die Zustellung der Verhandlungsschrift sei per Adresse "Gartengut" erfolgt, jedoch z. H. der Voreigentümerin. Am 23. September 1976 habe eine Versammlung der Bringungsgemeinschaft unter Teilnahme des Beschwerdeführers stattgefunden. Im Zuge dieser Versammlung seien dem Beschwerdeführer die Anteile des "Gartengutes" zur Kenntnis gebracht worden. Das Parteienübereinkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b SGuSG sei ein zivilrechtlicher Vertrag; diesem sei der Beschwerdeführer am 23. September 1976 konkludent beigetreten. Das Protokoll über die Versammlung am 23. September 1976 sei vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt worden. Bis etwa zur gegenständlichen Berufung sei von ihm die Gültigkeit des Parteienübereinkommens nie bestritten worden; er habe vielmehr auf dessen Einhaltung bestanden. Der Bescheid vom 2. Februar 1988, der neue, einvernehmlich geregelte Anteilsverhältnisse festgelegt habe, wobei für das "Gartengut" unverändert 37 Anteile aufschienen, sei dem Beschwerdeführer zugestellt worden und infolge Zurückziehung seiner Berufung von ihm unangefochten geblieben, somit ihm gegenüber rechtskräftig. Spätestens ab Rechtskraft des Bescheides vom 2. Februar 1988 sei der Beschwerdeführer als Eigentümer des "Gartengutes" in die Bringungsgemeinschaft auch formell einbezogen; ab diesem Zeitpunkt sei für ihn auch keine Beschwer gegeben. Der Beschwerdeführer sei Jahre hindurch Obmannstellvertreter und auch Obmann der Bringungsgemeinschaft gewesen und habe daher den Bescheid vom 19. August 1976 zwangsläufig kennen müssen. Ferner führe der Güterweg R direkt am "Gartengut" vorbei; vom Beschwerdeführer seien gegen die Errichtung dieses Weges keine rechtlichen Schritte unternommen worden; er habe Grund für die Anlegung des Weges zur Verfügung gestellt und als Obmann bzw. Obmannstellvertreter an der Errichtung des Wege mitgearbeitet; auch die anteilsmäßigen Zahlungen habe er geleistet. Die nachträglich verlangte Zustellung des Bescheides vom 19. August 1976, der die Einbeziehung des "Gartengutes" in die Bringungsgemeinschaft vorgesehen habe, sei zulässig. Die Berufung mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung dieses Bescheides sei jedoch verfehlt; dies deshalb, weil der Beschwerdeführer spätestens mit dem Bescheid vom 2. Februar 1988 Mitglied der Bringungsgemeinschaft geworden und damit auch dem Parteienübereinkommen über die Bildung der Bringungsgemeinschaft ausdrücklich beigetreten sei. Da die Rechtskraftwirkung dieses Bescheides in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem "Gründungsbescheid" aus dem Jahre 1976 stehe und ihn notgedrungen jedenfalls betreffend die Bildung der Bringungsgemeinschaft auch umfasse, sei die Berufung als inhaltlich verfehlt anzusehen und als unbegründet abzuweisen gewesen.

5. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid - zusammengefaßt - in seinem Recht darauf, daß in seinem Alleineigentum stehende (näher bezeichnete) Grundstücke nicht zugunsten von anderen, nicht in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken mit einem Bringungsrecht nach dem SGuSG belastet werden, sowie in seinem Recht darauf verletzt, daß ein Bringungsrecht an seinen Grundstücken nicht ohne Abschluß des zugrundeliegenden Parteienübereinkommens auch durch ihn begründet wird. Er macht inhaltiche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert; zu dieser Replik hat die belangte Behörde eine Stellungnahme abgegeben. Auch die Erst- und die Neuntmitbeteiligte haben jeweils eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 SGuSG wird ein Bringungsrecht u.a. (lit. b) durch Parteienübereinkommen begründet. Nach § 2 Abs. 8 erster Satz leg. cit. bedürfen solche Parteienübereinkommen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde.

Wird ein Bringungsrecht, das u.a. die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (S 1 Abs. 2 Z. 1) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam begründet, so bilden gemäß § 13 Abs. 1 SGuSG die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. § 13 Abs. 2 leg. cit. normiert, daß die Bildung einer Bringungsgemeinschaft von der Agrarbehörde durch Bescheid festzustellen ist. Nach Abs. 4 dieses Paragraphen besitzt die Bringungsgemeinschaft Rechtspersönlichkeit; sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und nach Maßgabe des Anteilsverhältnisses auf ihre Mitglieder umzulegen.

2. Aus § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 8 SGuSG in ihrem Zusammenhalt ist ersichtlich, daß zur rechtswirksamen Begründung eines Bringungsrechtes - der Fall einer Bringungsrechtsbegründung nach § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. hat hier außer Betracht zu bleiben - zwei Akte erforderlich sind: Einerseits eine Vereinbarung der Interessenten ("Parteienübereinkommen"), anderseits ein dieses Übereinkommen genehmigender Bescheid der Agrarbehörde.

3.1. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit macht die Beschwerde u.a. geltend, daß im vorliegenden Fall ein Parteienübereinkommen nicht zustande gekommen sei, weil es an einer entsprechenden Willenserklärung seitens des Beschwerdeführers als eines betroffenen Grundeigentümers fehle. Im Hinblick darauf hätte die Agrarbehörde einen Genehmigungsbescheid nach § 2 Abs. 8 SGuSG nicht erlassen dürfen.

3.2. Mit diesem die (funktionelle) Zuständigkeit der AB zur Erlassung des Bescheides vom 19. August 1976 bestreitenden Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.

Mit dem genannten Bescheid hat die AB "das Parteienübereinkommen betreffend die Begründung eines Bringungsrechtes" genehmigt. Wie sich dem in der Verhandlungsschrift vom 19. August 1976 - diese wurde zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt - dargestellten Projekt der vom Bringungsrecht umfaßten (zu errichtenden) Bringungsanlage (Güterweg) entnehmen läßt, werden von dieser mehrere im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzellen als belastete Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 1 SGuSG in Anspruch genommen. Die besagte Genehmigung durch die AB erstreckt sich solcherart auf ein auch Grundstücke des Beschwerdeführers erfassendes Parteienübereinkommen. Dies ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer ein solches Übereinkommen, dessen Abschluß der im Gesetz grundgelegten Zweistufigkeit der Begründung eines Bringungsrechtes (§ 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 8 SGuSG) entsprechend, der bescheidmäßigen Genehmigung zwingend vorauszugehen hat, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Verkündung am 19. August 1976) unbestrittenermaßen nicht abgeschlossen hatte. Infolge des aufgezeigten Mangels war die AB rechtens auch nicht in der Lage, in dem genannten Bescheid vom 19. August 1976 gemäß § 13 Abs. 2 SGuSG die "Bildung der Bringungsgemeinschaft" unter ausdrücklicher Einbeziehung u.a. des Eigentümers des "Gartengutes" - des Beschwerdeführers - festzustellen.

Der Umstand, daß laut Verhandlungsschrift vom 19. August 1976 aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes der "anwesenden Berechtigten" (zu denen der Beschwerdeführer nicht gehörte) diesen gegenüber der Bescheid vom selben Tag in Rechtskraft erwachsen ist, bedeutet im gegebenen Zusammenhang lediglich die Unanfechtbarkeit des Bescheides durch diese Personen und die Gebundenheit der Agrarbehörde an den Bescheid eben diesen Personen gegenüber. Nicht hingegen kann daraus abgeleitet werden, daß der den anderen Proponenten gegenüber erlassene Bescheid vom selben Tag für den Beschwerdeführer unangreifbar bliebe. Einem derartigen Verständnis stünde einerseits die Untrennbarkeit der vorbezeichneten Bescheidabsprüche entgegen, da sich die Bildung einer Bringungsgemeinschaft und deren bescheidmäßige Feststellung - erst mit letzterer erlangt die Bringungsgemeinschaft Rechtspersönlichkeit (§ 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SGuSG) - jeweils nur auf eine bestimmte Bringungsgemeinschaft mit jeweils bestimmten Mitgliedern und die zugrunde liegende Genehmigung des Parteienübereinkommens sich stets auf alle Interessenten bezieht; andererseits würde damit gegen den Grundsatz der subjektiven Grenzen der Wirkungen eines Bescheides verstoßen.

4. Aus dem Vorgesagten folgt: Mangels Vorliegens einer wesentlichen gesetzlichen Voraussetzung war es der AB verwehrt, den Bescheid vom 19. August 1976 - am 9. August 1988 dem Beschwerdeführer gegenüber, am 19. August 1976 den anderen Interessenten gegenüber - zu erlassen.

Da die belangte Behörde dies nicht erkannte und die Berufung des Beschwerdeführers gegen den, wie erwähnt, ihm gegenüber erst mit 9. August 1988 erlassenen Bescheid vom 19. August 1976 nicht zum Anlaß nahm, die (funktionelle) Unzuständigkeit der Erstbehörde aufzugreifen und deren Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben, belastete sie den angefochtenen Bescheid im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser - ohne daß es noch eine Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht zum einen darauf, daß der pauschalierte Schriftsatzaufwandersatz auch den Aufwand abdeckt, der mit der Erstattung weiterer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteter Schriftsätze verbunden ist, zum anderen darauf, daß an Eingabengebühr nur 16 x

S 120,-- zu vergüten sind.

Wien, am 27. Juni 1989

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