VwGH 89/05/0102

VwGH89/05/010226.9.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des GS in B, vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, Heftgasse 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. April 1989, Zl. 8 BauR1-321/1/1988, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Krnt 1969 §11 Abs1 idF 1979/079;
BauO Krnt 1969 §9 Abs2 litb idF 1979/079;
B-VG Art7;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs4;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs5;
BauO Krnt 1969 §11 Abs1 idF 1979/079;
BauO Krnt 1969 §9 Abs2 litb idF 1979/079;
B-VG Art7;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs4;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anbringen vom 27. August 1985 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung. Er führte aus, daß er auf dem Grundstück Nr. 401/3, KG S, etappenweise einen kleinlandwirtschaftlichen Betrieb errichte. Auf dem westlich gelegenen Pachtgrundstück werde wie bisher Ackerbau mit jährlich wechselndem Anbau von Ackerfrüchten betrieben werden. Im östlichen Teil würden Obstbäume gepflanzt. Die Wiese dazwischen solle mit der Fläche in Feldkirchen das Futter für die im südöstlichen Teil des Grundstückes geplante Kleintierzucht liefern. Die Restfläche solle als Hoffläche dienen. Die für diesen Zweck benötigten Schuppen und Stallungen würden in mehreren Etappen aufgestellt. Der erste Bauabschnitt, eine Werkzeughütte, sei bereits 1984 errichtet worden. Als zweite Etappe sei für 1986 die Errichtung eines Verkaufsstandes für den Direktverkauf der hier erzeugten Produkte mit angeschlossenem Magazin, Abstellraum, Tiefkühlraum, Gang und WC vorgesehen, in weiterer Folge sei ein Traktor- und Geräteschuppen sowie ein Stallgebäude mit Speicher geplant. Dem beigeschlossenen Bauplan ist zu entnehmen, daß das Ausmaß der verbauten Fläche bezüglich Werkzeughütte 3 x 3 m, bezüglich der drei weiteren Gebäude 5 x 5 m betragen soll. Die Gebäude sollen unmittelbar aneinander anschließend errichtet werden. Nach dem Bauplan ist weiters eine Kompost- und Düngerstätte vorgesehen. Das Gesamtausmaß des Grundstückes Nr. 401/3 ist mit ca. 1983 m2 angegeben.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, daß nach dem Flächenwidmungsplan die Grundflächen als Grünland - Erholungsfläche ausgewiesen seien. Für diese Widmung sehe § 3 Abs. 4 des Gemeindeplanungsgesetzes die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen nicht vor, die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sei jedoch gestattet.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 20. September 1988 keine Folge.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den genannten Berufungsbescheid als unbegründet ab. Wie die Gemeindebehörden ging auch die Gemeindeaufsichtsbehörde unbestritten davon aus, daß das Grundstück des Beschwerdeführers im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Grünland - Erholung gewidmet sei. Gemäß § 3 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes seien solche Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt worden sei, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, soweit sich aus Abs. 5 nicht anderes ergebe. Nach Abs. 5 dürfen bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Abwasserbeseitigung sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke u. ä. im Grünland vorgesehen werden. Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung, daß Flächen für Erholungszwecke ohne Festlegung einer spezifischen Erholungsnutzung nicht für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt seien, sei die Abweisung des Bauantrages daher zu Recht erfolgt. Dem Beschwerdeführer bleibe es jedoch unbenommen, sein Grundstück land- und forstwirtschaftlich zu nutzen. Gegenteiliges sei auch von den Gemeindebehörden nicht angeordnet worden. Im übrigen seien gemäß § 11 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Entgegen dieser Bestimmung erlassene Bescheide seien mit Nichtigkeit bedroht.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Er erachtet sich in seinem Recht, sein Grundstück Nr. 401/3 und das Pachtgrundstück Nr. 401/2, KG S, dem Flächenwidmungsplan entsprechend zu bewirtschaften, verletzt.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Beschwerdefall haben die Verwaltungsbehörden nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 79/1979, abgewiesen. Nach der genannten Gesetzesstelle hat die Behörde den Antrag abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des § 9 Abs. 2 entgegensteht. Nach § 9 Abs. 2 lit. b der Kärntner Bauordnung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. Dementsprechend sind die Verwaltungsbehörden davon ausgegangen, daß die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde festgelegte Widmung "Grünland - Erholung" vorgesehen ist, was auch der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zieht. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, daß auch bei einer solchen Widmung eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulässig sei, wobei es dem Liegenschaftseigentümer überlassen werde, zu entscheiden, in welcher Form er diese land- und forstwirtschaftliche Nutzung betreibe. Die belangte Behörde und die Gemeindebehörden dagegen vertreten den Standpunkt, daß auf Grund von Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes die Vorhaben des Beschwerdeführers unzulässig seien.

Nach § 3 Abs. 4 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51, sind Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. a), soweit sich aus Abs. 5 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen Anlagen bestimmt. Nach dem zitierten Abs. 5 dürfen im Grünland bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Abwasserbeseitigung sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke u. ä. vorgesehen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß im Flächenwidmungsplan eine spezifische Erholungsnutzung nicht festgelegt wurde und die von ihm beabsichtigten Bauvorhaben nicht solche im Sinne des § 3 Abs. 5 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 sind. Das bedeutet aber, wie die Gemeindebehörden und auch die belangte Behörde richtig erkannt haben, daß nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung Grünland - Erholung die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Grund der Vorschrift des § 3 Abs. 4 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 nicht zulässig ist. Dem steht 'nicht entgegen, daß die Grundflächen land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können, wie die Verwaltungsbehörden ausführten, doch ist auf solchen Grundflächen die Errichtung von baulichen Anlagen unzulässig, mögen sie auch einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen bzw. im Sinne des § 3 Abs. 3 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 für eine landwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch sein. Daß aber die im Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung Grünland - Erholung in gesetzwidriger Weise festgesetzt worden sei, hat nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 3 Abs. 4 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, wonach bei einer derartigen Widmung die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen unzulässig ist, ist doch die Freihaltung solcher Grundflächen vordringliches Interesse einer sinnvollen Raumordnung. Im übrigen ist es gerade Aufgabe der Baubehörde, einer Zersiedelung der Landschaft in solchen Gebieten entgegenzutreten, die auf Grund der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes baulich nicht genutzt werden dürfen. Der Beschwerdeführer verkennt daher die Rechtslage, wenn er das Vorgehen der Verwaltungsbehörden als eine gesetzwidrige Einmischung in seine privaten Interessen darstellt. Der Sinn und Zweck einer Raumordnung ist ja gerade darin gelegen, daß ein Eigentümer sein Grundstück nicht so nutzen darf, wie er es für am wirtschaftlichsten hält, sondern so, daß sich die Nutzung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in die vorgesehene Raumordnung einfügt.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 26. September 1989

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