VwGH 89/04/0171

VwGH89/04/017129.5.1990

1.) A-OHG und 2.) B gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juni 1989, Zl. 308.833/3-III/5/89, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung,

Normen

AVG §8;
GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;
GewO 1973 §91 Abs1;
GewO 1973 §91 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;
GewO 1973 §91 Abs1;
GewO 1973 §91 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

I.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

II.

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. März 1986 wurde der Erstbeschwerdeführerin die "Konzession gemäß § 15 Abs. 1 Pkt. 14 GewO (1859) zur Darstellung von Giften und zur Zubereitung der zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate sowie zum Großhandel mit beiden, insofern dies nicht ausschließlich den Apothekern vorbehalten oder hiefür nicht eine Konzession gemäß Pkt. 14a erforderlich ist, im Standort Wien I, gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 89 Abs. 1 GewO 1973 entzogen".

Der gegen diesen Bescheid von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten keine Folge und bestätigte gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, in Verbindung mit § 89 Abs. 1 GewO 1973 den angefochtenen Bescheid. Zur Begründung wurde - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - im wesentlichen ausgeführt, nach Erteilung der in Rede stehenden Konzession an die Erstbeschwerdeführerin sei über die Zweitbeschwerdeführerin - der in Ansehung der ihr nach dem Handelsgesetzbuch 1897 als zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Gesellschafterin der Erstbeschwerdeführerin zukommenden Befugnisse ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb deren Geschäfte zustehe - wegen in den Jahren 1981 und 1982 im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Apotheke begangener, gegen fremdes Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen im Jahre 1984 rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt worden. Die sich in den strafgerichtlich geahndeten Verfehlungen manifestierende Vorgangsweise der Zweitbeschwerdeführerin und deren daraus zu gewinnendes Persönlichkeitsbild ließen mit Rücksicht auf die Art des gegenständlichen Gewerbes die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, daß die Zweitbeschwerdeführerin hinkünftig gegen die bei der Ausübung dieses Gewerbes zu beachtenden öffentlichen Interessen, die u. a. in der Einhaltung der Vorschriften des Arzneimittelrechtes bestünden, verstoßen werde. Die belangte Behörde erachte daher die Zuverlässigkeit der Zweitbeschwerdeführerin für die Ausübung der der Erstbeschwerdeführerin zustehenden Konzession nicht mehr für gegeben. Wenn die Erstbeschwerdeführerin in ihrer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 10. Mai 1989 darauf hinweise, daß keine wie immer geartete Berechtigung bestehe, daß die Gewerbebehörde aus welchen Gründen immer in ihrem Maßstab zur Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der Zweitbeschwerdeführerin höhere Maßstäbe anlege, als es das Strafgericht getan habe, so sei diesem und dem weiteren auf die strafgerichtliche Verurteilung der Zweitbeschwerdeführerin bezughabenden Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin entgegenzuhalten, daß die Behörde bei Anwendung der bezogenen Gesetzesbestimmungen unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen habe, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigten. Sie sei hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgt sei, feststehe, habe aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild der "maßgebenden" Person zu untersuchen. Hiebei komme es weder darauf an, daß die Freiheitsstrafe nur bedingt ausgesprochen worden sei, noch müßten die Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend sei vielmehr, daß diese Person nach der Beschaffenheit der von ihr begangenen Handlung oder Unterlassung keine Gewähr dafür biete, daß sie bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde. Bei der Prüfung dieser Frage sei es auch der Behörde nicht verwehrt, das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten der Person bei der von ihr anzustellenden Erwägungen einzubeziehen. Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, daß die Verurteilung der Zweitbeschwerdeführerin als getilgt gelte, könne daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden, zumal der seit ihrer strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre 1984 verstrichene Zeitraum im Hinblick auf die Art der ihr angelasteten strafbaren Handlungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung allein noch nicht ausreichten, um die dargelegte Befürchtung zu zerstreuen. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handle es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine von der Gewerbebehörde selbständig zu treffende administrative Maßnahme, die die Behörde bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "entgegen den Bestimmungen gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973 im Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 89 Abs. 1 GewO 1973 die Konzession gemäß § 15 Abs. 1 Pkt. 14 GewO (1859) nicht entzogen zu erhalten und auf fehlerfreie Handhabung ob Voraussetzungen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 nicht mehr gegeben ist", als verletzt. Sie bringen in Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die Annahme, daß die Zweitbeschwerdeführerin die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 nicht besitze, sei nur dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen seien, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lasse, es werde bei künftiger Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Der angefochtene Bescheid berufe sich auf ein im Jahr 1984 ergangenes rechtskräftiges Urteil des Strafgerichtes

Gemäß Art. 131 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Ausschlaggebend für die Beschwerdelegitimation ist somit in erster Linie, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den von ihm angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf § 91 Abs. 2 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, in Verbindung mit § 89 Abs. 1 GewO 1973. Gemäß der erstzitierten Gesetzesstelle hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbeinhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 oder § 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, wenn der Gewerbetreibende diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt, im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, bei Anmeldungsgewerben die Übertragung und bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.

Durch den auf diese Bestimmungen gestützten angefochtenen Bescheid wird, da Gewerbetreibender im vorliegenden Fall der Gewerbeinhaber ist, wobei die Gewerbeberechtigung einer Offenen Handelsgesellschaft zukommt, nur in die Rechtssphäre des Gewerbeinhabers eingegriffen, und zwar durch die Entziehung seiner Gewerbeberechtigung. Dem Geschäftsführer (im vorliegenden Fall somit der Zweitbeschwerdeführerin) kommt im Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973 - zum Unterschied von der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers etwa im Verfahren gemäß § 91 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 (vgl. § 361 Abs. 4 GewO 1973) - kein aus den gewerberechtlichen Vorschriften ableitbares rechtliches Interesse zu; abgesehen davon, daß - im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage folgerichtig - der letztinstanzliche Bescheid der belangten Behörde nur an die Erstbeschwerdeführerin, nicht jedoch an die Zweitbeschwerdeführerin ergangen ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin kann daher durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein, weshalb in Ansehung der bezeichneten Beschwerdepunkte der Zweitbeschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelt.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zu II.

§ 91 Abs. 2 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, lautet:

"Ist der Gewerbeinhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 oder § 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbetreibende diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt, im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, bei Anmeldungsgewerben die Übertragung und bei konzessionierten Gewerben die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen".

Gemäß § 89 Abs. 1 GewO 1973 ist eine Konzession (§ 25) überdies von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitzt; wobei § 87 Abs. 3 bis 6 sinngemäß gelten.

Nach § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist eine Bewilligung (Konzession) für ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) zu erteilen, wenn bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Konzession bewirbt, eine der im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

In der vorliegenden Beschwerde wird die Annahme der belangten Behörde über das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des "maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte" nach § 91 Abs. 2 GewO 1973 - in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin - nicht bekämpft. Die vorliegende Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Annahme der belangten Behörde, daß die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze.

Der Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 hat durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Auslegung des Inhaltes erfahren, daß die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person dann gerechtfertigt ist, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1989, Zl. 86/04/0031, u. a.).

Die Behörde hat gemäß § 89 Abs. 1 GewO 1973 - im gegebenen Zusammenhang auch gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973 - unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild - der Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht - zu untersuchen. Hiebei kommt es weder darauf an, daß die Freiheitsstrafe nur bedingt ausgesprochen wurde, noch müssen die Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend ist vielmehr, daß die in Frage stehende natürliche Person nach der Beschaffenheit der von ihr begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß sie bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1989, Zl. 86/04/0031, und die weitere dort angegebene hg. Rechtsprechung).

Ausgehend davon kann der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung bzw. ein damit im Zusammenhang unterlaufener entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel angelastet werden, wenn in der Beschwerde das mangelnde Eingehen auf die Begründung - im besonderen Begründung der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe - des Urteils des Strafgerichtes vom 22. Februar 1984 gerügt wird. Ebensowenig vermag - für sich allein - der Beschwerdehinweis durchzudringen, die inkriminierte Straftat habe nur im Rahmen des Apothekenunternehmens gesetzt werden können bzw. habe die Verrechnung von Kassenrezepten mit einer Großhandelstätigkeit keinen wie immer gearteten Zusammenhang (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0122, wonach strafgerichtliche Verurteilungen wegen schweren Betruges und Hehlerei erkennen lassen, daß der Verurteilte nicht den Wert achtet, der dem Eigentum Dritter nach der Rechtsordnung zukommt).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen wird, daß es sich bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht um eine Strafe, sondern um eine von der Gewerbebehörde selbständig zu treffende administrative Maßnahme handle, die die Behörde bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen verpflichtet ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1976, Slg. N. F. Nr. 9046/A u.a.).

Im Hinblick auf die oben dargestellte von der Gewerbebehörde im Entziehungsverfahren selbständig zu treffende Würdigung des Persönlichkeitsbildes - dahingehend, daß die in Frage stehende Person keine Gewähr mehr dafür bietet, daß sie bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde - vermag aber auch der Beschwerdehinweis auf das Disziplinarerkenntnis der Österreichischen Apothekerkammer als Disziplinarbehörde - und deren Würdigung des Persönlichkeitsbildes der Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Entscheidung - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Aber auch die unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels geltend gemachte Verfahrensrüge, der nicht ausreichenden Berücksichtigung der Stellungnahmen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Handel, und der Landesinnung der chemischen Gewerbe der Wiener Handelskammer durch die belangte Behörde vermag - auch im Lichte des Beschwerdevorbringens - einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dabei vermag der Beschwerdehinweis auf die Stellungnahme der Landesinnung der chemischen Gewerbe der Wiener Handelskammer vom 12. Juni 1986 - und die darin vertretene Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 GewO 1973 auf die Zweitbeschwerdeführerin nicht zuträfen - schon deshalb einen entscheidungswesentlichen Verfahrensfehler nicht aufzuzeigen, weil die Annahme des Mangels der "Zuverlässigkeit" im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 - in Ansehung strafgerichtlicher Verurteilungen - nicht etwa das Vorliegen von Gewerbeausschließungsgründen nach § 13 Abs. 1 GewO 1973 zur Voraussetzung hat (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1987, Zl. 86/04/0203).

Der Beschwerde kommt jedoch insofern Berechtigung zu, als die von der belangten Behörde zur Rechtfertigung der Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit der Zweitbeschwerdeführerin getroffenen bescheidmäßigen Feststellungen und Erörterungen eine ausreichende nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zulassen. Dies trifft insbesondere deshalb zu, weil - auch wenn im gegebenen Zusammenhang dem Umstand der Tilgung allein noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1989, Zl. 87/04/0130) - im Hinblick auf den seit der strafgerichtlichen Verurteilung der Zweitbeschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung verstrichenen Zeitraum der angefochtene Bescheid keine konkretisierten Darlegungen enthält, warum UNGEACHTET der erfolgten - als Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1973 zu beachtenden - Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung die Annahme des Mangels der erforderlichen Zuverlässigung dennoch im Sinne des § 89 Abs. 1 GewO 1973 gerechtfertigt ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.

Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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