Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 27. Februar 1989 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen und begründete seinen Bedarf dafür mit der "Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen von der Kanzlei Dr. B, 1060 Wien, zum Safe in 1210 Wien" (vgl. die Beilage zum Antrag; Blatt 2 der Verwaltungsakten).
Mit Schreiben vom 27. März 1989 bestätigte der Vater und Dienstgeber des Beschwerdeführers (der ihn auch jetzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtsfreundlich vertritt), Rechtsanwalt Dr. B, daß der Beschwerdeführer seit 15. März 1989 bei ihm als Rechtsanwaltsgehilfe beschäftigt sei. Seine Tätigkeit bringe es mit sich, daß er wiederholt nach Kassenschluß der Banken von Klienten bei Rechtsanwalt Dr. B deponierte Gelder und Wertsachen von der Kanzlei zum Safe in Wien 21, transportieren müsse. Auf Grund anderweitiger beruflicher Inanspruchnahme sei es dem genannten Rechtsanwalt nicht möglich, diese Transporte immer selbst durchzuführen (vgl. Blatt 6 der Verwaltungsakten).
Mit Schreiben vom 29. März 1989 verständigte die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen die Häufigkeit der Transporte und die "Betragshöhen" der transportierten Geldbeträge hervorgingen, davon, daß beabsichtigt sei, den Antrag wegen Mangels eines glaubhaft nachgewiesenen Bedarfes abzuweisen. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz gab dem Beschwerdeführer unter einem Gelegenheit, dazu binnen einer Woche Akteneinsicht und schriftlich Stellung zu nehmen (vgl. Blatt 8 der Verwaltungsakten).
Daraufhin richtete der Vater des Beschwerdeführers an die Bundespolizeidirektion Wien am 4. Oktober 1989 folgendes Schreiben:
"Zu Ihrer Zuschrift an meinen Sohn vom 29.3.1989 teile ich Ihnen mit, daß das Problem nicht darin liegt, Wertsachen und Gelder zum Nachttresor einer Bank zu tragen, sondern solche Transporte in mein Haus, 1210 Wien, zur Verwahrung dort durchzuführen. Die Situierung dieses Hauses außerhalb des verbauten Gebietes ohne Straßenbeleuchtung oder sonstige Einrichtungen, wie sie ansonsten in Wien geboten werden, beinhaltet ein größeres Risiko als Transporte in der Stadt. Aus den gleichen Gründen wurde mir ein Waffenschein ausgestellt, sodaß eine Ablehnung bei gleichen Voraussetzungen schwer einzusehen wäre."
Die Bundespolizeidirektion Wien wies den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 17 Abs. 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), im wesentlichen mit der Begründung ab, es sei vom Beschwerdeführer kein Bedarf glaubhaft gemacht worden.
Dagegen berief der Beschwerdeführer und brachte folgendes vor:
Es liege in der Natur der Tätigkeit einer Rechtsanwaltskanzlei, daß diese nicht mit den üblichen Bankstunden ende, sondern in der Regel weit über die üblichen Dienststunden von Ämtern und Gerichten, über Geschäftsöffnungszeiten hinaus bis in die späten Abendstunden entfaltet werde. Dadurch fänden auch Geldtransaktionen häufig erst relativ spät am Abend statt. Dies sei insbesondere oft der Fall, wenn wegen unmittelbar am nächsten Tag bevorstehender Exekutionshandlungen, Verkäufe, Versteigerungen etc. Barzahlungen zur Ermöglichung der Einstellung dieser Verfahren erst am Vorabend geleistet würden, wobei es sich durchaus um S 100.000,-- übersteigende Beträge handeln könne. Derartige späte Zahlungen kämen auch wiederholt bei Sicherheitsleistungen, Kaufschillingerlägen etc. in Betracht, wenn anders ein zur Terminwahrung erforderlicher Nachweis rechtzeitiger Einzahlung, etwa bei einer Bank, nicht möglich sei. Bei den Wertgegenständen handle es sich sowohl um die Hinterlegung von Wertpapieren, wie um Schmuck, wobei in der Kanzlei des Beschwerdevertreters wiederholt Werte von mehreren S 100.000,-- überschritten worden seien. Die Sicherung derartiger Werte in der Kanzlei sei zum Teil infolge der beschränkten Einrichtungsmöglichkeiten großer Tresoranlagen, zum Teil wegen der Betragshöhen, überhaupt nicht möglich. Solche Transporte fänden naturgemäß nicht regelmäßig in einer bestimmten Anzahl pro Woche oder Monat statt, aber doch in einem Ausmaß, welches diese Transporte nicht als Ausnahmefall erscheinen lasse, sodaß Vorkehrungen zur sicheren Durchführung erforderlich seien. Dieselben Sicherheitsvorkehrungen seien zweifellos auch dann notwendig, wenn die Möglichkeit zur Benützung des Nachttresores einer Bank in Kanzleinähe bestünde, weil der Bereich Naschmarkt und Umgebung sicher nicht als "risikolos" bezeichnet werden könne. Die Ablehnung eines Bedarfes durch die erstinstanzliche Behörde erscheine daher unbegründet.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungserichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1590 den angefochtenen Bescheid.
Sie ging dabei von dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und in seiner Berufung erstatteten Vorbringen aus und stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sich sowohl über die Häufigkeit der Werttransporte als auch über die Höhe der transportierten Werte in dem für die Darlegung eines Bedarfes erforderlichen Ausmaß - aus welchen Gründen immer - nicht konkret geäußert, damit aber den Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe nicht nachgewiesen bzw. die dafür erforderlichen besonderen Gefahren nicht glaubhaft gemacht. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer nicht einmal deponiert habe, wieviele dieser Transporte von seinem Vater, der einen Waffenpaß besitze, tatsächlich bewerkstelligt würden und wie groß der Prozentsatz der dem Beschwerdeführer übertragenen Transporte sei. Bei dieser Sachlage könne allein dem Umstand, daß die Transporte zu einem Haus außerhalb verbauter Gebiete ohne Straßenbeleuchtung führten, keine Relevanz zukommen, weil besondere, nicht vermeidbare Umstände, die die Gefahr eines Überfalles begründeten, ebensowenig behauptet worden seien, wie eine besondere Kriminalitätsbelastung der betreffenden Gegend. Der Berufung sei daher keine Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens und auf richtige Anwendung der §§ 17 und 18 WaffG 1986 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 Abs. 2 WaffG lautet:
"Die Behörde hat einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese den Nachweis des beruflichen Bedarfes erbringen."
§ 18 leg. cit. bestimmt:
"Ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Insofern der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine unvollständige Sachverhaltsermittlung vorwirft, ist er darauf hinzuweisen, daß es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge der Regelung des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 WaffG unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzips Sache des Beschwerdes ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des § 18 des Gesetzes - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Da diese der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes einschließt, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen, tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, ist es Aufgabe eines Beschwerdes, schon im Verwaltungsverfahren im einzelnen und vor allem in substantieller Weise darzutun, woraus konkret für seine Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten ist und daß es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden kann (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1988, Zl. 87/01/0285, und vom 22. Mai 1985, Zlen. 83/01/0330 und /0509). Der gerügte Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor. Was der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, hat die belangte Behörde zu Recht noch nicht als Behauptung einer besonderen Gefahrenlage gewertet. Die erstmals in der Beschwerde behauptete Tatsache, das Haus liege rund 1,5 km vom Ortsteil Stammersdorf entfernt und in einer Gegend, in der im Laufe des Jahres 1989 durch wildes Campieren arbeitssuchender, polizeilich nicht gemeldeter Ausländer eine besondere Situation entstanden sei, die im Zusammenhang mit der an sich steigenden Ausländerkriminalitätsrate zu erhöhten Vorkehrungen verpflichte, stellt eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar.
Was die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides anlangt, ist dem Beschwerdeführer folgendes entgegenzuhalten:
Es ist zwar nach der hg. Judikatur nicht erforderlich, daß es sich beim Bedarf im Sinne des § 18 WaffG um einen fortwährenden und regelmäßigen Bedarf handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1976, Zl. 2235/76, Slg. Nr. 9039/A), doch kommt es darauf an, daß der Antragsteller einem gegenüber dem für jedermann bestehenden Risiko deutlich erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt sein muß, sodaß vom Vorhandensein besonderer Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, gesprochen werden kann (vgl. dazu das schon oben zitierte hg. Erkenntnis vom 16. März 1988, Zl. 87/01/285, sowie das Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0201). Mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht hat, was in diese Richtung weist, sowie unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß nach der hg. Judikatur z.B. allein die mehrmals monatlich stattfindende Beförderung auch höherer Geldbeträge noch keine besondere Gefahrenlage darstellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1988, Zl. 88/01/0082), erweist sich der angefochtene Bescheid auch frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)