VwGH 89/03/0019

VwGH89/03/001917.5.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des JG in W, vertreten durch Dr. Stephan Moser, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. Dezember 1988, Zl. l0R-48/5/1988, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Parteien: 1. Agrargemeinschaft E, vertreten durch Dr. Friedrich Jeschke, Rechtsanwalt in Wolfsberg, Sparkassengebäude, 2. H in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §66 Abs4;
JagdG Krnt 1978 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 1978 §10 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §92 Abs1;
JagdRallg;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §66 Abs4;
JagdG Krnt 1978 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 1978 §10 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §92 Abs1;
JagdRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf 1. Anschluß des Grundstückes 483 KG X aus der Eigenjagd "A" der erstmitbeteiligten Partei an sein Eigenjagdgebiet "B" gemäß § 11 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76 (JG), und 2. Zuschlag des Grundstückes 488/2 KG X an sein Eigenjagdgebiet "B" gemäß § 10 Abs. 1 JG abgelehnt und - unter anderem - das zuletzt genannte Grundstück dem Eigenjagdgebiet "C" der zweitmitbeteiligten Partei gemäß § 10 Abs. 1 JG zugeschlagen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß im Antrag des Beschwerdeführers auf Anschluß des Grundstückes 483 KG X keine Tauschfläche angeboten worden sei. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens sei eine bestimmte Grundfläche als Tauschfläche angeboten worden. Dieser Flächentausch sei jedoch von dem von der belangten Behörde beigezogenen Landesjagdbeirat nicht für sinnvoll gehalten und auch von der erstmitbeteiligten Partei abgelehnt worden. Andererseits sei der vom Landesjagdbeirat empfohlene Flächentausch vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine amtswegige Abrundung nach § 11 Abs. 1 JG, bei welcher die Behörde bezüglich der in Frage kommenden Grundflächen nicht an ein Parteienbegehren gebunden wäre, sondern um eine Abrundung auf Antrag eines der beteiligten Jagdausübungsberechtigten. In einem solchen Fall sei es der Jagdbehörde verwehrt, abweichend vom Parteiantrag Grundflächen in das Tauschverfahren einzubeziehen, da der Antragsteller nur zugesprochen erhalten könne, was er begehrt habe. Da Sache eines Berufungsverfahrens immer nur die Angelegenheit sein könne, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet habe, könne die belangte Behörde nicht amtswegig andere, von den beteiligten Jagdausübungsberechtigten nicht begehrte Abrundungsflächen in das Verfahren einbeziehen. Die belangte Behörde habe daher nur darüber zu entscheiden gehabt, ob dem Begehren des Beschwerdesführers auf Anschluß des gesamten Grundstückes 483 stattzugeben sei oder nicht. Für diese Entscheidung erscheine es wesentlich, ob die vom Beschwerdeführer begehrte Abtrennung des Grundstückes 483 vom Eigenjagdgebiet "A" und Anschluß an das Eigenjagdgebiet "B" im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes zwingend notwendig sei. Diesbezüglich sei aus der Stellungnahme des Landesjagdbeirates zu entnehmen, daß wohl ein flächengleicher Tausch im Bereich des Grundstückes 483 im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes empfehlenswert erscheine, eine aus dieser Sicht gegebene unbedingte Notwendigkeit für eine Jagdgebietsabrundung in der vom Beschwerdeführer beantragten Form könne aber aus dieser jagdfachlichen Stellungnahme nicht herausgelesen werden. Daß hier nicht von einer zwingenden Notwendigkeit gesprochen werden könne, erscheine auch schon darin begründet, daß es sich hier - im Vergleich zur Größe der beteiligten Jagdgebiete - nur um eine relativ kleine Fläche handle, weshalb auch für den Fall, daß diese Fläche allenfalls tatsächlich nur eine beschränkte jagdliche Nutzung zulasse, von einer Beeinträchtigung des ordentlichen Jagdbetriebes im gesamten nicht die Rede sein könne. Liege aber eine zwingende jagdbetriebliche Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer begehrten Abrundung nicht vor, so erscheine diese Maßnahme gegen den Willen des von dieser Grundabtrennung betroffenen Jagdausübungsberechtigten nicht durchsetzbar. Das Grundstück 488/2 KG X, welches nach den erstinstanzlichen Unterlagen ein "Fremdgrundstück" im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a JG darstelle, sei bisher dem Eigenjagdgebiet "C" der zweitmitbeteiligten Partei angeschlossen gewesen. Anläßlich der Neufeststellung der Jagdgebiete sei der Anschluß dieses Grundstückes sowohl von der zweitmitbeteiligten Partei für ihr Eigenjagdgebiet "C" als auch vom Beschwerdeführer für sein Eigenjagdgebiet "B" begehrt worden. Letzterer habe sein Begehren anläßlich des Lokalaugenscheines am 5. November 1987 "auf die südlich, d.h. bergwärts gelegene und nördlich im wesentlichen durch die Höhenschichtlinie 1.900 begrenzte Teilfläche dieses Grundstückes" eingeschränkt. Den auf ein vom Beschwerdeführer eingeholtes Gutachten eines Privatsachverständigen gestützten Ausführungen des Beschwerdeführers, daß das Grundstück 488/2 unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb nur von seinem Eigenjagdgebiet "B" aus tatsächlich genutzt werden könne, sei die fachliche Stellungnahme des Landesjagdbeirates entgegenzuhalten, wonach aus jagdwirtschaftlichen Gründen der bisherige und bewährte Zustand beibehalten werden solle, weil die vom Beschwerdeführer begehrte und bisher dem Eigenjagdgebiet "C" der zweitmitbeteiligten Partei angeschlossenen Fläche die natürliche Ergänzung dieses Eigenjagdgebietes in diesem Bereich darstelle, wobei die erlenbewachsene Steilfläche dieses Eigenjagdgebietes den Einstand und die darüberliegende, großteils freie Almfläche der Parzelle 488/2 eindeutig die Äsungsfläche biete. In dem als jagdwirtschaftliche Einheit zu sehenden Eigenjagdgebiet "C" sei eine problemlose und keineswegs beunruhigende Bejagung auch ohne Durchklettern des Steilgebietes möglich. Im Hinblick auf diese Äußerung sehe die belangte Behörde keinen Anlaß anzunehmen, daß mit dem schon in der vorigen Jagdperiode erfolgten und nunmehr mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid neuerlich verfügten Anschluß des gesamten Grundstückes 488/2 an das Eigenjagdgebiet "C" der gesetzlichen Forderung nach einem geordneten Jagdbetrieb nicht Rechnung getragen werde. Auch aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers könnten keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ersehen werden, daß auf Grund der bisherigen Jagdgebietsgestaltung in diesem Bereich es zu wesentlichen jagdbetrieblichen Unzukömmlichkeiten gekommen wäre. Die belangte Behörde habe schließlich auch nicht übersehen können, daß die vom Beschwerdeführer begehrte Anschlußfläche zum überwiegenden Teil vom Jagdgebiet der zweitmitbeteiligten Partei umschlossen sei bzw. in dieses Jagdgebiet hineinrage. Dadurch erscheine die vom Landesjagdbeirat vertretene Ansicht, daß die Anschlußfläche eine natürliche Ergänzung des Eigenjagdgebietes "C" darstelle, durchaus schlüssig. Es erübrige sich daher, darauf näher einzugehen, ob der vom Beschwerdeführer begehrte Anschluß der gegenständlichen Grundfläche - auch - dem Interesse eines geordneten Jagdbetriebes entsprechen würde. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, daß die sich in seinem Eigenjagdgebiet in unmittelbarer Nähe befindlichen erlenbewachsenen Einstandsgebiete zumindest ebenso - wenn nicht bevorzugter - das Einstandsgebiet für das auf die betreffende freie Almfläche des Grundstückes 488/2 zur Äsung aufziehende Gamswild bildeten, so gebe er selbst zu erkennen, daß er diesbezüglich von einer Gleichwertigkeit der fraglichen Einstandsgebiete bzw. nur von einer bedingten höheren Wertigkeit des in seinem Jagdgebiet gelegenen Einstandsgebietes ausgehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Auch die mitbeteiligten Parteien überreichten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a JG sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, benachbarten Jagdgebieten anzuschließen.

Gemäß § 11 Abs. 1 JG können Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden.

Ein geordneter Jagdbetrieb ist nach § 3 Abs. 2 JG gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes und der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft angepaßter artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird; er umfaßt weiters eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

Für die Ermittlung des zur Beurteilung, ob für die vom Beschwerdeführer begehrten Maßnahmen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit. a bzw. des § 11 Abs. 1 JG hinsichtlich eines geordneten Jagdbetriebes gegeben sind, notwendigen Sachverhaltes sind besondere jagdfachliche Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 wäre daher ein Amtssachverständiger - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 leg. cit. auch ein nichtamtlicher Sachverständiger - beizuziehen gewesen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1969, Slg. Nr. 7567/A, betreffend Abrundungen nach dem NÖ Jagdgesetz; Anderluh-Havranek, Kärntner Jagdrecht2, 26 f). Dieser hätte sich in seinem Gutachten insbesondere mit den detaillierten und im Falle des Beschwerdeführers auch durch ein Privatgutachten gestütztes Vorbringen der Parteien des Verwaltungsverfahrens auseinanderzusetzen gehabt. Die Stellungnahme des Landesjagdbeirates vermag ein solches Sachverständigengutachten nicht zu ersetzen, weil der gemäß § 92 Abs. 1 JG zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in jagdlichen Angelegenheiten eingerichtete Landesjagdbeirat weder die Eigenschaft eines Amtssachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG 1950 noch eines nichtamtlichen Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 2 leg. cit. besitzt (vgl. u.a. das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖ Jagdgesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1986, Zl. 84/03/0283; Anderluh-Havranek, a.a.O. 121). Da die belangte Behörde von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den angeführten strittigen Fragen Abstand nahm, verletzte sie Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie bei ihrer Schlußfolgerung, daß auch für den Fall, daß das Grundstück 483 allenfalls tatsächlich nur eine beschränkte jagdliche Nutzung zulasse, von einer Beeinträchtigung des ordentlichen Jagdbetriebes im gesamten nicht die Rede sein könne, weil es sich hier - im Vergleich zur Größe der beteiligten Jagdgebiete nur um eine relativ kleine Fläche handle, zu übersehen scheint, daß es sich bei einer Abrundung in der Regel um Jagdgebietsveränderungen geringeren Ausmaßes handelt, weil eine "Abrundung" begrifflich eine geringfügige Änderung in der Gestaltung der Jagdgebiete darstellt (Anderluh-Havranek, a. a.O. 26). Bei dieser Sachlage braucht auf das weitwendige Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er darzutun versucht, daß die Stellungnahme des Landesjagdbeirates gesetzwidrig erstattet worden sei, nicht eingegangen werden.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er die Auffassung der belangten Behörde bekämpft, sie hätte nur darüber zu entscheiden gehabt, ob seinem Antrag auf Anschluß des gesamten Grundstückes 483 - ohne Einbeziehung von Tauschflächen - stattzugeben sei oder nicht. Es trifft zwar zu, daß die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern; dieses Abänderungsrecht bezieht sich jedoch nur auf jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1969, Slg. Nr. 7548/A). Im vorliegenden Fall wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anschluß des angeführten Grundstückes an sein Eigenjagdgebiet, nicht aber über eine von Amts wegen verfügte Abrundung oder über einen Flächentausch abgesprochen; die belangte Behörde wäre daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht berechtigt gewesen, über diese durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmte "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinauszugehen und eine Abrundung durch Flächentausch zu verfügen.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Bemerkt wird ferner, daß die belangte Behörde im Spruch des zu erlassenden Ersatzbescheides auch der Einschränkung des Begehrens des Beschwerdeführers hinsichtlich des Grundstückes 488/2 Rechnung zu tragen haben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer mit dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand abgegolten wird.

Wien, am 17. Mai 1989

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