Normen
ASchG 1972 §27 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GewO 1973 §74;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ASchG 1972 §27 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GewO 1973 §74;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 1987 wurde laut Spruchpunkt I.1. über ein Ansuchen der mitbeteiligten Partei wie folgt erkannt:
"Herr A in X wird die gewerbebehördliche Genehmigung für das im Gegenstand näher bezeichnete Vorhaben nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen sowie der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung, unter den auf Seite 9 in den Punkten 1. bis 10. im Gutachten der technischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 12.1.1987 angeführten Auflagen erteilt.
Rechtsgrundlage: §§ 74 ff, § 333 und § 359 der GewO 1973, BGBl. Nr. 50/74 i.d.g.F. i.V.m. § 27 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972."
Über eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 25. April 1988 dahin, daß der Berufung gemäß §§ 77 und 81 GewO 1973 insofern Folge gegeben werde, als der erstbehördliche Bescheid durch folgende Neufassung des Spruchabschnittes I. geändert werde:
"I. a) Über Antrag von Herrn A wird die Änderung der bestehenden Betriebsanlage für die Ausübung des Sägegewerbes und des Zimmermeistergewerbes auf dem Grundstück Nr. 2260 der KG Y gemäß § 81 der GewO 1973 sowie gemäß § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes durch nachstehend beschriebene Arbeitsvorgänge und Ausbaumaßnahmen genehmigt.
.....
Die Genehmigung umfaßt folgende Änderungsmaßnahmen:
Abbindearbeiten im Bereich zwischen den beiden bestehenden Betriebsgebäuden, nördlicher Teil des Grundstückes Nr. 2260, KG Y. Die Arbeiten werden mit folgenden elektrisch betriebenen Geräten durchgeführt: Elektrosäge der Firma Stihl, Typ E 14 Q, Marfell ZH 280, Marfell Handbohrmaschine (Kervenfräskopf), Typ ZK 115; Betrieb einer Tischkreissäge unter dem Vordach nordöstlich der Sägehalle, Fabrikat Elektra, Typ BS 6000 D; Betrieb einer Hobelfräse, Typ SCM 75, im östlichen Betriebsgebäude; Betrieb eines Tauchbeckens an der Westseite der Sägehalle. Der Betrieb hat 14 Arbeitnehmer, davon fünf ständig im Bereich der Betriebsanlage beschäftigt.
Lärmminderungsmaßnahmen:
1.) Sägehalle: Verminderung der Schallemission zufolge lärmmindernder Maßnahmen an den Maschinen; Einbau eines neuen Schiebetores an der Südseite der Sägehalle.
2.) Späneabsaugung: Einhausung des Zyklons auf dem Silo, Einbau eines Schalldämpfers in die Absaugleitung.
- 3.) Holzlagerplatz: Schalldämmende Maßnahmen am Hubstapler.
- 4.) Hobelmaschine: Schalldämmende Auskleidung des Betriebsraumes der Hobelmaschine.
5.) Abbindeplatz: Errichtung einer Schallschutzwand an der nordwestlichen Grundgrenze."
Im weiteren erfolgte die spruchgemäße Vorschreibung von Auflagen (1. bis 13.). Des weiteren wurde unter b) gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1973 angeordnet, daß die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen schriftlich anzuzeigen sei. Dieser Anzeige sei ein Meßbericht über die Auswirkung der getroffenen Maßnahmen unter Bezugnahme auf die im Berufungsverfahren gewählten Meßpunkte anzuschließen. Unter c) wurden die Einwendungen der Nachbarn - u.a. auch der Beschwerdeführerin - hinsichtlich einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit bzw. einer unzumutbaren Belästigung durch den Betriebslärm, durch abgewehte oder gelagerte Sägespäne, Umstürzen von Rundholzstapeln, Betrieb des Tauchbeckens, Anwendung von Beizmitteln im Rundholzlager, soweit ihnen durch die vorgeschriebenen Auflagen nicht Rechnung getragen worden sei, gemäß § 77 GewO 1973 abgewiesen und die Einwendungen der genannten Nachbarn hinsichtlich einer rechtswidrigen Umwidmung sowie Fehlens einer Baubewilligung gemäß § 74 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen. Des weiteren wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Entschädigung für Gebäudeschäden gemäß § 357 GewO 1973 auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Schließlich wurde ausgesprochen, daß die Berufung der Beschwerdeführerin, soweit ihr durch die vorstehende Neufassung des Spruchabschnittes I. des Genehmigungsbescheides nicht Rechnung getragen worden sei, als unbegründet abgewiesen werde. Zur Begründung wurde unter inhaltlichem Hinweis auf die Ausführungen eines im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Immissionsschutz, der sich im wesentlichen auf die Verhandlungsergebnisse vom 24. Mai 1986, vom 12. Jänner 1987, das lärmtechnische Sanierungsprojekt der mitbeteiligten Partei sowie auf Ortsaugenscheine und am 16. Oktober 1987 durchgeführte Lärmmessungen bezogen habe, sowie das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung zusammenfassend u.a. ausgeführt, den verfahrensrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin sei durch die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und die Neufassung des Spruchabschnittes I. des Genehmigungsbescheides Rechnung getragen worden. Die Auflagen betreffend Betrieb der Tauchwanne seien zur Wahrnehmung des Grundwasserschutzes neu zu formulieren gewesen, wobei eine Gefährdung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für die schon wegen der Situierung der Tauchwanne ein konkreter Anhaltspunkt fehle, als ausgeschlossen erachtet werde. Sonstige Gefährdungstatbestände seien schon wegen der gegebenen Entfernung weder aus der Rundholzlagerung noch aus der Lagerung von Sägespänen im Holzschuppen abzuleiten. Auf Grund der bestehenden Zyklonabsaugung sei eine Belästigung durch abgewehte Sägespäne in unzumutbarem Ausmaß nicht anzunehmen. Zusätzliche Beweisaufnahmen hätten sich daher als nicht notwendig erwiesen.
Einer auch gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 27. Juni 1988 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides, die durch die Berufungsausführungen nicht entkräftet werden konnten", keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid der Erstbehörde vom 13. Februar 1987 sei die Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei in Ansfelden unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt worden. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. April 1988 insofern Folge gegeben worden, als nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens eine Neufassung des Abspruches über die Genehmigung sowie der Auflagen erfolgt sei. Dem Bundesminister liege nunmehr die neuerliche Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zweitbehördlichen Bescheid vor. Der Bundesminister sei unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, das in 27 Punkte gegliedert worden sei, zu der Ansicht gelangt, daß die Berufung unbegründet sei. Beginnend mit Berufungspunkt 1), mit dem die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde behauptet werde, über beispielsweise Berufungspunkte 3) und 8)
- behauptete Mangelhaftigkeiten im Spruch des Bescheides - oder Berufungspunkt 10), behauptete Schäden am Haus der Beschwerdeführerin durch nicht genehmigte Lagertätigkeiten, Berufungspunkt 11), behauptetes unzureichendes Ermittlungsverfahren bis hin zum Berufungspunkt 16)
- behauptete Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der mitbeteiligten Partei - oder etwa Berufungspunkt 19) - falsche Würdigung der Widmungssituation sowie der folgenden Berufungspunkte -, erweise sich das Vorbringen als ungenügend, um die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitbehördlichen Bescheides darzulegen. Gegenüber dem fachlich nicht fundierten Vorbringen in der Berufung sei die Gewerbebehörde zweiter Instanz von dem schlüssigen und das gegenständliche Projekt darstellenden umfangreichen Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ausgegangen. Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens habe die ärztliche Amtssachverständige in beeindruckender Weise und entsprechend den Anforderungen, die an ein Gutachten gestellt würden, darlegen können, welche Auswirkungen sich auf den gesunden, normal empfindenden Menschen durch die Änderung der Betriebsanlage ergeben würden bzw. welche Auflagen sich zum Schutz der Nachbarn als notwendig erwiesen. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt von entscheidungsrelevanter Bedeutung gewesen sei, sei der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich darauf eingegangen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gehe somit auf Grund des in den Akten des Administrativverfahrens dargestellten Sachverhaltes davon aus, daß auch eine weitere Vertiefung zu keinen anderen Ergebnissen in der Angelegenheit führen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in den ihr nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung eingeräumten Nachbarrechten verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. unter jeweiliger Bezugnahme auf von ihr diesbezüglich erstattete Berufungsausführungen vor, die belangte Behörde habe es im angefochtenen Bescheid insbesondere unterlassen, sich mit ihren Einwendungen auseinanderzusetzen, wonach der zweitbehördliche Bescheid durch eine unzuständige Behörde erlassen worden sei, daß der Einwand nicht berücksichtigt worden sei, der Spruch des Bescheides der Gewerbebehörde zweiter Instanz sei nicht hinreichend bestimmt, daß weiters ihre Einwendungen zu den vom Amtssachverständigen angegebenen Lärmminderungsmaßnahmen nicht berücksichtigt worden seien, was auch für ihre gegen die vorgeschriebenen Auflagen angeführten Argumente sowie die Einwendungen gegen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten zutreffe. Im folgenden enthält die Beschwerde im wesentlichen Darlegungen zur behaupteten Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die beigezogenen Sachverständigen sowie Darlegungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nunmehr anführt, was den Einwand der Unzuständigkeit der zweitbehördlichen Instanz betreffe, so sei bereits auf Seite 1 ihres Bescheides angeführt, daß diesen "der Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in zweiter Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950" erlassen habe und weiters ausführt, nicht der Umfang eines Bescheides bzw. Schriftsatzes, sondern dessen inhaltlicher Gehalt drückten die Qualität aus, und sie habe sich entgegen der wortreichen Beschwerde sehr wohl mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wenngleich in einer anderen Form als dies offensichtlich erwartet worden sei, und es seien lediglich Einwände zur Entscheidung vorgelegen, welche der Aktenlage nach bereits bekannt und in der Entscheidung der Behörde zweiter Instanz berücksichtigt und gewürdigt worden seien, weshalb sie sich auf die zutreffenden Gründe des zweitbehördlichen Bescheides habe beziehen können, so vermag der Verwaltungsgerichtshof - abgesehen davon, daß eine fehlende Bescheidbegründung in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann - diese Darlegungen im Beschwerdefall nicht als mit der Anordnung des § 60 AVG 1950 im Einklang stehend anzusehen.
Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen, was nicht bedeutet, daß die Behörde etwa schlechthin in der Bescheidbegründung unabhängig davon in Einzelargumentation auf jedes Parteienvorbringen im Verwaltungsverfahren einzugehen oder aber in Ansehung ihrer Abfolge bzw. ihres Umfanges den Darlegungen einer von der Partei geäußerten Rechtsansicht zu folgen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1987, Zl. 86/04/0032). Danach richtet sich das Ausmaß der Begründungspflicht nach den von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteressen der Parteien (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1965, Slg. N.F. Nr. 6787/A), woraus folgt, daß jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden soll.
Ausgehend davon genügt die Berufungsbehörde ihrer gesetzlichen Begründungspflicht dann nicht, wenn sie bloß auf die Begründung des vorinstanzlichen Bescheides verweist, jedoch die Berufung, über die sie entscheidet, dagegen Argumente enthält, von denen nicht von vornherein erkennbar ist, daß sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (vgl. hiezu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1981, Zl. 81/12/0027).
Im Beschwerdefall hatte die Gewerbebehörde zweiter Instanz im Gegensatz zur Erstbehörde, die sowohl in Ansehung des vom Ansuchen erfaßten Projektes als auch der erteilten Auflagen lediglich auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und das in diesem enthaltene Gutachten des technischen Amtssachverständigen verwiesen hatte, eine Projekts- und Betriebsbeschreibung in den Bescheidspruch aufgenommen und auch eine Auflagenvorschreibung im Spruch unter Hinweis auf ein durchgeführtes ergänzendes Ermittlungsverfahren vorgenommen.
Abgesehen davon, daß somit das Berufungsvorbringen Umstände betraf, die in dieser Form nicht schon etwa Gegenstand des Abspruches der Zweitbehörde auf Grund der gegen den erstbehördlichen Bescheid u.a. seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung sein konnten, kann aber bei der durch den Verwaltungsgerichtshof in Ansehung des meritorischen Sachabspruches des angefochtenen Bescheides durchzuführenden nachprüfenden Kontrolle nicht etwa von vornherein erkannt werden, daß dem in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid in der dargestellten Form nur kursorisch und beispielsweise behandelten Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin in Ansehung des Abspruches des zweitbehördlichen Bescheides keinerlei Relevanz zukäme. Insbesondere läßt aber auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Darlegung, wonach gegenüber dem fachlich nicht fundierten Vorbringen in der Berufung die Gewerbebehörde zweiter Instanz von dem schlüssigen und das gegenständliche Projekt darstellenden umfangreichen Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen ausgegangen sei, und daß unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens die ärztliche Amtssachverständige "in beeindruckender Weise" und entsprechend den Anforderungen, die an ein Gutachten gestellt würden, dargelegt habe, welche Auswirkungen sich auf den gesunden, normal empfindenden Menschen durch die Änderung der Betriebsanlage ergeben würden bzw. welche Auflagen sich zum Schutz der Nachbarn als notwendig erwiesen, in dieser Form eine Schlüssigkeitsprüfung in Ansehung der für die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigenden relevanten Gesichtspunkte nicht zu.
Da die belangte Behörde somit ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nicht entsprach, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weshalb auch eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens entbehrlich war.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG - insbesondere auf § 59 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. - im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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