VwGH 89/06/0074

VwGH89/06/007417.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Ing. Julius E in L, vertreten durch Dr. W Rechtsanwalt in B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. März 1989, Zl. I - 2 - 24/1988, betreffend Versagung einer Baubewilligung, Zurückweisung eines Ansuchens um Baugrundlagenbestimmung und Abweisung des Antrages auf Vorprüfung für ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Vlbg 1972 §4 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §5;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Juli 1988 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zur Überbauung der bestehenden Terrasse an der Südostseite seines Ferienheimes versagt. Mit Spruchpunkt III. wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Baugrundlagenbestimmung für eine spätere Erweiterung des Ferienheimes (ebenfalls) an der Südostseite zurück-, und mit Spruchpunkt IV. das Vorprüfungsansuchen betreffend ein weiteres Vorhaben in diesem Bereich abgewiesen.

Im Verfahren auf Gemeindeebene - wie auch im Beschwerdeverfahren - war ausschließlich die Frage strittig, ob die bestehende Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche und ob diese öffentliche Verkehrsfläche selbst der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes entspricht (§ 4 Abs. 2 des Baugesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 39/1972 in der Fassung LGBl. Nr. 47/1983).

Dazu wurde im Baubewilligungsverfahren erster Instanz ein verkehrstechnisches Gutachten des Amtssachverständigen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingeholt. Nach dessen Befund liege das gegenständliche Ferienheim auf der Grundparzelle 526/2 der KG L im Ortsteil H oberhalb der L n1. Diese Grundparzelle sei über die Gemeindestraße H, welche bei der Weggabelung vor der Grundparzelle 539 ca. 150 m vor dem Ferienheimende, erreichbar. Ab dort führe als Zufahrt rechts ein Privatweg weiter. Dieser Privatweg werde außerdem als landwirtschaftliche Zufahrt und als Holzbringungsweg benützt. Die H-Straße sei ab der L n1 auf eine Länge von ca. 520 m asphaltiert und weise in diesem Bereich durchwegs eine Steigung von ca. 13 % mit zwei Steilstücken von ca. 16 % am Beginn und ca. 15 % in der Mitte auf. Die hauptsächliche Straßenbreite liege bei ca. 2,8 bis 3 m, wobei nach den ersten ca. 150 m eine angedeutete Ausweiche mit ca. 3,5 m größter Straßenbreite liege. Die enge Kurve im asphaltierten Abschnitt sei durch einen zweiachsigen Baustellen-LKW mit kurzem Radstand gerade noch befahrbar. Auf der asphaltierten Strecke folge auf ca. 700 m Länge ein nicht befestigter Schotterweg mit ca. 2,6 m durchschnittlicher Breite und keinen erheblichen Steigungen. Bergseitig verlaufe auf fast der gesamten Strecke ein mangelhaft geräumter, unbefestigter Wassergraben mit ca. 20 cm Tiefe und eben solcher Breite, welcher den gesamten Straßenuntergrund durchnässe. Links und (oder) rechts bestünden auf weite Strecken bis zu ca. 50 cm hohe Böschungen, die im engen Kurvenbereich im mittleren Abschnitt auch eine Höhe von ca. 1 m aufwiesen. Die gesamte unbefestigte Strecke müsse als besserer Feldweg mit zahlreichen Schlaglöchern und dreckiger, aufgeweichter Fahrbahn bezeichnet werden und habe bisher im wesentlichen die Funktion eines landwirtschaftlichen Zufahrtsweges gehabt. Das gegenständliche Ferienheim sei unter dem früheren Besitzer ein reines Jugendheim mit ca. 40 Betten gewesen. Der neue Besitzer (der Beschwerdeführer) beabsichtige, im Zusammenhang mit dem geplanten Erweiterungsbau einen großen Gemeinschaftsraum und weitere 40 Bettenplätze zu errichten. Zugefahren werde momentan nur mit PKWs. Als Ausweichen könnten derzeit die Ausweitung im unteren asphaltierten Bereich und insgesamt drei Einmündungstrichter von Seitenwegen verwendet werden. Im Gutachtensteil wird dargelegt, daß durch die Erhöhung der Bettenzahl um 40 mit einer Verdoppelung des PKW-Verkehrs zu rechnen sei. Grundsätzlich sei auch mit einer Anreise der Ferienheimbesucher mit Omnibussen zu rechnen. Es sei daher ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 1 StVO "Fahrverbot" im Kleinformat mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 1 StVO in der Größe 230 x 480 mm mit der Angabe: "Gilt nur für Omnibusse über 3,5 t" ca. 65 m von der Abzweigung der H-Straße von der L n1 entfernt rechts aufzustellen. Dem vermehrten Verkehrsaufkommen entsprechend müsse die Zufahrtsstraße zum Ferienheim im unbefestigten Bereich ordentlich ausgebaut und asphaltiert werden. Der mangelhafte Wassersammelgraben müsse mit Betonhalbschalen eingefaßt und das Wasser gesammelt abgeleitet werden. Durch diese Maßnahmen könne erreicht werden, daß durch Fahrbahnaufweichungen, Eisbildungen im Winter, Schlaglochbildungen und unzumutbaren Staubentwicklungen im Sommer entstehende Verkehrsgefährdungen vermieden werden könnten. Die enge Kurve im mittleren Bereich der nicht ausgebauten Strecke müsse etwas begradigt und die kurveninnere hohe Böschung soweit abgetragen werden, daß eine problemlose Schneeräumung im Winter möglich werde. In der Nähe dieser Kurve sei im oberen geraden Teil der H-Straße eine entsprechende Ausweichstelle mit Verbreiterung der Fahrbahn auf insgesamt 4,0 m zu errichten. Im Winter sei für eine ausreichende Splittstreuung der bisher bereits asphaltierten Strecke wegen der großen Steigungen zu sorgen. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen zweier Wochen übermittelt, diese Frist über Ansuchen des Beschwerdeführers in der Folge auf drei Monate erstreckt und nach Ablauf dieser Frist auf Beschwerdeführer an die Abgabe seiner Stellungnahme erinnert. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme abgegeben.

Bei dieser Sachlage erging - gestützt auf das wiedergegebene Sachverständigengutachten - der eingangs erwähnte erstinstanzliche Bescheid.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin er sich - neben Ausführungen zu der Frage, durch welche Umstände der schlechte Zustand der Zufahrtsstraße bedingt sei - gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Sachverständigengutachtens wendet. Die Annahme, daß durch den Anbau eines Raumes ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auftreten werde, sei willkürlich. An den Wochenenden würden etwa fünf bis zehn Autos mehr zum Ferienheim fahren als während der Woche, sonst täglich nur zwei bis vier Autos. Bei einem Verkehrsaufkommen von fünf bis zehn PKWs am Wochenende davon zu sprechen, daß das die Straße nicht mehr bewältigen könne, gehe an der Realität vorbei. Die Längenangaben des Gutachtens seien allesamt unrichtig und das Gutachten tendenziös. Auch die Zahl der Ausweichmöglichkeiten sei vom Gutachter zu niedrig angenommen worden. Auch die Behauptung, daß eine enge Kurve im asphaltierten Abschnitt durch einen zweiachsigen Baustellen-LKW mit kurzem Radstand gerade noch befahrbar sei, sei unzutreffend. Tatsache sei, daß dort jederzeit ein extra langer Drei-Achser, wie dieser von verschiedenen, in der Berufung namentlich genannten Firmen verwendet werde, ohne jede Schwierigkeit fahren könne und dies sogar für Lastwagen mit einem angehängten Tieflader mit geladener Raupe gelte. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den Berufungsantrag, den Bescheid der Baubehörde erster Instanz aufzuheben und die Bewilligung zur Errichtung eines Aufenthaltsraumes sowie zur Schaffung von Kellerräumen (Luftschutzkeller, Heizraum, Vorratsräume, Lagerräume, Bibliothek) gemäß Einreichplan vom 29. April 1987 zu erteilen, da dieses kombinierte Bauvorhaben nichts mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu tun habe.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten sieht der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz vorgelegte Einreichplan vom 29. April 1987 die Schaffung eines Aufenthaltsraumes auf der (nunmehr überdeckten) Terrasse im Erdgeschoß und verschiedene bauliche Maßnahmen zur Schaffung mehrerer Kellerräumlichkeiten vor.

Zu den Spruchpunkten III. und IV. des erstinstanzlichen Bescheides führte der Beschwerdeführer in seiner Berufung aus, daß zwar die Verweigerung eine Baubewilligung für eine Erweiterung des Ferienheimes mit einer großen Anzahl Betten allenfalls mit einer problematischen Zufahrtsstraße begründet werden könne, keinesfalls aber ein Gesuch um Vorprüfung oder um Baugrundlagenbestimmung. Die Räumlichkeiten des Anbaues sollten statt der vom Architekten vorgesehenen 40 Betten als Wohnräume, Bibliothek, Fitness-, Trainingsraum, Studiobüros usw. verwendet werden. Auch eine weitere Küche sei vorgesehen. Damit solle einer Baugrundlagenbestimmung für diese zusätzlichen Räume von der Seite des dadurch nicht erhöhten Verkehrsaufkommens nichts im Wege stehen, da das Verkehrsaufkommen für das Ferienheim sich immer nur im jetzigen Rahmen halten werde. Der äußere Umfang des Anbaues bleibe derselbe, nur die Raumverteilung im Inneren des Hauses werde geändert. Es gäbe somit um kein Bett mehr im geplanten Anbau. Die neuen Räumlichkeiten würden den dort wohnenden Familien und Gästen zur gemeinsamen Benützung zur Verfügung gestellt. Damit werde das Wohnhaus wesentlich wohnlicher, komfortabler und moderner. Damit werde auch in Zukunft kein vermehrtes Verkehrsaufkommen auf der bestehenden Gemeindestraße zu erwarten sein. Auch das Vorprüfungsansuchen sei aus diesem Grund zu Unrecht abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer beantrage daher, den Bescheid in diesem Umfang aufzuheben und die Baugrundlagenbestimmung sowohl für den Projekteinreichplan vom 29. April 1987 als auch für den Anbau, sowie für die Vorprüfung des genannten Bauvorhabens durchzuführen.

Die Berufungsbehörde beschloß die Einholung eines ergänzenden Gutachtens eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen und setzte hievon den Beschwerdeführer in Kenntnis. Darauf urgierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 1988 die Berufungsentscheidung trotz seines "Verzichtes auf eine Mehrzahl von 40 Betten im Ferienheim". Wenn eine Erhöhung der Bettenzahl im Ferienheim dahinfalle, falle somit automatisch die Notwendigkeit für die Erstellung eines Gutachtens sowie dessen Nützlichkeit dahin. Im weiteren beschäftigt sich der Beschwerdeführer mit dem seiner Meinung nach zwar unrichtigen, aber durch das geänderte Projekt gegenstandslos gewordenen Gutachten und formuliert am Ende seines Schriftsatzes den Antrag, es sei das Baugesuch bzw. die Berufung gutzuheißen und die Bewilligung zum Anbau zu erteilen. Die revidierten Baupläne würden hiefür mit eingereicht. Für den Fall, daß die Baubewilligung für den Anbau noch nicht erteilt werden könne, stelle der Beschwerdeführer die Alternativanträge, die Frist zum Beginn des Baues der bereits bewilligten Garagen bis zur Bewilligung des dritten Teiles seines Baugesuches zu verlängern oder ihm als Überbrückungslösung eine temporäre Fertig-Doppelgarage auf dem Platz, auf welchem die bereits bewilligten permanenten Garagen gebaut werden sollen, formell gutzuheißen.

Nach Einholung des ergänzenden Sachverständigengutachtens, in welchem sich der Gutachter mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandersetzt, erstattete der Beschwerdeführer dazu eine umfangreiche Stellungnahme, in der er im Ergebnis an der Erteilung einer Baubewilligung auf der Grundlage seines Baugesuches vom 25. März 1987 festhält. Hinsichtlich der von ihm angekündigten korrigierten Einreichpläne vertritt der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme die Meinung, daß "zu einer Bewilligung der korrigierten Einreichpläne der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens nicht abgewartet werden" müsse, da beide Projekte im äußeren Ansehen, und dieses sei maßgebend, praktisch identisch seien und nur Änderungen in der inneren Einteilung vorzunehmen wären, die aber für eine Bewilligung unbedeutend seien.

Am 31. Oktober 1988 fertigte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde "aufgrund des Ermittlungsverfahrens, des Beratungsergebnisses und des Beschlusses der Gemeindevertretung" vom 17. Oktober 1988 den Berufungsbescheid aus, worin der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 11. Juli 1988 bestätigt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er - neben einer Wiederholung seines Vorbringens - die Befangenheit mehrerer Mitglieder der Gemeindevertretung geltend machte, da diese auch im Bauausschuß der Gemeinde beratend für den Bürgermeister tätig geworden seien. Dieses Rechtsmittel enthält die Anträge, den "Bescheid in allen drei Spruchpunkten gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben bzw. abzuändern" (womit offenbar der erstinstanzliche Bescheid gemeint ist), sowie die erste Instanz anzuweisen, das Baugesuch zu bewilligen und die Vorprüfung sowie die Baugrundlagenbestimmung durchzuführen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1989 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß allen drei noch strittigen Ansuchen des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Baugesetzes entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am Beschwerdeverfahren

nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (wie er sich in den Spruchpunkten II. bis IV. des erstinstanzlichen Bescheides niederschlägt) waren im wesentlichen zwei Bauvorhaben des Beschwerdeführers: einerseits die Überbauung der bestehenden Terrasse an der Südostseite des Ferienheimes und die Schaffung von 20 zusätzlichen Fremdzimmern im Obergeschoß und im Dachgeschoß des bestehenden Ferienheimes (diesbezüglich lag ein Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung aufgrund des Einreichplanes vom Jänner 1987, eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 30. März 1987, vor, welches mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde) bzw. ein von diesem Baubewilligungsansuchen geringfügig abweichendes Projekt (statt 20 Zimmer nur 18 Zimmer und dafür sowohl im Dachgeschoß und im Obergeschoß je drei Toiletten mit Vorraum), hinsichtlich dessen ein Ansuchen um Vorprüfung auf der Grundlage eines Planes vom August 1987 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 14. August 1987) vorlag (dieses Ansuchen wurde mit Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen).

Andrerseits hatte der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Plänen vom April 1987 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 29. April 1987) hinsichtlich verschiedener Baumaßnahmen im Kellerbereich zur Herstellung eines 236 m2 großen zusätzlichen Kellerraumes als Mehrzweckraum und eines weiteren Kellerraumes von 51 m2 sowie zur Herstellung eines Aufenthaltsraumes (auf der südostseitigen Terrasse im Erdgeschoß) die Durchführung einer Baugrundlagenbestimmung beantragt. Dieser Antrag wurde mit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides zurückgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung wendet sich in ihrem Abschnitt A gegen die Abweisung der Baubewilligung betreffend die Überbauung der Terrasse und die Vergrößerung der Anzahl der Fremdenzimmer. Der Berufungsantrag des Beschwerdeführers scheint zunächst darauf hinzudeuten, daß er sich gegen die Abweisung dieses Bauansuchens wendet, bringt jedoch im Berufungsschriftsatz zum Ausdruck, dieses Bauansuchen fallen zu lassen und statt dessen nunmehr (nur?) die Bewilligung zur Errichtung eines Aufenthaltsraumes sowie zur Schaffung von Kellerräumen im Erdgeschoß bzw. im Keller gemäß dem Einreichplan vom 29. April 1987 zu beantragen (hinsichtlich dessen im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Baugrundlagenbestimmung beantragt worden war). Daß der Beschwerdeführer mit seiner Berufung dies (möglicherweise) anstrebte, ergibt sich nicht nur aus dem so formulierten Berufungsantrag, sondern auch aus anderen Stellen seiner Berufung, in denen davon die Rede ist, daß es in Ermangelung einer Vergrößerung der Bettenzahl zu keinem erhöhten Verkehrsaufkommen kommen könne bzw. die Meinung vertreten wird, es bestehe kein sachlicher Grund, die Bewilligung zur Erstellung der TERRASSENÜBERDACHUNG zu versagen, weil der "Anbau eines Aufenthaltsraumes" in keiner Weise ein Kriterium für eine erhöhte Besucherzahl darstelle. Auch die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Mitteilung durch die Berufungsbehörde, daß eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens eingeholt werde, deutet in diese Richtung: Darin ist davon die Rede, daß der Antrag auf die "unnötige Erhöhung der Bettenanzahl um 40 ... zurückgezogen" worden sei; andererseits werde in diesem Schriftsatz der Antrag gestellt "das Baugesuch bzw. die Berufung gutzuheißen und die Bewilligung zum Anbau zu erteilen".

Es ist jedenfalls nach der Berufung des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen sonstigen, im Berufungsverfahren erstatteten Äußerungen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, daß der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollte, sein ursprüngliches Bauansuchen, welches mit der Schaffung von 20 neuen Fremdenzimmern verbunden gewesen wäre, fallen zu lassen. Diesfalls hätte die Berufungsbehörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu Unrecht in die gegenteilige Richtung gedeutet und durch die Bestätigung des erstinstanzlichen (die Baubewilligung versagenden) Bescheides eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz infolge der Zurückziehung des Baubewilligungsansuchens nicht mehr zukam. Die Berufungsbehörde hätte in diesem Fall den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung eines anderen Bauvorhabens (nämlich jenes in den Kellerräumen und im Erdgeschoß) aber mangels Zuständigkeit der Berufungsbehörde, über einen solchen Antrag in erster Instanz zu entscheiden, zurückweisen müssen.

Unklar und widersprüchlich sind auch die weiteren Berufungsausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zurückweisung seines Antrages auf Baugrundlagenbestimmung und der Abweisung seines Vorprüfungsantrages, weil daraus nicht mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, ob der Beschwerdeführer das Projekt gemäß dem Bauplan vom 14. August 1987, welches er zur Vorprüfung eingereicht hatte, weiter verfolgen wollte:

Einerseits wird nämlich in dieser Berufung (Abschnitt B) ausgeführt, daß die Räumlichkeiten des Anbaues statt der vom Architekten vorgesehenen 40 Betten als Wohnräume, Bibliothek, Fitnesstrainingsraum, Studienbüros usw. verwendet werden sollten (dies deutet in Entsprechung der Ausführungen zum Spruchpunkt II auf eine Projektänderung auch des zur Vorprüfung eingereichten Projektes im Obergeschoß und im Dachgeschoß hin, zu welcher allerdings keine neuen Pläne beigebracht wurden), andererseits beantragte der Beschwerdeführer auch insoweit, den von ihm bekämpften erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die Vorprüfung des genannten Bauvorhabens (also offenbar doch des zunächst eingereichten Bauvorhabens) durchzuführen. Die Berufungsbehörde hätte daher auch hier das unklare Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers mit diesem erörtern und auf eine Klarstellung der teilweise unverständlichen, möglicherweise aber in sich widersprüchlichen Berufungsausführungen dringen und dabei im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorgehen müssen. Da die Berufung gegen die erstinstanzlichen Spruchpunkte II. und IV. somit nicht erkennen läßt, in welche Richtung das Rechtschutzbegehren des Beschwerdeführers geht, durfte die Berufungsbehörde nicht ohne ein Verbesserungsverfahren versucht zu haben über diese Berufung entscheiden.

Hinsichtlich des Rechtsmittels des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Unterkellerung und Aufenthaltsraum im Erdgeschoß) haftet dem Berufungsbescheid ein Begründungsmangel an:

Gemäß § 4 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/1983, muß jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll. Gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Baugesetzes ist ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung im Sinne des § 5 Abs. 1, der sich auf ein Grundstück bezieht, auf dem die Errichtung eines Gebäudes voraussichtlich nicht bewilligt werden darf, zurückzuweisen.

Die Behörden auf Gemeindeebene haben zwar richtig erkannt, daß der Mangel einer geeigneten Zufahrt im Sinne des § 4 Abs. 2 des Baugesetzes zur Folge hätte, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Baugrundlagenbestimmung im Sinne des § 5 Abs. 2 zurückzuweisen wäre; den auf Gemeindeebene ergangenen Bescheiden ist jedoch keine Begründung dafür zu entnehmen, weshalb die Behörden der Auffassung waren, daß auch die Unterkellerung des Ferienheimes sowie die Einrichtung eines Aufenthaltsraumes im Erdgeschoß zu einer Vermehrung des Verkehrsaufkommens führen könnten. Darin liegt ein Verstoß gegen den auch im Berufungsverfahren anzuwendenden § 60 AVG, wonach in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

Schon diese von der belangten Behörde aus Anlaß der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht aufgegriffenen Mängel des Berufungsbescheides der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde führen zur Aufhebung des angefochtenen Vorstellungsbescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, ohne daß es einer weiteren Auseinandersetzung mit den Beschwerdeausführungen bedarf.

Aus verfahrensökonomischen Gründen weist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des im bisherigen Verfahren umstrittenen Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen auf folgendes hin: Die von der Behörde (allenfalls) zu klärende Rechtsfrage im Sinne des § 4 Abs. 2 des Baugesetzes, nämlich, ob die bestehende Verkehrsverbindung über die Gemeindestraße und die Privatstraße der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes (hier: der beabsichtigten Mehrbelastung durch eine geplante Vermehrung der Fremdenzimmer) entspricht, hängt von der Klärung der im Tatsächlichen liegenden (und vom Sachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme zu erhebenden) weiteren Fragen ab, für welche Verkehrsfrequenz mit welchen Kraftfahrzeugen die bestehende Zufahrtsstraße in ihrem gesamten Verlauf derzeit technisch geeignet ist, in welchem Umfang diese Belastbarkeit durch den bestehenden Betrieb des Beschwerdeführers allenfalls bereits ausgeschöpft wird und schließlich, in welchem Ausmaß diese Straße im Falle der Durchführung der geplanten Betriebsausweitung belastet werden würde. Dazu enthält das Sachverständigengutachten auch in der Fassung seiner Ergänzung vom 21. September 1988 keine Aussagen. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - soweit dies noch von Bedeutung sein sollte - auf eine diesbezügliche Klarstellung zu dringen und insbesondere auch mit dem Sachverständigen zu erörtern haben, ob für die aufgeworfenen Fragen der verkehrstechnische oder der straßenbautechnische Sachverständige zuständig ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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