Normen
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 13. Juli 1989 an den Landeshauptmann von Steiermark den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für je 15 Hubschrauberlandungen für 1989 und 1990 auf dem Gelände der X-Gesellschaft m.b.H. in Y, A-Gasse (Werkstätte-Verkaufsstelle: Y, B-Gasse). Dem Ansuchen ist ein Schreiben der X-Gesellschaft m.b.H. angeschlossen, demzufolge es sich bei diesem Betrieb um einen schwerpunktmäßigen Nutzfahrzeugbetrieb handle. Daher komme es häufig vor, daß dringend Ersatzteile aus dem Zentralersatzteillager von C in Salzburg oder direkt aus Deutschland benötigt werden. Es handle sich bei solchen Fällen meistens um durchreisende Omnibusse (Urlauberreiseverkehr). Der Weg von Salzburg oder Deutschland über die Straße sei leider sehr zeitaufwendig, weshalb um positive Erledigung der beantragten Landegenehmigungen mit dem Hubschrauber auf dem betriebseigenen Gelände gebeten werde. Ferner ist dem Antrag ein Schreiben der Gemeinde Z bei Y angeschlossen, mit dem das Ansuchen der Beschwerdeführerin befürwortet wird. Die C-Vertragswerkstätte X-Gesellschaft m. b.H. sei für die Gemeinde nicht zuletzt wegen der zahlreichen Arbeitsplätze, die durch dieses Unternehmen neu geschaffen worden seien, von höchster Bedeutung. Es liege daher im öffentlichen Interesse der Gemeinde, daß dieses Unternehmen in jeder Art unterstützt werde. Eine Lärmbelästigung für Anrainer werde dadurch vermieden, daß die An- und Abflüge ausschließlich über unbewohntes Gebiet durchgeführt werden.
Die zum Antrag der Beschwerdeführerin um Stellungnahme ersuchte Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Fachabteilung Ia, Immissionsschutzreferat der Steiermärkischen Landesregierung führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 1989 unter anderem aus, da sich der Flughafen Y in der Nähe des Werksgeländes der Firma X befinde, wäre eine Abwicklung der Materialtransporte über das Flughafengelände sinnvoll. Es bestehe kein öffentliches Interesse an den Hubschrauberflügen, weshalb die Erteilung der Genehmigung aus der Sicht der Immissionsschutzes abzulehnen wäre.
Mit Bescheid vom 4. August 1989 wies der Landeshauptmann von Steiermark das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 1989 auf Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen auf dem Firmengelände der X-Gesellschaft m.b.H. in Y mit Hubschraubern gemäß § 9 des Luftfahrtgesetzes 1957 (LFG) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein öffentliches Interesse an der Durchführung derartiger Materialtransporte habe aus dem Ansuchen bzw. dem Schreiben der X-Gesellschaft m. b.H. nicht entnommen werden können. Vielmehr handle es sich bei diesen Materialtransporten um rein privatwirtschaftliche Interessen. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse an der Unterlassung jeglicher vermeidbaren Lärmbelästigung, wie sie derartige Materialtransporte zweifellos darstellen. Aus dem eingeholten Gutachten sei ersichtlich, daß eine Abwicklung der Materialtransporte über das in der Nähe befindliche Flughafengelände sinnvoll wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem auf § 9 Abs. 2 LFG gestützten Recht auf Erteilung der beantragten Bewilligungen für Außenabflüge und Außenlandungen verletzt. In Ausführung dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei das Parteiengehör verletzt worden, weil ihr das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. In diesem Gutachten werde übersehen, daß es sich bei dem Flugplatz von Y um einen Privatflugplatz im Sinne des § 63 LFG handle, für den keine Betriebspflicht bestehe und der lediglich an Wochenenden geöffnet habe. Eine Landung auf diesem Privatflugplatz außerhalb der Öffnungszeiten werde nicht gestattet. Auch verstoße die belangte Behörde gegen die im § 60 AVG 1950 normierte Begründungspflicht, zumal die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen mangels Begründung einer nachprüfenden Kontrolle entzogen seien. Bei der Annahme, daß die Durchführung derartiger Materialtransporte nicht im öffentlichen Interesse läge, übersehe die belangte Behörde das dem Ansuchen beigelegte Schreiben der Gemeinde Z bei Y, demzufolge ein erhebliches öffentliches Interesse der Gemeinde (Steueraufkommen und Sicherung der Arbeitsplätze) an der Erhaltung und Weiterentwicklungsmöglichkeit dieses Unternehmens vorhanden sei. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten enthalte ferner keinen wie immer gearteten Hinweis für die weitere Annahme der belangten Behörde auf ein der Bewilligung entgegenstehendes öffentliches Interesse, da darin nur Opportunitätsüberlegungen angestellt seien. Gerade mit dem Argument des Immissionsschutzes könne grundsätzlich jeglicher Flugbetrieb verhindert und lahmgelegt werden. Da die An- und Abflüge ausschließlich über unbewohntem Gebiet durchgeführt werden, sei die Lärmbelästigung der Bevölkerung bei Landung und Start im Bereich des Unternehmens X wesentlich geringer als bei Landung und Start auf dem Flughafen Y. Im übrigen verkenne die belangte Behörde die Rechtslage. Die Ansicht der belangten Behörde laufe nämlich auf eine generelle Verweigerung von Außenabflügen und Außenlandungen hinaus. Denn würde der Argumentation der belangten Behörde gefolgt, so würde dies im Ergebnis bedeuten, daß einer Bewilligung der Außenlandungen und Außenabflüge mit Hubschraubern infolge der vermehrten Lärmbelästigung immer öffentliche Interessen entgegenstünden, wodurch § 9 Abs. 2 LFG sinnentleert wäre.
Gemäß § 9 Abs. 1 LFG dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt.
§ 9 Abs. 1 LFG normiert grundsätzlich den Flugplatzzwang.
Nach § 9 Abs. 2 LFG stellt es für die Erteilung der Bewilligung keine Voraussetzung dar, daß die Außenabflüge und Außenlandungen im öffentlichen Interesse gelegen sind, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Stehen jedoch der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegen, dürfen nur solche Außenabflüge und Außenlandungen bewilligt werden, für die ein öffentliches Interesse besteht, das ein größeres Gewicht als ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse hat. Der Antragsteller hat demnach einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn seinem Vorhaben öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Vorhaben bestehendes öffentliches Interesse überwiegt.
Im Beschwerdefall ist sohin entscheidend, ob der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen und bejahendenfalls, ob an den zur Bewilligung beantragten Außenabflügen und Außenlandungen ein öffentliches Interesse besteht, das die der Bewilligung entstehenden öffentlichen Interessen überwiegt.
Der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen gehört, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Solcherart kann auch die mit Außenabflügen und Außenlandungen verbundene Lärmbelästigung der Bevölkerung schon für sich allein ein der Bewilligung entgegenstehendes öffentliches Interesse begründen, was von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen, wie etwa von dem verwendeten Luftfahrzeug, der Lautstärke und Intensität des Lärmes, der Lage des Start- und Landeplatzes und seiner Umgebung, der Anzahl und der Dauer der Flüge, u.dgl., abhängt.
Im Beschwerdefall ist es in Hinsicht auf die Lage des Start- und Landeplatzes in einem bewohnten Gemeindegebiet, die Art des verwendeten Luftfahrzeuges (Hubschrauber) und den beim Abflug und bei der Landung von diesem erzeugten Lärm bei Bedachtnahme auf die beantragte Zahl der Flüge evident und bedarf keiner weiteren Begründung, daß die Bevölkerung dieses Gebietes, insbesondere aber die Bewohner in der Umgebung des Firmengeländes der X-Gesellschaft m.b.H. durch den vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellten Lärm der Hubschrauber jedenfalls bei deren Start und Landung beeinträchtigt werden, mag auch der weitere An- und Abflug über unbewohntes Gebiet erfolgen. In Hinsicht darauf stellte es auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, daß der Beschwerdeführerin das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Die Annahme der belangten Behörde, daß der Erteilung der von der Beschwerdeführerin beantragten Bewilligung ein öffentliches Interesse entgegensteht, entspricht sohin dem Gesetz.
Ausgehend davon war aber die Erteilung der Bewilligung davon abhängig, daß an den von der Beschwerdeführerin beantragten Außenabflügen und Außenlandungen ein öffentliches Interesse besteht. Nur in diesem Falle wäre der belangten Behörde eine Abwägung der für und gegen die Erteilung der Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen oblegen.
Die belangte Behörde verneinte ein öffentliches Interesse an der Durchführung derartiger Materialtransporte. Diese Transporte seien vielmehr im rein privatwirtschaftlichen Interesse gelegen.
Auch diese Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beförderung von Materialien der in Rede stehenden Art (Ersatzteile für Kraftfahrzeuge einer bestimmten Marke) mit Hubschraubern liegt ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers der Beschwerdeführerin (C-Vertragswerkstätte) und dessen Kunden. Dieses Interesse stellt - wie die belangte Behörde richtig erkannte - kein öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 2 LFG dar. Wohl trifft die im Zusammenhang erhobene Rüge der Beschwerdeführerin zu, daß die belangte Behörde hiebei nicht auf das Schreiben der Gemeinde Z bei Y einging. Dieser Mangel ist jedoch ebenfalls nicht wesentlich, weil auch darin kein öffentliches Interesse an den in Rede stehenden Außenabflügen und Außenlandungen aufgezeigt wird, zumal nicht allen Ernstes angenommen werden kann - wie von der belangten Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt wird -, daß die Erhaltung und das Weiterkommen des in Rede stehenden Wirtschaftunternehmens und damit die Sicherung der Arbeitsplätze und des Steueraufkommens der Gemeinde davon abhängt, daß Ersatzteile mit einem Hubschrauber im Firmengelände zugeliefert werden.
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die Abwicklung dieser Transporte über das in der Nähe befindliche Flughafengelände des Flughafens Y sinnvoll wäre, wie die belangte Behörde meinte, oder ob dies nicht möglich ist, wie von der Beschwerdeführerin eingewendet wird, weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrigte.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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