VwGH 89/02/0185

VwGH89/02/018531.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 1989, Zl. VerkR- 10618/2-1989-II/Fra, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 29. Juni 1988 um

22.35 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Linz ein Fahrrad gelenkt und in weiterer Folge "trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung durch deutlichen Alkoholgeruch aus dem Munde, schwankenden Gang sowie Rötung der Augenbindehäute, die von einem geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Wachebeamten geforderte Alkomatuntersuchung um 22.50 Uhr an einem bestimmten Ort verweigert". Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet ein, sein damaliges unsicheres Fahrverhalten sei nicht auf eine Alkoholisierung, sondern auf Medikamenteneinfluß zurückzuführen. Für die im § 5 Abs. 2 StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist aber nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob Straßenaufsichtsorgane eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers vermuten konnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0024). Daß im Beschwerdefall eine solche Vermutung angebracht war, ergibt sich - abgesehen von den vom Anzeiger genannten Alkoholisierungsmerkmalen - aus dem vom Beschwerdeführer diesem gegenüber selbst zugegebenen Alkoholkonsum (vgl. das eben zitierte Erkenntnis vom 29. August 1990) sowie in Verbindung damit aus dem ebenfalls von ihm selbst zugegebenen unsicheren Fahrverhalten. Ob der Beschwerdeführer (auch) unter Medikamenteneinfluß stand, mußte die Behörde unter den gegebenen Umständen nicht ermitteln. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, eine Aufforderung zur Alkomatuntersuchung sei an ihn nie ergangen, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Noch bei seiner niederschriftlichen Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer zugegeben, daß eine derartige Aufforderung stattgefunden hat; er hat lediglich ausgeführt, er habe dem Verlangen nicht entsprochen, weil er seinerzeit nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen sei. Es erübrigt sich, auf die Beschwerdeausführungen zur dem Meldungsleger folgenden Beweiswürdigung der belangten Behörde einzugehen, da sich die Beschwerde schon auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 31. Oktober 1990

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