Normen
BAO §21 impl;
LAO Wr 1962 §19;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §1 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §18 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §2 Abs1 Z5 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs5 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 idF 1986/035;
BAO §21 impl;
LAO Wr 1962 §19;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §1 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §18 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §2 Abs1 Z5 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs5 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 idF 1986/035;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Februar 1987 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den "§§ 18 und 26 Abs. 5 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 in der geltenden Fassung für das Halten von sechs Spielapparaten der Typen TV-Roulette, Ambassador, Golden Admiral, Admiral 3000, Ambassador 2000 (zwei Stück) mit der Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes in Geld oder Geldeswert im Betrieb in Wien 6, G-Straße nn, für November 1986 eine Vergnügungssteuer im Betrage von 72.000,-- S" zur Zahlung vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß den "§§ 164 und 166 der Wiener Abgabenordnung - WAO in der derzeit geltenden Fassung wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von S 1.440,-- auferlegt."
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dies nach Zitat des § 26 Abs. 5 Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963, LGBl. Nr. 11, idF LGBl. Nr. 35/1986 (in der Folge kurz: VgStG) im wesentlichen mit folgender Begründung:
Nach der Darstellung des Beschwerdeführers seien die spruchgegenständlichen Apparate im Kellerlokal eines Vereines in Wien 6, G-straße nn, spielbereit gehalten worden. Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift vom 30. Jänner 1987 selbst zugegeben, die Apparate auf seine Rechnung gehalten und die Einnahmen entnommen zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 10. Juli 1962, Zl. 2332/60, ausgesprochen, dass als Halter derjenige anzusehen sei, auf dessen Rechnung der Apparat betrieben werde. Hiebei sei im Sinne des weiteren Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1962, Zl. 508/61, maßgebend, wem die Einspielergebnisse zufließen. Im Beschwerdefall stehe somit eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer Halter der angeführten Apparate gewesen sei. Weiters sei unbestritten, dass mit diesen Apparaten ein Gewinn in Geld erzielt werden konnte. Da die Steuerpflicht nach dem VgStG nicht an das Wiener Veranstaltungsgesetz anknüpfe, sei es völlig unerheblich, ob die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Halten der Apparate nicht dem Wiener Veranstaltungsgesetz unterliege, zutreffend sei oder nicht. Da das VgStG auf das Halten je begonnenem Kalendermonat abstelle, sei es auf die Höhe der Steuer ohne Einfluss, ob ein von einem Abgabepflichtigen gehaltener Apparat einen ganzen Kalendermonat (oder kürzer) gehalten werde. Ebenso sei es unerheblich, ob überhaupt Einnahmen erzielt würden, sodass der Einwand des Beschwerdeführers, die bei der Beschlagnahme (am 11. November 1986) vorgenommene Plombierung (der am 3. November 1986 dem Beschwerdeführer zur Ansicht gelieferten Spielautomaten) habe eine Entnahme der Einspielergebnisse gehindert, ins Leere gehe. Weiters stehe unbestritten fest, dass die Vergnügungssteuer für den Monat November 1986 für die genannten Apparate nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden sei, sodass die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2 % des nicht rechtzeitig entrichteten Betrages gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof; dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 26. September 1988, B 1093/88-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten insofern verletzt, "als ihm zu Unrecht entgegen den Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes 1963 in der am 11.11.1986 geltenden Fassung Vergnügungssteuer vorgeschrieben wurde, und außerdem gemäß § 211 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung in der geltenden Fassung ein Säumniszuschlag auferlegt worden ist."
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 3 VGStG idF der Novellen LGBl. für Wien Nrn. 16/1981 und 7/1983 beträgt die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann oder bei denen ein Spielergebnis angezeigt wird und von Apparaten, durch deren Betätigung optisch bzw. akustisch eine aggressive Handlung, so insbesondere die Verletzung oder Tötung eines Menschen, dargestellt wird, je Apparat und begonnenem Kalendermonat S 12.000,--.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäß, von einem "Halten der Spielapparate" könne im Beschwerdefall deswegen (noch) nicht gesprochen werden, weil diese Apparate lediglich zur Auswahl für einen etwaigen Ankauf bzw. eine etwaige Anmietung bereitgestellt gewesen seien. Solange die Mitglieder des Vereins "E" die ihnen obliegende Entscheidung noch nicht getroffen hätten, könne bloß von vorbereitenden Handlungen gesprochen werden, die die Annahme ausschlössen, das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal sei erfüllt.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass als Halter eines Spielapparates derjenige anzusehen ist, auf dessen Rechnung der Apparat betrieben wird, wobei maßgebend ist, wem die Einspielergebnisse zufließen (vgl. die bereits oben zitierten hg. Erkenntnisse vom 10. Juli und 9. Oktober 1962). Darauf, ob die auf Rechnung des Beschwerdeführers betriebenen Spielapparate in seinem Eigentum standen bzw., wenn dies nicht der Fall war, auf welchen Vertragstypus sich sein Recht zur Benützung dieser Apparate gründete, kommt es nach dem Gesagten nicht an. Da die Spielapparate jedenfalls auf Rechnung des Beschwerdeführers betrieben wurden, erscheint das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal erfüllt und kann von bloß vorbereitenden Handlungen, die dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllen, füglich nicht die Rede sein.
Der Beschwerdeführer meint weiters, für die Vergnügungssteuerpflicht einer Veranstaltung nach dem VgStG sei "Öffentlichkeit" im Sinne von "allgemeine Zugänglichkeit" erforderlich; dieses Merkmal sei aber durch die Beschränkung der Zugänglichkeit auf Mitglieder des Vereins "E" nicht gegeben, "weil der Kreis der konsumierenden Personen durch gegenseitige Beziehungen zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden" sei.
Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers ist nicht berechtigt. Im Hinblick auf die Generalklausel des § 1 VgStG ist Voraussetzung für die Steuerpflicht, dass ein im Gebiet der Stadt Wien "veranstaltetes Vergnügen" vorliegt. Als ein solches steuerpflichtiges Vergnügen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 VgStG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/1976 das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Vorrichtungen zur mechanischen Tonwiedergabe (§ 26).
Der Beschwerdeführer meint schließlich, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die gemäß § 19 WAO gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise außer acht gelassen. In einem mängelfreien Verfahren hätte die belangte Behörde nämlich zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Aufstellung von sechs Spielapparaten "in Anbetracht der Art des Lokales einfach nicht gerechtfertigt gewesen wäre". Die Frequenz des Lokales rechtfertige nämlich lediglich die Aufstellung von zwei Spielapparaten.
Der Beschwerdeführer lässt unwidersprochen, dass er im Streitzeitraum tatsächlich sechs und nicht bloß zwei Spielapparate aufgestellt und betrieben hat. Da die wirtschaftliche Betrachtungsweise darin besteht, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des tatsächlichen Sachverhaltes maßgebend ist, nicht aber, dass der Besteuerung ein fiktives Geschehen zugrundegelegt wird, wie es bei einer wirtschaftlichen Disposition des Abgabepflichtigen sinnvoll gewesen wäre, folgt auch aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht, der Beschwerdeführer habe im Streitzeitraum zwei anstatt tatsächlich sechs Automaten gehalten.
Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor, weil aus diesem Bescheid sehr wohl hervorgeht, auf Grund welcher Rechtsansicht die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen hat. Überdies verabsäumt der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darzulegen, was er bei Vermeidung des behaupteten Begründungsmangels im Verwaltungsverfahren vorgebracht hätte; läge der behauptete Begründungsmangel vor, so wäre er mithin auch nicht wesentlich.
Die Säumniszuschlagsfestsetzung bekämpft der Beschwerdeführer nur mit dem Argument, die ihr zugrundeliegende Vergnügungssteuerfestsetzung sei unrichtig. Dies ist aber nach dem oben Gesagten nicht der Fall.
Da sohin dem angefochtenen Bescheid weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet, musste die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 15. Dezember 1989
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