VwGH 89/02/0167

VwGH89/02/016724.1.1990

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 18. August 1989, Zl. VerkR-16.885/1-1989-I/Sch, betreffend Versagung der Bewilligung einer Ankündigung

Normen

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
VwRallg;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. August 1989 wurde gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 1988 "auf Erteilung einer Bewillung zur Anbringung einer Ankündigung im Ausmaß von 115 x 31 cm mit grünem Grund und gelber Aufschrift XY 4 km' im Sinne der Kilometrierung der N-Landstraße im Gemeindegebiet Z außerhalb des Ortsgebietes in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand" abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind Werbungen und Ankündigungen - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen nach Abs. 1 - an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Absatz 3 dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß die Behörde Ausnahmen von dem im Absatz 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen hat, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß bei Vorliegen der im § 84 Abs. 3 StVO 1960 genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung besteht (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1987, Zl. 87/02/0007, und vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/02/0194). Ist aber bereits eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, so kommt eine solche Bewilligung nicht in Betracht (vgl. dazu außer dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/02/0194, beispielsweise noch jenes vom 9. Mai 1984, Zl. 83/03/0120). Trifft daher die in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegte Auffassung der belangten Behörde, das gegenständliche Vorhaben diene nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer und sei für diese auch nicht von erheblichem Interesse, zu, so käme dem Umstand, daß von diesem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs allenfalls nicht zu erwarten ist, keine rechtliche Bedeutung mehr zu, weshalb in diesem Falle die (gemäß § 84 Abs. 3 letzter Satz StVO 1960 für eine solche Ausnahmebewilligung sinngemäß geltende) Bestimmung des § 82 Abs. 5 letzter Satz StVO 1960, wonach die Bewilligung, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen ist, nicht zum Tragen kommen könnte.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Oktober 1972, Zl. 955/71 (veröffentlich in Slg. Nr. 8296/A), ausgesprochen habe, daß im § 84 Abs. 3 StVO 1960 vorgesehene Ausnahmebewilligungen nicht schon in Fällen zu erteilen sind, in denen die Werbung bzw. Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet sei. Sie führte aus, daß infolge des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in seinem Gewerbebetrieb mit Christbaumverpackungsmaschinen und Christbaumnetzen handle sowie die Beschichtung von Fensterglas betreibe, davon auszugehen sei, daß der Beschwerdeführer nur von einem bestimmten Personen- bzw. Kundenkreis aufgesucht werde. Von einem vordringlichen Bedürfnis bzw. einem erheblichen Interesse der Straßenbenützer könne daher nicht die Rede sein, zumal der Beschwerdeführer nicht mit Gütern handle bzw. Dienstleistungen anbiete, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung für Straßenbenützer von erheblichem Interesse seien. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, daß "jeder Wegweiser nur jene Personen interessieren" werde, "die die aufgezeigte Destination auch tatsächlich erreichen wollen", und "wenn es darauf ankäme, daß ein Wegweiser 'alle' Verkehrsteilnehmer auf einer Straße erreicht", eine solche Bewilligung überhaupt nie erteilt werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis die Ansicht der damals belangten Behörde, die in Rede stehende Voraussetzung liege nur dann vor, wenn die Werbung (bzw. Ankündigung) für die Straßenbenützer in ihrer Gesamtheit von erheblichem Interesse sei oder einem vordringlichen Bedürfnis diene, ausdrücklich abgelehnt und dies damit begründet, daß man bei einer derart einschränkenden Auslegung des § 84 Abs. 3 StVO 1960 zu dem dem Sinn des Gesetzes widersprechenden Ergebnis käme, daß Ausnahmebewilligungen überhaupt nicht erteilt werden könnten, weil Werbungen und Ankündigungen nie dem vordringlichen Bedürfnis aller Straßenbenützer, wozu nicht nur die Lenker von Kraftfahrzeugen gehörten, dienten oder für diese von erheblichem Interesse seien. Ebensowenig sei diese Voraussetzung gegeben, wenn die Werbungen oder Ankündigungen lediglich in untypischen Einzelfällen dem vordringlichen Bedürfnis von Straßenbenützern dienten oder für diese immerhin von erheblichem Interesse seien. Die Auslegung des § 84 Abs. 3 StVO 1960 werde nur dann der Absicht des Gesetzgebers gerecht, wenn danach einerseits solche in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahmebewilligungen überhaupt möglich und andererseits diese nicht schon in Fällen zu erteilen seien, in denen die Werbung bzw. Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet sei. Da der Verwaltungsgerichtshof damals angenommen hat, daß ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt (es handelte sich um die Aufstellung einer Leuchtreklameanlage auf einer nach Italien führenden Durchzugsstraße für die demnach nicht vereinzelt auftretenden Lenker von Kühlfahrzeugen), wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem schon angeführten Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/02/0194, insofern Bezug genommen, als es dort heißt, daß die belangte Behörde als Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung ohnedies nicht angenommen habe, die Ankündigung müsse zumindest im erheblichen Interesse aller Straßenbenützer sein, und daß im Vorerkenntnis nicht zum Ausdruck komme, daß eine Ausnahmebewilligung schon zu erteilen sei, wenn die Werbung bzw. Ankündigung nicht nur die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet sei, sondern vielmehr dazu die Ansicht vertreten worden sei, daß, würden nur spezielle Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer angesprochen, eine Bewilligung (überhaupt) nicht in Betracht komme. Ein solcher Fall liegt aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im gegenständlichen Beschwerdefall vor.

Die Art des Betriebes des Beschwerdeführers läßt nämlich von vornherein nicht die Schlußfolgerung zu, die begehrte Ankündigung sei für die Straßenbenützer zumindest von erheblichem Interesse. Die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid treffe keinerlei Feststellungen "über die Zahl der Fahrzeuge, die den Betrieb des Beschwerdeführers aufsuchen", geht daher ins Leere, wozu noch kommt, daß der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren vor der Erstbehörde am 25. Jänner 1989 niederschriftlich angegeben hat, daß die Frequenz beim Handel mit Christbaumverpackungsmaschinen und Christbaumnetzen, auf dem das Schwergewicht seines Betriebes liege, bezogen auf die Anlieferung und die Abholung der Ware, pro Jahr (lediglich) ungefähr zwischen 50 und 100 Lkws betrage. Der Beschwerdeführer war auch sonst nicht in der Lage, gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung seines Antrages etwas Stichhältiges vorzubringen. Der (für die Antragstellung des Beschwerdeführers maßgebende und von der belangten Behörde gar nicht in Abrede gestellte) Umstand, daß der Betrieb des Beschwerdeführers ohne eine derartige Ankündigung schwer auffindbar ist und daher Lkw-Lenker "zuerst ins Dorf fahren, sich dort erkundigen und dann wieder auf der Straße zurückfahren müssen", vermag an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern, auch wenn "der einen Weg Suchende regelmäßig eine erhöhte Gefahr im Verkehr darstellt" und "es durch das Fehlen der Wegtafel zu erheblichen zusätzlichen Fahrten mit entsprechendem Gefährdungspotential kommt". Es kommt sohin nicht darauf an, ob - im Sinne der Diktion der belangten Behörde - nur "bisweilen" oder - nach einer Stellungnahme der Gemeinde Z - "oft" nach dem Weg zum Betrieb des Beschwerdeführers gefragt werde. Aus demselben Grunde ist darin, daß die belangte Behörde auf die erwähnte Stellungnahme der Gemeinde Z, die die Bewilligung der Ankündigung befürwortet hat, nicht Bedacht genommen hat, kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen. Für die Ansicht des Beschwerdeführers, "bei schlichten und einfach gehaltenen Wegweisern" würde - anders als bei Werbungen - "selbstverständlich ein legitimes Interesse der Straßenbenützer bestehen, von der Straße aus nicht unmittelbar ersichtliche Häuser oder Betriebe angezeigt zu bekommen", findet sich - ohne Rücksicht auf die im § 84 Abs. 3 StVO 1960 hiefür notwendigen Voraussetzungen, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1982, Zl. 81/02/0280, und abermals jenes vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/02/0194) - keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die (durch die belangte Behörde unterbliebene) Beantwortung der Frage, "warum dann sämtlichen anderen Gewerbebetrieben der Umgebung gleichartige Schilder an der Landesstraße bewilligt wurden", hat keinen Einfluß auf den Ausgang des gegenständlichen Prüfungsverfahrens, weil der Beschwerdeführer daraus keine Rechte für sich ableiten kann (vgl. neuerlich die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1982, Zl. 81/02/0280, und vom 4. Juni 1987, Zl. 87/02/0007). Wenn der Beschwerdeführer weiters Feststellungen darüber vermißt, "daß die Tafel nur etwa 100 m von der Ortstafel entfernt aufgestellt werden soll", so ist eine rechtliche Relevanz dieses Einwandes nicht erkennbar, zumal gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 nur entscheidend ist, ob die begehrte Ankündigung außerhalb des Ortsgebietes an einer Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand erfolgen soll. Daraus ergibt sich aber zusammenfassend, daß der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ausreichende Sachverhaltsfeststellungen unterlassen und den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet, ebenfalls nicht berechtigt ist.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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