Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1989 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 der Ersatz der Kosten für die am 13. September 1988 um 15.55 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien VII,
Zollergasse 8/Kreuzung Lindengasse, verkehrsbeeinträchtigend abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in der Höhe von S 1.260,-- vorgeschrieben.
Entsprechend der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde auf Grund einer Skizze sowie einer Stellungnahme des Meldungslegers und seiner Aussage als Zeuge im wesentlichen als erwiesen an, daß das für den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug am 13. September 1988 von 15.11 Uhr bis 15.55 Uhr (Zeitpunkt der Entfernung) in Wien VII, Zollergasse/Kreuzung Lindengasse im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt gewesen sei. Die Fußgänger, welche die Zollergasse überqueren wollten, hätten diese nicht in gerader Richtung übersetzen können, sondern seien - entsprechend der Zeugenaussage des Meldungslegers vom 16. Juni 1989 - gezwungen gewesen, die Fahrbahn der Lindengasse zu betreten, um an dem Heck dieses Fahrzeuges vorbeizugelangen, zumal auch die Zollergasse vor ONr. 8 verparkt gewesen und der für den Beschwerdeführer zugelassene PKW frontseitig "sehr knapp" an dem vor diesem parkenden Kraftfahrzeug abgestellt gewesen sei, sodaß die Fußgänger nicht hätten hindurchgehen können. Durch das Betreten der Fahrbahn durch die Fußgänger in der beschriebenen Art sei es in weiterer Folge noch zu einer derart starken Behinderung des Fließverkehrs gekommen, daß eine Stauung entstanden sei, die in rechtlicher Hinsicht einer "Hinderung" gleichzusetzen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.
Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug ... der Verkehr beeinträchtigt, so hat nach § 89a Abs. 2 StVO 1960 die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.
§ 89a Abs. 2a leg. cit. enthält nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1989, Zl. 88/02/0163). Der Umstand, daß die Verbotszone des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 dort nicht erwähnt ist, hindert daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 89a Abs. 2 leg. cit. Dabei kam als Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle auch die Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs dergestalt in Betracht, daß die Fußgänger durch die Art der Abstellung des für den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges gehindert waren, die Fahrbahn ohne wesentliche Abweichung von der gedachten Verlängerung des Gehsteiges zum gegenüberliegenden Gehsteig zu überqueren; keinesfalls dürfen Fußgänger dadurch genötigt sein, zu diesem Zweck die parallel verlaufende Fahrbahn zu betreten.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die diesbezügliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde im Rahmen der ihm zustehenden Überprüfung der Beweiswürdigung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0153) nicht als rechtswidrig zu erkennen, konnte sich doch die belangte Behörde auf die diesbezügliche, oben dargestellte zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers vom 16. Juni 1989 stützen.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine "maßstabgetreue" Skizze einzuholen, da im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand der Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 89a Abs. 2 eine in den Einzelheiten maßstabgetreue Skizze nicht erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1987, Zl. 86/03/0064). Im vorliegenden Fall stand der belangten Behörde zwar eine maßstabgetreue Skizze über die Örtlichkeit zur Verfügung, doch hatte der Meldungsleger das für den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug nicht maßstabgetreu eingezeichnet. Dies war auch nicht erforderlich, weil es allein auf die Abstellposition ankam, diese aber durch die Zeugenaussage des Meldungslegers ohnedies konkretisiert war und vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht ausdrücklich bestritten wurde.
Auch die weitere Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht den von ihm beantragten Ortsaugenschein nicht durchgeführt, ist nicht berechtigt, hat doch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht darauf hingewiesen, daß die Situation, die im relevanten Zeitpunkt bestanden hatte, nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar sei. Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, es hätten sich seither weder die Örtlichkeit, noch der Fließverkehr, noch sonstige Umstände geändert, welche die Ansicht der Behörde erhärten würden, so übersieht er, daß es unter anderem wesentlich auf die Abstellposition des für den Beschwerdeführer zugelassenen sowie des vor diesem abgestellten Pkws zum Zeitpunkt der Entfernung desselben ankam, die an Ort und Stelle nicht mehr erkennbar gewesen wäre (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1987, Zl. 86/03/0064).
Die belangte Behörde hat sohin in einem mängelfreien Verfahren festgestellt, daß durch die Abstellung des Pkws des Beschwerdeführers eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs hervorgerufen wurde. Die Entfernung des Pkws war daher schon aus diesem Grund rechtmäßig, sodaß sich eine Auseinandersetzung mit der Frage erübrigt, ob sie auch infolge einer Beeinträchtigung des Fahrzeugverkehrs zulässig gewesen wäre.
Für die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Pkws ist weiters nach § 89a Abs. 7 vorletzter Satz StVO 1960 maßgeblich, ob dem Inhaber (also dem Lenker) der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder ob die Abstellung von Anbeginn gesetzwidrig war. Da die Abstellung des Pkws im Grunde des § 24 Abs. 1 lit. d leg. cit. von Anbeginn gesetzwidrig war, waren die Voraussetzungen für eine Kostenvorschreibung gegeben; diese erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)