VwGH 89/06/0031

VwGH89/06/003117.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 1988, Zl. 1/02-26.963/3-1988, betreffend Kostenbeiträge gemäß § 16 des Bebauungsgrundlagengesetzes (26 mitbeteiligte Parteien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs2;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs3 lita;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs4;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §21 Abs2;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §21;
AVG §56;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs2;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs3 lita;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs4;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §21 Abs2;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §21;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt 2 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat mit gleichlautenden Bescheiden vom 21. Oktober 1985 dem Eigentümer der Grundparzelle 9/2, sowie den Eigentümern weiterer 17 Grundparzellen, die nach der Aktenlage aus der ehemaligen Grundparzelle 5 hervorgegangen sind, gemäß § 16 Abs. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG), LGBl. Nr. 69/1968, für die Herstellung der Straßendecke der Aufschließungsstraße "Ortsteil B" einen Kostenbeitrag vorgeschrieben.

Nach der Begründung dieser Bescheide sei entsprechend dem Parzellierungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Oktober 1966, Zl. 13.407/4-1966, von der seinerzeitigen Parzellierungswerberin, der Wohnbaugenossenschaft C, der Unterbau der Aufschließungsstraße "Ortsteil B" angelegt worden. Im Juli 1985 sei sodann von der beschwerdeführenden Gemeinde auf Grund des § 16 Abs. 1 BGG die Herstellung der Straßendecke für diese Verkehrsfläche bewirkt worden, woraus Kosten in der Höhe von S 318.715,66 (ohne USt) erwachsen seien. Gemäß § 16 Abs. 2 lit. b BGG sei die Hälfte dieser Kosten, also S 190.857,83 den Eigentümern der mit oben angeführtem Parzellierungsbescheid sowie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 6. Mai 1981 (dieser Bescheid betrifft die Grundparzelle 9/2) zum Bauplatz erklärten Grundflächen vorzuschreiben, wobei sich gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. der jeweilige Kostenanteil nach dem Verhältnis richte, in dem die Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe der Flächen aller Bauplätze stehe.

Die Eigentümer sämtlicher Grundparzellen erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, jeweils mit dem Antrag, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, wird darin ua. argumentiert, die Anlage einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 16 BGG umfasse die Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und die Herstellung der Straßendecke, also Baumaßnahmen, die in einem zeitlichen Naheverhältnis zueinander stünden und zusammengehörten und beide gegeben sein müßten, um die neue öffentliche Verkehrsfläche als Aufschließungsstraße benützen zu können. Nur zu den hieraus erwachsenden Kosten seien nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BGG Beiträge zu leisten. Soweit sie den Ortsteil B betreffen, seien diese Beiträge längst geleistet worden. Die Hauptzufahrt oder auch Aufschließungsstraße "Ortsteil B" sei genau nach dem Parzellierungsbescheid vom 13. Oktober 1966 in den Sechzigerjahren mit Unterbau- und Schotterstraßendecke angelegt und seither so als Aufschließungsstraße benützt worden. Sie entspreche vollständig dem Parzellierungsbescheid und mit Wirksamwerden des BGG einer Anlage im Sinne des § 16 Abs. 1 BGG. Die Gemeinde habe die Straßendecke immer wieder ausgebessert und erneuert. Es habe also auch die Gemeinde die Ausführung der Aufschließungsstraße die Jahre über als den Bedingungen des Parzellierungsbescheides und dann dem § 16 Abs. 1 erster Satz BGG entsprechend erachtet. Andernfalls hätte die Gemeinde die Asphaltierung von Anfang an bewirken müssen, um dem Gesetz, auf das sich die Behörde berufe, zu entsprechen. Wenn nun die Straße nach mehr als 15 Jahren ihres Bestehens asphaltiert werde, sei dies keinesfalls mehr im Rahmen der Herstellung einer Aufschließungsstraße im Sinne des § 16 BGG geschehen, sodaß auch keine Kostenbeteiligung gemäß § 16 Abs. 2 lit. b BGG daran in Frage kommen könne. Es handle sich dabei vielmehr um eine die Gemeinde als Grundeigentümer und Straßenerhalter treffende Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit, hinsichtlich der eine gesetzliche Grundlage für eine unmittelbare Kostenbeteiligung der Grundeigentümer im Ortsteil B nicht bestehe.

Die Berufungen wurden von der Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Gemeinde abgewiesen, und zwar die Berufung des Eigentümers der Grundparzelle 9/2 (des Drittmitbeteiligten) mit Bescheid vom 27. Jänner 1986, die übrigen Berufungen mit gleichlautenden Bescheiden vom 7. Mai 1986.

Dem zuvor erwähnten Berufungsvorbringen wird darin entgegnet, die Ansicht, eine Zeitspanne von mehr als 15 Jahren zwischen der Herstellung des Unterbaus der Aufschließungsstraße und der Herstellung der Straßendecke (Asphaltierung) würde eine Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 lit. b BGG unmöglich machen, sei nicht haltbar, sehe doch das BGG in seinen einschlägigen Bestimmungen nicht vor, daß Unterbau und Straßendecke zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend hergestellt werden müßten. Vielmehr stehe es der Gemeinde frei, die Straßendecke auch erheblich später herzustellen und die Kosten hiefür dem jeweiligen Eigentümer mittels gesonderten Bescheides vorzuschreiben.

Auf Grund der von sämtlichen mitbeteiligte Parteien gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 29. Dezember 1988. Darin wurden im Spruchpunkt 1. die Vorstellungen der Mitbeteiligten zu 21), 22) und 23) als verspätet zurückgewiesen, im Spruchpunkt 2. wurde allen übrigen Vorstellungen Folge gegeben, die bekämpften Bescheide wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde zurückverwiesen und ausgesprochen, daß die Gemeindevertretung bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden sei. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensganges und einer Auseinandersetzung mit der (im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen) Frage der Zuständigkeit der Gemeindebehörden, sowie Hinweisen auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, daß die Baubehörde erster Instanz bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 BGG zu Berechnung der einzelnen Kostenbeitragsanteile (gemeint: deren Aufteilung im Verhältnis der Grundflächen), verkenne, daß es sich bei dieser Gesetzesstelle lediglich um eine Haftungsbestimmung im Zusammenhang mit den den Grundeigentümer nach dem Bebauungsgrundlagengesetz treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen handle. Daraus folge, daß diese Gesetzesbestimmung nicht als Grundlage für die Berechnung einer in § 16 Abs. 2 normierten Beitragspflicht herangezogen werden könne. Die Verpflichtung zur Tragung der Straßenherstellungskosten für den jeweiligen Grundeigentümer beziehe sich (nur) auf jene Grundfläche, für die gemäß § 15 BGG die Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung vorgesehen sei. Da im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Grundabtretung für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche (Aufschließungsstraße "Ortsteil B") gemäß den Übergangsbestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes für die Grundeigentümer bis zur Straßenachse bestanden habe, hätte daher die Baubehörde in richtiger Gesetzesanwendung bei der Ermittlung des Kostenbeitrages für die einzelnen Grundeigentümer zunächst den Quadratmeterpreis der Straßendecke für die gesamte Verkehrsfläche ermitteln müssen. In weiterer Folge hätte dann die Baubehörde den Eigentümern der Grundstücke an der Aufschließungsstraße einen Beitragsanteil für jene Fläche vorschreiben müssen, die durch die Straßenachse und die jeweilige Bauplatzgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche gebildet werde. Da die Baubehörden erster und zweiter Instanz diesen Berechnungsmodus ihren Entscheidungen nicht zugrundegelegt hätten, seien die Vorstellungswerber in ihren Rechten verletzt worden und die Angelegenheit daher zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung zurückzuverweisen gewesen. Bei ihrer neuerlichen Entscheidung werde die Baubehörde allerdings die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BGG zu beachten haben, wonach die Gemeinde die Anlage einer öffentlichen Verkehrsfläche in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken habe. Wie dem Bauakt zu entnehmen sei, sei die Aufschließungsstraße "Ortsteil B" offensichtlich schon vor dem Jahre 1985, in dem die Straße asphaltiert worden sei, mit einer befahrbaren Straßendecke versehen gewesen; die Gemeinde werde daher im nachfolgenden Verfahren zu berücksichtigen haben, daß als Grundlage für eine Kostenvorschreibung nur jene Ausführung der Straßendecke herangezogen werden könne, die zum Zeitpunkt der Herstellung den Erfordernissen der obgenannten Gesetzesstelle entsprochen habe. Dies bedeute, daß die von der Gemeinde in späteren Jahren durchgeführten Erneuerungen und Ausbesserungen der Straßendecke und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Asphaltierungen im Rahmen der einzelnen Kostenvorschreibungen für die Herstellung der Straßendecke in keinem Fall in Rechnung gestellt werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift jedoch nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die für die vorliegende Beschwerdesache maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968, lauten:

"§ 14

 

...

(3) Im Bescheid, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wird, hat die Baubehörde auch festzusetzen

...

b) die vom Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllenden Verpflichtungen.

...

 

Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen

§ 15

 

(1) Im Falle einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die Grundflächen, die zum Zwecke der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der erforderlichen Breite der Verkehrsfläche (§ 14 Abs. 3 lit. a) unentgeltlich und kostenfrei, über die Breite von 20 m der Verkehrsfläche hinaus jedoch gegen angemessene Entschädigung und Kostenersatz, an die Gemeinde abzutreten. Mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte.

(2) Begrenzt eine neu anzulegende oder zu verbreiternde Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach einem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan für eine Bebauung vorgesehen, so obliegt dem Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur Achse der Verkehrsfläche. Erstreckt sich die Grundfläche über die Achse der Verkehrsfläche hinaus, so hat der Eigentümer zwar auch die jenseits der Achse liegenden Grundflächenteile abzutreten, doch gebührt ihm hiefür auch innerhalb von 20 m Breite der Verkehrsfläche eine angemessene Entschädigung und Kostenersatz. Die Entschädigung und der Kostenersatz sind von der Gemeinde zu leisten.

(3) Begrenzt eine neu anzulegende oder zu verbreiternde Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach einem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder mangels solcher für eine Bebauung nicht vorgesehen, so obliegt die Grundabtretung dem Eigentümer der Grundfläche bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche. Werden die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen zu einem späteren Zeitpunkt rechtmäßig für eine Bebauung vorgesehen, so gebührt dem Grundeigentümer beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger auch für die von ihm innerhalb von 20 m Breite der Verkehrsfläche jenseits der Achse der Verkehrsfläche abgetretenen Grundflächenteile eine angemessene Entschädigung und Kostenersatz. Die Entschädigung und der Kostenersatz sind von der Gemeinde zu leisten.

...

Tragung der Kosten der Straßenherstellung

§ 16

 

(1) Die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 15 hat die Gemeinde in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten.

 

(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, hat innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 die Verpflichtung zu unentgeltlichen Grundabtretungen oder zur Leistung von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen vorgesehen ist

  1. a) die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der Verkehrsfläche und
  2. b) die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der erforderlichen Entwässerungsanlagen

    zu ersetzen. Werden diese Kosten bei Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 erster Satz innerhalb der ganzen Breite der Verkehrsflächen getragen und treten später die in § 15 Abs. 3 zweiter Satz genannten Änderungen ein, so gebührt dem Grundeigentümer für die jenseits der Achse der Verkehrsfläche getragenen Kosten Entschädigung und Kostenersatz nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 zweiter und dritter Satz.

 

(3) Zur Sicherung der den Grundeigentümer gemäß Abs. 2 treffenden Kostenbeiträge hat dieser auf Verlangen der Gemeinde eine im vorhinein von ihr festzusetzende, die ganzen Kosten oder einen bestimmten Teil dieser Kosten deckende Vorauszahlung bei der Gemeinde zu erlegen oder die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Gemeinde für eine im vorhinein von ihr zu bestimmende Summe auf der als Bauplatz erklärten Grundfläche auf seine Kosten zuzugestehen; eine erlegte Vorauszahlung ist im Zeitpunkt ihrer Abrechnung in dem Verhältnis anzurechnen, das im Zeitpunkt ihrer Erlegung zwischen ihr und den ganzen Kosten bestanden hat.

(4) Die Gemeinde hat dem zur Leistung des Kostenbeitrages nach Abs. 3 lit. a Verpflichteten über sein Ansuchen zu bewilligen, daß er an Stelle dieses Kostenersatzes unter Aufsicht der Gemeinde den Unterbau der Verkehrsfläche selbst bewerkstelligt, wenn sichergestellt erscheint, daß diese Herstellung den Bedingungen des Abs. 1 erster Satz entspricht."

 

"Haftungsbestimmungen

§ 21

 

(1) Miteigentümer einer Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, haften für die in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.

 

(2) Wird die Bauplatzerklärung in Form einer Parzellierung ausgesprochen, so haften nach denselben Grundsätzen auch die Eigentümer der einzelnen Bauplätze und ihre Rechtsnachfolger für die anteilsmäßig auf den einzelnen Bauplatz entfallenden Verpflichtungen. Der Anteil richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Fläche des einzelnen Bauplatzes zur Summe der Flächen aller Bauplätze steht."

2. Den planlichen Darstellungen in Verbindung mit dem sonstigen (insoweit im Verwaltungsverfahren von keiner Seite in Zweifel gezogenen) Inhalt der Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß bei den in die streitgegenständliche Kostenvorschreibung einbezogenen Grundflächen zwei Gruppen zu unterscheiden sind:

a) Die südlich der nunmehrigen Grundparzelle Nr. 9/6 liegenden 17 Bauparzellen sind aus der (ehemaligen) Grundparzelle 5 entstanden, wobei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Oktober 1966 eine Parzellierung in (ursprünglich) 23 Bauplätze genehmigt wurde, während der den erstinstanzlichen Bescheiden nach Ausweis der Verwaltungsakten zugrundeliegende, vom Bauamtsleiter der beschwerdeführenden Gemeinde gefertigte "Lageplan" nur mehr die bereits erwähnten 17 Bauparzellen aufweist.

b) Aus der nördlich dieser Parzellengruppe liegenden - von dieser durch den nördlichen Teil der gegenständlichen Aufschließungsstraße getrennten - Grundparzelle 9 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 6. Mai 1981 ein "ca. 1.000 m2 großes Teilstück" zum Bauplatz erklärt und dieses Teilstück in der Folge - wie dem nunmehrigen Lageplan zu entnehmen ist - offenbar als Grundparzellen 9/8 und 9/2 von der Gp 9 (nunmehr: 9/6) abgeteilt; nur die Grundparzelle Nr. 9/2 (nach dem Inhalt der Verwaltungsakten im Ausmaß von 600 m2) wurde in das Verfahren zur Aufteilung der strittigen Straßenbaukosten einbezogen.

3. Während die Gemeindebehörden die Hälfte der für die asphaltierte Straßendecke aufgelaufenen Herstellungskosten auf alle Parzelleneigentümer der (ehemaligen) Gp 5 und auf den Eigentümer der Gp 9/2 im Verhältnis der jeweiligen GRUNDFLÄCHEN DER BAUPARZELLEN aufteilten, vertritt die belangte Behörde die Auffassung, die jeweiligen Eigentümer der einzelnen Parzellen hätten ihre Beiträge im Verhältnis der nach § 15 BGG ABGETRETENEN (STRASZEN-) GRUNDFLÄCHEN zu leisten.

Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände sind im Ergebnis berechtigt:

3.1. Es trifft - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht zu, daß § 21 Abs. 2 BGG als Grundlage für die Berechnung der im § 16 Abs. 2 normierten Beitragsverpflichtung nicht in Betracht kommt. Die im Beschwerdefall klärungsbedürftige Abgrenzung zwischen den die Kostentragung regelnden Bestimmungen des § 16 Abs. 2 erster Satz BGG und § 21 Abs. 2 BGG hat an die im § 12 Abs. 1 BGG geregelten Arten der Bauplatzerkärung anzuknüpfen, auf die § 21 Abs. 2 ausdrücklich Bezug nimmt: Danach kann EIN Grundstück zu EINEM oder zu MEHREREN Bauplätzen erklärt werden; im letzteren Fall spricht das Gesetz von Parzellierung. Während bei der Einzelbauplatzerklärung die zum Zwecke der Aufschließung der Bauplätze benötigten und deshalb ins öffentliche Gut abzutretenden Verkehrsflächen diesem Bauplatz unmittelbar zugerechnet werden können, ist dies bei der Bauplatzerklärung durch Parzellierung nicht ohne weiteres der Fall, da einerseits die Abtretungsverpflichtung hinsichtlich der URSPRÜNGLICHEN (zu parzellierenden) Grundparzelle und nicht hinsichtlich der parzellierten Teilflächen dieser Grundparzelle ausgesprochen wird und anderseits eine solche Grundparzelle auch durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden kann, die NICHT an ALLE (neuen) Parzellen angrenzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Slg. Nr. 6013/F, welches zwar zur Oberösterreichischen Bauordnung ergangen, hinsichtlich des - dort wie hier gesetzlich nicht geregelten - Begriffs der "Aufschließung" jedoch auch hier zu berücksichtigen ist). Im Parzellierungsfall ist daher die (unmittelbare) Zuordnung eines bestimmten Teils der öffentlichen Verkehrsfläche zu einer bestimmten Bauparzelle nicht immer möglich, worauf der Gesetzgeber im § 21 Abs. 2 BGG Bedacht genommen hat. Es werden daher nach dieser Bestimmung jene Herstellungskosten, die auf die abgetretene Verkehrsfläche entfallen, nach dem Nutzen dieser Parzellierung verteilt, und zwar nach dem (diesen Nutzen letztlich verkörpernden) Verhältnis der Flächen der zu Bauplätzen erklärten Parzellen.

3.2. Ein solcher Sachverhalt liegt im Beschwerdefall hinsichtlich der ehemaligen Gp 5 vor; der Umstand, daß die Aufschließungsstraße hier auf eine solche Weise durch die (ehemals einheitliche) Grundfläche geführt wird, daß de facto alle (neuen) Bauparzellen an sie angrenzen, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 BGG auf solche Fälle. Auch der Umstand, daß die Parzellierung der Gp 5 (alt) VOR dem Inkrafttreten des Bebauungsgrundlagengesetzes erfolgt ist, verschlägt deshalb nichts, weil gemäß § 27 Abs. 3 BGG rechtskräftige Abteilungsbewilligungen und Bauplatzerklärungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff. leg. cit. auch dann gelten, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen stehen. Auch auf Bauplatzerklärungen, die vor dem Inkrafttreten des Bebauungsgrundlagengesetzes vorgenommen wurden, sind somit - gegebenenfalls - die oben zitierten Bestimmungen anzuwenden.

3.3. Der gegenteiligen Auffassung der belangten Behörde, wonach die Straßenbaukosten nicht im Verhältnis der Grundflächen der einzelnen Bauparzellen, sondern im Verhältnis der den einzelnen Bauparzellen zuzurechnenden Abtretungsflächen aufzuteilen seien, vermag der Verwaltungsgerichtshof somit hinsichtlich der aus dem Parzellierungsbescheid vom 13. Oktober 1966 entstandenen Grundparzellen nicht beizupflichten; er weist aber ergänzend darauf hin, daß auch die Vorgangsweise der obersten Gemeindebehörde, auch die erst 1981 (d.h. in einem anderen Verfahren) zum Bauplatz erklärte Gp 9/2 in diese Aufteilung einzubeziehen, unrichtig gewesen ist: Wie sich aus dem Bauplatzerklärungsbescheid vom 6. Mai 1981 ergibt, erfolgte auch in diesem Fall die Bauplatzerklärung durch die Abteilung von Grundflächen und deren Erklärung zum Bauplatz, wobei ein für die Anbindung an die (öffentliche) Wegparzelle Gp 9/1 erforderlicher Grundstreifen ins öffentliche Gut abzutreten war. Nur hinsichtlich dieses Grundstreifens können die (anteiligen) Errichtungskosten gemäß § 16 Abs. 2 BGG dem Eigentümer der Gp 9/2 angelastet werden. Sollte jedoch die Bauplatzerklärung auch hinsichtlich der benachbarten (und offenbar auf den selben Bescheid vom 6. Mai 1981 zurückgehenden) Grundparzelle 9/8 noch aufrecht bestehen, so wären die Straßenbaukosten insoweit nach der Regel des § 21 Abs. 2 BGG auf beide Grundparzellen bzw. deren Eigentümer aufzuteilen, und zwar unabhängig davon, ob auch die (bisher nicht einbezogene) Grundparzelle 9/8 seither bebaut wurde oder nicht. Zur Tragung darüberhinausgehender (insbesondere die ehemalige Gp 5 betreffenden) Straßenbaukosten sind die Eigentümer dieser beiden Parzellen jedoch nicht verpflichtet.

4. IN WELCHEM UMFANG die beschwerdeführende Gemeinde jedoch die Herstellungskosten dieser Aufschließungsstraße im Sinne des § 16 in Verbindung mit § 21 BGG auf die Liegenschaftseigentümer überwälzen darf, hängt von der Lösung der zweiten, von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage ab: Während die Beschwerdeführerin der Vorschreibung die Kosten der im Jahre 1985 hergestellten Asphaltstraßendecke zugrundegelegt hat, vertritt die belangte Behörde die - in der Beschwerde gerügte - Auffassung, es könne nur jene Ausführung der Straßendecke herangezogen werden, die ZUM ZEITPUNKT DER HERSTELLUNG den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BGG (gemeint:

den damaligen "straßenbautechnischen Erkenntnissen" sowie "den örtlichen Erfordernissen") entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin tritt dem mit dem Argument entgegen, diese Auffassung würde gerade bei Gemeinden mit einem ländlichen Umfeld, bei denen regelmäßig Aufschließungsstraßen vorhanden seien, die den bescheidenen örtlichen Erfordernissen Rechnung tragen würden, bedeuten, daß nahezu niemals Straßenerhaltungskostenbeiträge vorgeschrieben werden dürften.

4.1. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß die sogenannte "Aufschließungslast" nur einen Teil der (allgemeinen) Straßenbau- bzw. Straßenerhaltungslast darstellt; die Bestimmungen der §§ 15 ff. BGG treffen eine von den sonst über Straßenbaulasten bestehenden Regelungen (insbesondere jenen des Salzburger Landesstraßengesetzes) abweichende Lastzuweisung nur für den Fall der erforderlichen Neuanlage oder der Verbreiterung der (bestehenden) öffentlichen Verkehrsflächen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schließt aber das Vorhandensein einer bestehenden Weganlage (etwa für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung der anrainenden Liegenschaften) im Prinzip die "Herstellung" einer für die - ganz anders gearteten - Zwecke der Bebauung geeigneten Aufschließungsstraße nicht aus, wenn die erforderlichen Ausbaumaßnahmen technisch und wirtschaftlich einer solchen Herstellung gleichzusetzen sind (vgl. in diesem Sinn auch das bereits erwähnte Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Slg. Nr. 6013/F). Im Falle eines sonstigen, wenn auch erforderlichen Ausbaues einer vorhandenen Straße, der weder eine Errichtung noch eine Verbreiterung im Sinne der §§ 15 ff BGG darstellt, ist die Einhebung von Straßenbaukosten in Anwendung des Bebauungsgrundlagengesetzes freilich ausgeschlossen (in diesem Sinn vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zl. 85/06/0022, BauSlg. 971); für solche Fälle sieht jedoch das Landesstraßengesetz das Rechtsinstitut der Erklärung der Verkehrsfläche zur öffentlichen Interessentenstraße (§§ 37 ff. des Landesstraßengesetzes) bzw. - jedoch nur hinsichtlich der Straßenerhaltung - auch die Erklärung zur Gemeindestraße II. Klasse (§ 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes) vor.

4.2. Welche Kosten die Beschwerdeführerin den Anrainern anlasten darf, hängt somit davon ab, ob im Beschwerdefall die "Herstellung" der Aufschließungsstraße (entsprechend den örtlichen Erfordernissen) erst durch die Aufbringung der Asphaltdecke (im Jahre 1985) oder schon früher (Ende der 60iger Jahre) bewirkt wurde. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang nur, daß die Aufschließungsstraße auf Grund des mehrfach erwähnten Parzellierungsbescheides vom 13. Oktober 1966 angelegt wurde. Diese Bescheid enthält in dem die Parzellierung bewilligenden Teil folgende Auflagen:

"2.) Die für die Errichtung der Hauptzufahrt mit einer Mindestbreite von 5.0 m notwendigen Parzellenteile sind zusammenzufassen, als eigene Wegfläche auszuscheiden, mit geeignetem Material auf befahrbares Niveau zu bringen, in den Stand einer öffentlichen Verkehrsfläche zu erheben und der Gemeinde kosten- und lastenfrei zur Übernahme anzutragen.

3.) Mit der Nebenzufahrt über Gp. 4/3 und 9 ist in gleicher Weise zu verfahren. Die Erwerbung dieser Verkehrsfläche von den Vorbesitzern stellt eine echte Bedingung für die Rechtskraft des Parzellierungsbescheides dar."

4.2.1. Nach der Darstellung in den Berufungsschriftsätzen der mitbeteiligten Parteien sei die strittige Zufahrtsstraße "Hauptzufahrt" (nach dem Inhalt des Parzellierungsbescheides richtig: Nebenzufahrt) im Sinne des Punktes 3 des Bescheides "genau nach dem Parzellierungsbescheid mit Unterbau- und Schotterstraßendecke angelegt worden" und die beschwerdeführende Gemeinde habe die Straßendecke (in der Folge) immer wieder ausgebessert und erneuert.

4.2.2. In (teilweisem) Gegensatz dazu, wird in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die zum Anlaß der nunmehr strittigen Kostenvorschreibung genommene Baumaßnahme mit "Herstellung der Straßendecke" (gemeint: in Asphalt ausgeführt) beschrieben; in der Begründung des Berufungsbescheides wird dazu ausgeführt, daß Unterbau und Straßendecke nicht zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend hergestellt werden müßten, sodaß die Ansicht, eine diesbezügliche Zeitspanne von 15 Jahren würde die Anwendung des § 16 Abs. 2 lit. b BGG unmöglich machen, nicht haltbar sei.

4.2.3. In den von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Vorstellungen wurde dazu vorgebracht, die beschwerdeführende Gemeinde hätte im Jahre 1985, "also 18 Jahre später" (gemeint offenbar: nach Herstellung der geschotterten Straße) "die Straßendecke zerstört und entfernt und dann asphaltiert".

4.2.4. Die belangte Behörde scheint im Sinne des Vorbringens der mitbeteiligten Parteien davon auszugehen, daß die Straße nicht erst durch die Aufbringung der Asphaltdecke, sondern schon früher HERGESTELLT worden sei.

4.3. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß eine Straße in dem hier maßgebenden Zusammenhang dann "hergestellt" ist, sobald sie den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 BGG (Herstellung des Unterbaus, der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen) in der nach der Lage des Falles für diese Aufschließungsstraße ausreichenden Ausführungsart erstmals entspricht. Dies wird im Zweifel aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt anzunehmen sein, der (denknotwendig) VOR den ersten Instandhaltungs- bzw. Reparaturarbeiten liegt, gibt doch die Gemeinde durch die Wiederherstellung des zuvor bestandenen Zustandes selbst zu erkennen, daß sie den Straßenbau (soweit es um die Anlage der Straße geht) für abgeschlossen hält.

4.4. Im Beschwerdefall spricht zwar manches dafür, daß eine Herstellung in diesem Sinne bereits in den 60iger Jahren erfolgt sein könnte, insbesondere durch die behauptete Aufbringung einer - wenn auch nur geschotterten - Straßendecke auf den Unterbau, sowie dessen wiederholte Wiederherstellung durch die Gemeinde und - nicht zuletzt - die durch mehr als 15 Jahre dauernde, klaglose Benützung für diesen Zweck. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist jedoch - und insoweit ist die Rechtsrüge der Beschwerdeführerin im Ergebnis berechtigt - im Hinblick auf die (oben 4.2.1. - 4.2.4.) aufgezeigten Widersprüche vor Klärung aller maßgebenden Sachverhaltselemente nicht möglich. Bei Zutreffen der Behauptung der Beschwerdeführerin, daß bis zur Aufbringung der Asphaltdecke eine Straßendecke in bautechnischer Sicht nicht bestanden, sondern nur der Unterbau der Straße benützt worden sei, könnte (entsprechend der im Punkt 4.3. dargelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes) in der Aufbringung der Asphaltdecke (wenn auch mehr als ein Jahrzehnt nach Herstellung des Unterbaus) eine Herstellung im Sinne des § 16 BGG erblickt werden. Wäre die Straße hingegen schon in den 60iger Jahren mittels Aufbringung einer Schotterdecke "hergestellt" worden, so könnte die Beschwerdeführerin nur die IHR DAFÜR (SEINERZEIT) TATSÄCHLICH ENTSTANDENEN KOSTEN in Rechnung stellen. Sollte aber - entsprechend den Auflagen des Parzellierungsbescheides vom 13. Oktober 1966 - die Straße in der seinerzeitigen Ausführung zur Gänze VON DER DAMALIGEN PARZELLIERUNGSWERBERIN (bzw. deren Rechtsnachfolgern) errichtet worden sein, so wäre eine Kostenvorschreibung durch die Beschwerdeführerin schon dem Grunde nach unzulässig; in einem solchen Fall läge nämlich der Sache nach eine Naturalherstellung "anstelle dieses Kostenersatzes" im Sinne des § 16 Abs. 4 BGG vor.

5. Da der Verwaltungsgerichtshof somit in der Frage der Errechnung des Kostenschlüssels die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung nicht teilt und hinsichtlich der zweiten, die Aufhebung der Berufungsbescheide tragenden Rechtsauffassung die belangte Behörde verkannt hat, daß eine abschließende rechtliche Beurteilung von der Klärung weiterer, von den Gemeindebehörden bisher nicht erhobener Umstände abhängig ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ungeachtet des Umstandes aufzuheben, daß die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides im Ergebnis zu Recht erfolgte.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß im fortgesetzten Verfahren alle Bescheide auch an jene Parteien, deren Vorstellungen durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (dieser Spruchpunkt blieb unangefochten) als verspätet zurückgewiesen wurden, weiterhin zuzustellen sein werden, da jeder vom früheren Bescheid abweichende Kostenschlüssel in die Rechte ALLER in Betracht kommenden Zahlungspflichtigen eingreift und daher Bescheide über diesen Schlüssel notwendigerweise nur für oder gegen alle Beteiligten ergehen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1987, Zlen. 85/06/0136, 85/06/0149).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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