VwGH 89/03/0316

VwGH89/03/031625.4.1990

N gegen Tiroler Landesregierung vom 2. Oktober 1989, Zl. IIb2-V-7867/1-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft, weil er am 7. Dezember 1988 um 23.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Ellbögener Landesstraße von Lans kommend in Richtung Aldrans Dorfmitte gelenkt und um 23.10 Uhr in Aldrans unmittelbar vor dem Gemeindehaus nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den Alkotest verweigert habe, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt habe, vor der gegenständlichen Fahrt Alkohol konsumiert zu haben. Nach den übereinstimmenden Aussagen der (die Amtshandlung durchführenden) Straßenaufsichtsorgane habe die Ausatemluft des Beschwerdeführers deutlich nach Alkohol gerochen und sei der Beschwerdeführer genauestens über die Durchführung des Alkotestes belehrt worden. Er habe jedoch den Test dadurch verweigert, daß er die Luft am Alkoteströhrchen vorbeigeblasen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß sich die belangte Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes auf die Angaben der beiden als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten gestützt habe, vermag er keine im Rahmen der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) wahrzunehmende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung darzutun. Mit seinem Vorbringen, es sei unglaubwürdig und auch mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, wenn die Gendarmeriebeamten, die ständig mit ähnlichen Fällen zu tun hätten, behaupteten, sich derart genau an den Vorfall erinnern zu können, eine Verwechslung von Vorfällen durch Gendarmeriebeamte könne letztlich nie ausgeschlossen werden, vor allem, wenn die Vorfälle schon einige Monate zurücklägen, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich genau über das Vorgehen bei einem Alkotest aufgeklärt worden, so hätten die Gendarmeriebeamten dies auch in entsprechender Genauigkeit in der Anzeige vermerkt, bringt er keine auf Grund der Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrungssätze zwingende Schlußfolgerungen, sondern bloße Vermutungen und Annahmen zum Ausdruck, mit denen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht erschüttert werden kann. Auf Grund der klaren und übereinstimmenden Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten durfte die belangte Behörde auch davon ausgehen, daß beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch aus dem Mund wahrzunehmen war, zumal geschulten Organen der Straßenaufsicht durchaus zugebilligt werden kann, in dieser Hinsicht richtige Feststellungen zu treffen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1989, Zl. 88/02/0043). Allein dieser Umstand rechtfertigte bereits die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung und damit die Aufforderung zur Atemluftprobe, wozu noch kommt, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren selbst einräumte, er habe dem Meldungsleger erklärt, "im Laufe des Abends" zwei kleine Bier getrunken zu haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1987, Zl. 85/03/0135, u. v.a.).

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß er auf Grund seiner "körperlichen Konstitution" nicht in der Lage gewesen sei, das Testsäckchen aufzublasen, und in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß er beim Blasen stark gehustet und den Gendarmeriebeamten gegenüber angegeben habe, er sei ein starker Raucher, so reicht dieses Vorbringen zur Glaubhaftmachung eines allfälligen mangelnden Verschuldens schon deshalb nicht aus, weil damit kein konkreter Leidenszustand behauptet wird, der eine Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründen könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1989, Zl. 89/03/0004). Für die belangte Behörde bestand daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verpflichtung, von Amts wegen "entsprechende Beweise bezüglich der körperlichen Konstitution des Beschwerdeführers" aufzunehmen. Ebenso entbehrt auch die Meinung des Beschwerdeführers, die Gendarmeriebeamten wären "allein schon auf Grund der Hinweise des Beschwerdeführers auf seine körperliche Konstitution" verpflichtet gewesen, ihn einem Arzt zur klinischen Untersuchung vorzuführen, der rechtlichen Grundlage. Ob der Beschwerdeführer "das Vorführen zu einem Arzt von sich aus angeboten" hat, ist unerheblich, weil dem betroffenen Lenker ein Wahlrecht zwischen Alkotest und Vorführung zum Amtsarzt nicht zusteht (vgl. n.v.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1987, Zl. 87/03/0173).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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