VwGH 89/04/0054

VwGH89/04/005427.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des KF in F, vertreten durch Dr. Armin Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch, Churerstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 15. März 1989, Zl. Ia 909- 3/88, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VStG §31 Abs3 idF 1984/299;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;
VStG §51 Abs5 idF 1987/516;
VStG §51 Abs5;
VStG §52a idF 1987/516;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VStG §31 Abs3 idF 1984/299;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;
VStG §51 Abs5 idF 1987/516;
VStG §51 Abs5;
VStG §52a idF 1987/516;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 4. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß "§ 368 Z. 11 GewO i.V.m.d. Sperrstd.VO, LGBl. Nr. 23/1957 i.d.g.F.", schuldig erkannt und hiefür über ihn gemäß § 368 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 6.000,-

-(Ersatzarreststrafe zwölf Tage) verhängt.

Über eine seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Berufung erkannte der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 31. Mai 1988 dahin, daß der Berufung keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt werde, daß der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten habe:

"KF hat als Gastgewerbetreibender des Gastlokals 'XY' in Feldkirch die für diesen Betrieb mit 2.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde nicht eingehalten, weil er am 14.10.1987 Gästen das Verweilen im Lokal bis um 2.40 Uhr gestattet hatte. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z. 11 in Verbindung mit § 198 Z. 2 GewO 1973 und 2 Abs. 1 der Sperrstundenverordnung, LGBl. Nr. 23/1957 in der Fassung LGBl. Nr. 40/1969, begangen. Gemäß § 368 Z. 11 GewO 1973 wird über KF deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe in Höhe von zehn Tagen verhängt. Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind S 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu bezahlen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 88/04/0144. Nach Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 35 Abs. 3 VwGG über diese Beschwerde sprach der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 12. September 1988 aus, daß der im vorangeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtene Berufungsbescheid vom 31. Mai 1988 gemäß § 52a VStG 1950 aufgehoben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Erlassung ihres Bescheides habe die Berufungsbehörde, wie der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits ausgeführt habe, übersehen, daß die für ihn in seinem Lokal geltende Sperrstunde nicht auf § 2 der Sperrstundenverordnung des Landeshauptmannes, sondern auf dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom 30. September 1987 beruhe. Dadurch sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Gemäß § 52a VStG 1950 könne ein rechtskräftiger Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden sei, von Amts wegen von der Behörde, die ihn erlassen habe, oder von der Berufungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, daß durch einen rechtswidrigen Bescheid, mit dem ein Beschuldigter bestraft worden sei, das Gesetz zum Nachteil des Bestraften verletzt worden sei. Auch handle es sich um eine offenkundige Gesetzwidrigkeit, wenn einem Bestraften die Nichteinhaltung einer Verordnung des Landeshauptmannes anstelle der Nichteinhaltung eines Bescheides eines Bürgermeisters zur Last gelegt worden sei. Der angefochtene Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen, sodaß alle Voraussetzungen für seine Aufhebung gemäß § 52a VStG 1950 erfüllt seien.

Im Hinblick auf die durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 12. September 1988 erfolgte Klaglosstellung ist das vorangeführte verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluß vom 22. November 1988 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt worden.

In der Folge erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. März 1989 über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstbehördliche Straferkenntnis vom 4. Jänner 1988 neuerlich dahin, daß der Berufung keine Folge gegeben und dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt werde, daß der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"KF hat als Gastgewerbetreibender des Gastlokals 'XY' in Feldkirch die für diesen Betrieb mit 2.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde nicht eingehalten, weil er am 14.10.1987 Gästen das Verweilen im Lokal bis um 2.40 Uhr gestattet hatte. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Ziff. 11 i.V.m. § 198 Abs. 2 GewO 1973 und dem Bescheid des Amtes der Stadt Feldkirch vom 30.9.1987, Zl. I.g.-Gr/Mä, begangen. Gemäß § 368 Ziff. 11 GewO 1973 wird über KF deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-

-, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von zwölf Tagen verhängt. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 hat der Bestrafte 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind S 600,--, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen."

Zur Begründung wurde - neben Darlegungen zur Tatbestandserfüllung und zur rechtlichen Beurteilung - ausgeführt, die Berufungsbehörde habe nach Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche Gesetzesbestimmung er durch die ihm vorgeworfene Tat verletzt habe und habe ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu nochmals Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin dahingehend geäußert, daß er die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 22. Jänner 1988 bei der Erstinstanz eingebracht habe. Gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 sei eine Berufungsentscheidung innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung zu erlassen. Da bis zum 22. Jänner 1989 eine Berufungsentscheidung nicht ergangen sei, sei das Verwaltungsstrafverfahren von Amts wegen einzustellen. Die Berufungsbehörde könne sich dieser Rechtsansicht jedoch nicht anschließen. Gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 gelte der angefochtene Bescheid als aufgehoben und es sei das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen werde. Die Berufungsbehörde habe mit Bescheid vom 31. Mai 1988 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt. Sie habe somit innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Berufung eine Entscheidung erlassen. Die genannte Gesetzesbestimmung enthalte keine Regelung für den Fall, daß die Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof oder die Berufungsbehörde selbst wieder aufgehoben werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ähnlichen Fällen die Meinung vertreten, daß nach einer Aufhebung des Berufungsbescheides durch ihn die Einjahresfrist wieder neu zu laufen beginne. Dies müsse auch für den Fall gelten, in dem die Berufungsbehörde gemäß § 52a VStG 1950 den Bescheid selbst aufhebe. Im gegenständlichen Fall habe die Berufungsbehörde ihren Bescheid aufgehoben, weil das Gesetz zum Nachteil des Bestraften verletzt worden sei. Dadurch sei sie einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, bei dem die Beschwerde anhängig gewesen sei, zuvorgekommen. Würde der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers gefolgt werden, würde dies zu einer Ungleichstellung der Beschuldigten führen. Während bei einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof die Berufungsbehörde nochmals ein Jahr Zeit habe, zu entscheiden würde ihr, wenn sie den Bescheid selbst aufhebe, nur noch ein allfälliger Rest der Einjahresfrist verbleiben. Dies könne jedoch nicht Sinn des Gesetzes sein, weshalb die Berufungsbehörde der Meinung sei, daß ihre Entscheidung rechtzeitig ergangen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung - insbesondere wegen Ablaufes der Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 -, nicht bestraft zu werden. Er bringt hiezu - neben materiellen Darlegungen in Ansehung des gegen ihn erhobenen Strafvorwurfes - vor, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, der Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, daß nach Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch ihn die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 neu zu laufen beginne, so sei dazu auszuführen, daß der § 42 Abs. 3 VwGG ausdrücklich anordne, daß durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Rechtssache in die Lage zurücktrete, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden habe. Daraus sei abzuleiten, daß die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 einzurechnen sei. Es finde also eine rückwirkende Aufhebung statt. Demgegenüber ergebe sich aus der Regierungsvorlage betreffend den § 52a VStG 1950 ausdrücklich, daß die Aufhebung nach dieser Bestimmung (in Anlehnung an den § 68 Abs. 2 AVG 1950) nicht rückwirkend erfolge. Daraus sei weiter abzuleiten, daß die gesamte bisher verstrichene Zeit seit der Einbringung der Berufung am 22. Jänner 1988 zur Berechnung der Frist gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 heranzuziehen sei. Daraus resultiere auch keine Ungleichbehandlung, wie die belangte Behörde vermeine, da der § 52a VStG 1950 nicht nur die Aufhebung, sondern auch die Abänderung des Bescheides vorsehe und somit der belangten Behörde jedenfalls die Möglichkeit der Abänderung offengestanden wäre. Aus dem Abs. 2 des § 52a VStG 1950 sei weiter abzuleiten, daß durch die Aufhebung des Bescheides der Strafanspruch erloschen sei. ("Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen".) Dadurch ergebe sich im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 gilt, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen; dies gilt nicht in Privatanklagesachen.

Unter Einbringung einer Berufung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist deren Einlagen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen und es ist ferner der Berufungsbescheid mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. seinen Vertreter erlassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/04/0273, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11.621/A, dargetan hat, ist der Berufungsbehörde im Falle der Aufhebung eines Straferkenntnisses durch den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof - unbeschadet der Vorschrift des § 31 Abs. 3 VStG 1950 - zur Erlassung des Ersatzbescheides neuerlich gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses der genannten Gerichtshöfe an sie, eingeräumt. Hiebei ist die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 nicht einzurechnen.

Gemäß § 52a Abs. 1 VStG 1950, in der Fassung der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516, kann von Amts wegen ein rechtskräftiger Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der Berufungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch. Nach Abs. 2 sind die Folgen der Bestrafung wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969, zu entschädigen.

Zunächst ist hiezu auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu teilen vermag, daß allein durch die Tatsache der erfolgten Aufhebung - und nicht auch gleichzeitige Abänderung - des im Verfahren zu Zl. 88/04/0144 angefochtenen Bescheides durch das gemäß § 52a VStG 1950 ergangene Erkenntnis der belangten Behörde vom 31. Mai 1988 ein gegen ihn bestehender Strafanspruch jedenfalls erloschen sei, da sich für eine derartige Annahme weder aus der Bestimmung des § 52a VStG 1950 - nach deren Inhalt auch eine nicht mit der Sache befaßt gewesene Berufungsbehörde einen rechtskräftigen erstinstanzlichen Bescheid aufheben kann, aber nicht auch gleichzeitig zu einer allfälligen Abänderung verpflichtet wird (arg.: "... oder ...") -, noch auch etwa im Beschwerdefall im Hinblick auf die den Bescheidabspruch tragenden Gründe des gemäß § 52a VStG 1950 ergangenen Bescheides vom 31. Mai 1988 eine Handhabe ergibt.

Der Beschwerde kommt aber Berechtigung zu, sofern sie der Rechtsansicht der belangten Behörde entgegentritt, daß im Falle einer zunächst im Hinblick auf die Bestimmung des § 52a VStG 1950 lediglich erfolgten Aufhebung eines im Berufungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnisses durch die im Instanzenzug mit der Sache befaßt gewesene Berufungsbehörde für diese eine neuerliche einjährige Frist zur Entscheidung über die gegen den erstbehördlichen Bescheid eingebrachte Berufung offen stünde. Eine derartige Auslegung der Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 würde nämlich, da es danach im Bereich der befaßten Verwaltungsbehörde selbst gelegen wäre, durch eine Entscheidung nach § 52a VStG 1950 neuerlich eine einjährige Frist zur Erlassung der Berufungsentscheidung zu erlangen, den sich aus dieser Bestimmung ergebenden, im vorangeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11.621/A, angestellten Rechtsschutzüberlegungen entgegenstehen. Im Hinblick darauf ist aber dieser Fall auch nicht vergleichbar einer Aufhebung eines verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, weshalb auch nicht im Sinne der behördlichen Ausführungen in diesem Zusammenhang von einer ungleichen Behandlung von Beschuldigten gesprochen werden kann.

Schließlich ergeben sich auch aus der Regelung des § 52a VStG 1950 entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift keine Anhaltspunkte für eine etwaige Anwendbarkeit der Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG 1950 in Ansehung der im Beschwerdefall in Rede stehenden Frist nach § 51 Abs. 5 VStG 1950 im Hinblick auf die Zeit der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens zu Zl. 88/04/0144.

Aus dieser Rechtslage folgt aber, da im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstbehördliche Straferkenntnis vom 4. Jänner 1988 nach dem seitens der belangten Behörde unbekämpft gebliebenen und mit der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens im Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers, am 22. Jänner 1988 eingebracht, das im vorliegenden Verfahren angefochtene Berufungserkenntnis aber erst am 30. März 1989 zugestellt wurde, daß der angefochtene Bescheid erst nach Ablauf der im § 51 Abs. 5 VStG 1950 normierten Jahresfrist erlassen wurde.

Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 27. Juni 1989

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