VwGH 89/04/0224

VwGH89/04/022429.5.1990

N gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Juni 1988, Zl. 308.391/8-III-3/88, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A in X).

Normen

ASchG 1972 §27 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GewO 1973 §74;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ASchG 1972 §27 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GewO 1973 §74;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 1987 wurde laut Spruchpunkt I.1. über ein Ansuchen der mitbeteiligten Partei wie folgt erkannt:

"Herr A in X wird die gewerbebehördliche Genehmigung für das im Gegenstand näher bezeichnete Vorhaben nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen sowie der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung, unter den auf Seite 9 in den Punkten 1. bis 10. im Gutachten der technischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 12.1.1987 angeführten Auflagen erteilt.

Rechtsgrundlage: §§ 74 ff, § 333 und § 359 der GewO 1973, BGBl. Nr. 50/74 i.d.g.F. i.V.m. § 27 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972."

Über eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 25. April 1988 dahin, daß der Berufung gemäß §§ 77 und 81 GewO 1973 insofern Folge gegeben werde, als der erstbehördliche Bescheid durch folgende Neufassung des Spruchabschnittes I. geändert werde:

"I. a) Über Antrag von Herrn A wird die Änderung der bestehenden Betriebsanlage für die Ausübung des Sägegewerbes und des Zimmermeistergewerbes auf dem Grundstück Nr. 2260 der KG Y gemäß § 81 der GewO 1973 sowie gemäß § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes durch nachstehend beschriebene Arbeitsvorgänge und Ausbaumaßnahmen genehmigt.

.....

Die Genehmigung umfaßt folgende Änderungsmaßnahmen:

Abbindearbeiten im Bereich zwischen den beiden bestehenden Betriebsgebäuden, nördlicher Teil des Grundstückes Nr. 2260, KG Y. Die Arbeiten werden mit folgenden elektrisch betriebenen Geräten durchgeführt: Elektrosäge der Firma Stihl, Typ E 14 Q, Marfell ZH 280, Marfell Handbohrmaschine (Kervenfräskopf), Typ ZK 115; Betrieb einer Tischkreissäge unter dem Vordach nordöstlich der Sägehalle, Fabrikat Elektra, Typ BS 6000 D; Betrieb einer Hobelfräse, Typ SCM 75, im östlichen Betriebsgebäude; Betrieb eines Tauchbeckens an der Westseite der Sägehalle. Der Betrieb hat 14 Arbeitnehmer, davon fünf ständig im Bereich der Betriebsanlage beschäftigt.

Lärmminderungsmaßnahmen:

1.) Sägehalle: Verminderung der Schallemission zufolge lärmmindernder Maßnahmen an den Maschinen; Einbau eines neuen Schiebetores an der Südseite der Sägehalle.

2.) Späneabsaugung: Einhausung des Zyklons auf dem Silo, Einbau eines Schalldämpfers in die Absaugleitung.

  1. 3.) Holzlagerplatz: Schalldämmende Maßnahmen am Hubstapler.
  2. 4.) Hobelmaschine: Schalldämmende Auskleidung des Betriebsraumes der Hobelmaschine.

    5.) Abbindeplatz: Errichtung einer Schallschutzwand an der nordwestlichen Grundgrenze."

    Im weiteren erfolgte die spruchgemäße Vorschreibung von Auflagen (1. bis 13.). Des weiteren wurde unter b) gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1973 angeordnet, daß die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen schriftlich anzuzeigen sei. Dieser Anzeige sei ein Meßbericht über die Auswirkung der getroffenen Maßnahmen unter Bezugnahme auf die im Berufungsverfahren gewählten Meßpunkte anzuschließen. Unter c) wurden die Einwendungen der Nachbarn - u.a. auch der Beschwerdeführerin - hinsichtlich einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit bzw. einer unzumutbaren Belästigung durch den Betriebslärm, durch abgewehte oder gelagerte Sägespäne, Umstürzen von Rundholzstapeln, Betrieb des Tauchbeckens, Anwendung von Beizmitteln im Rundholzlager, soweit ihnen durch die vorgeschriebenen Auflagen nicht Rechnung getragen worden sei, gemäß § 77 GewO 1973 abgewiesen und die Einwendungen der genannten Nachbarn hinsichtlich einer rechtswidrigen Umwidmung sowie Fehlens einer Baubewilligung gemäß § 74 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen. Des weiteren wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Entschädigung für Gebäudeschäden gemäß § 357 GewO 1973 auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Schließlich wurde ausgesprochen, daß die Berufung der Beschwerdeführerin, soweit ihr durch die vorstehende Neufassung des Spruchabschnittes I. des Genehmigungsbescheides nicht Rechnung getragen worden sei, als unbegründet abgewiesen werde. Zur Begründung wurde unter inhaltlichem Hinweis auf die Ausführungen eines im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Immissionsschutz, der sich im wesentlichen auf die Verhandlungsergebnisse vom 24. Mai 1986, vom 12. Jänner 1987, das lärmtechnische Sanierungsprojekt der mitbeteiligten Partei sowie auf Ortsaugenscheine und am 16. Oktober 1987 durchgeführte Lärmmessungen bezogen habe, sowie das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung zusammenfassend u.a. ausgeführt, den verfahrensrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin sei durch die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und die Neufassung des Spruchabschnittes I. des Genehmigungsbescheides Rechnung getragen worden. Die Auflagen betreffend Betrieb der Tauchwanne seien zur Wahrnehmung des Grundwasserschutzes neu zu formulieren gewesen, wobei eine Gefährdung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für die schon wegen der Situierung der Tauchwanne ein konkreter Anhaltspunkt fehle, als ausgeschlossen erachtet werde. Sonstige Gefährdungstatbestände seien schon wegen der gegebenen Entfernung weder aus der Rundholzlagerung noch aus der Lagerung von Sägespänen im Holzschuppen abzuleiten. Auf Grund der bestehenden Zyklonabsaugung sei eine Belästigung durch abgewehte Sägespäne in unzumutbarem Ausmaß nicht anzunehmen. Zusätzliche Beweisaufnahmen hätten sich daher als nicht notwendig erwiesen.

    Einer auch gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 27. Juni 1988 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides, die durch die Berufungsausführungen nicht entkräftet werden konnten", keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid der Erstbehörde vom 13. Februar 1987 sei die Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei in Ansfelden unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt worden. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. April 1988 insofern Folge gegeben worden, als nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens eine Neufassung des Abspruches über die Genehmigung sowie der Auflagen erfolgt sei. Dem Bundesminister liege nunmehr die neuerliche Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zweitbehördlichen Bescheid vor. Der Bundesminister sei unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, das in 27 Punkte gegliedert worden sei, zu der Ansicht gelangt, daß die Berufung unbegründet sei. Beginnend mit Berufungspunkt 1), mit dem die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde behauptet werde, über beispielsweise Berufungspunkte 3) und 8)

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