VwGH 88/16/0218

VwGH88/16/021820.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide in C, vertreten durch D, Rechtsanwalt in E, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom 28. September 1988, 1. Zl. GA 11 ‑ 1210/16/88, und 2. Zl. GA 11 ‑ 1210/17/88, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46 implizit
BAO §166
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988160218.X00

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden je wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.780,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Auf Grund des von einem öffentlichen Notar (in der Folge: Notar) errichteten Kaufvertrages vom 5. April 1984 hatten die beschwerdeführenden Ehegatten zu je 1/6 tel Miteigentum an der Liegenschaft EZ. 137 des Grundbuches der KG. X um einen Kaufpreis von insgesamt S 700.000,‑‑ erworben.

In Durchführung des Punktes III. dieses Kaufvertrages hatten die Beschwerdeführer mit zwei anderen Ehepaaren, die inzwischen die restlichen Miteigentumsanteile an der genannten Liegenschaft erworben hatten, den vom Notar errichteten Wohnungseigentumsvertrag vom 24. März 1987 abgeschlossen, auf Grund dessen u.a. hinsichtlich der den Beschwerdeführern gehörenden je (ohne Wertausgleich richtig gestellten) 167/1044 tel Anteile das Wohnungseigentumsrecht an der Eigentumswohnungseinheit Top. Nr. 3 im Grundbuch einverleibt werden sollte.

Für die die Beschwerdeführer betreffenden Rechtsvorgänge vom 5. April 1984 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit gesondert ausgefertigten Bescheiden je vom 27. April 1987 gegenüber den Beschwerdeführern ‑ ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von je S 350.000, ‑‑ ‑ 8 % Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von je S 28.000,‑‑ fest, und zwar gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 (in der Folge: GrEStG) wegen Überschreitung des zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m2, da es sich um ein Mehrfamilienhaus handle und die Wohnnutzfläche überwiegend 130 m2 überschreite.

In ihren rechtzeitigen Berufungen je vom 14. Mai 1987 gegen diese erstinstanzlichen Bescheide brachten die Beschwerdeführer jeweils vor, die Wohnraumnutzfläche ihrer Wohnung betrage 129,31 m2.

In ihren rechtzeitigen Anträgen je vom 25. August 1987 auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führten die Beschwerdeführer aus, sie fänden es als echte Benachteiligung und ungerechte Behandlung, daß sie für ihre Wohnung die Grunderwerbsteuer zahlen müßten, weil die anderen Wohnungen eine größere Nutzfläche als 130 m2 hätten.

Mit den im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten, im wesentlichen gleichlautenden Berufungsentscheidungen wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) die erwähnten Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab und änderte die angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide (unter Einbeziehung der vereinbart gewesenen Baukosten in Höhe von insgesamt S 2,290.000,‑‑ in die Bemessungsgrundlage) gemäß § 289 Abs. 2 BAO je wie folgt ab:

„Gem. § 14 (1) 2 b GrEStG:

S 1,495.000,‑‑ x 8 % = S 119.600,‑‑.“

In der Begründung dieser Berufungsentscheidungen stellte die belangte Behörde unter Hinweis darauf, daß Beweis durch Einsicht in die Bauakten und in den die „J Gesellschaft m.b.H. & Co. Bau‑ KG.“ betreffenden Handelsregisterakt sowie durch Parteienbefragung erhoben worden sei, folgenden Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführer seien auf das in Rede stehende Projekt durch ein Inserat im „Kurier“, mit dem auf der genannten Liegenschaft Wohnungen in einem Dreifamilienhaus angeboten worden seien, aufmerksam geworden. Weitere Verhandlungen hätten sich bis ungefähr 1983 hingezogen, da im Jahr 1941 im Grundbuch ein Formalfehler entstanden sei, der berichtigt habe werden müssen.

Eigentümer der genannten Liegenschaft seien Baumeister Ing. Erich S. (in der Folge: Baumeister) und Hans S gewesen. Der Baumeister habe den Einreichplan verfaßt und sei als Bauwerber aufgetreten. Auch die Baubewilligung vom 10. Mai 1982 sei an ihn ergangen. Die Beschwerdeführer hätten etwa ein halbes Jahr vor Abschluß des erwähnten Kaufvertrages auch die anderen Käufer anläßlich der Besprechung beim Baumeister kennen gelernt. Etwa in diesem Zeitraum seien den Beschwerdeführern auch die Planungsentwürfe vorgelegt worden. Diese ursprünglichen Pläne seien zwar geändert worden, jedoch nicht hinsichtlich der statischen Konstruktion. Auch die Dachkonstruktion sei gleich geblieben. Fenster seien nicht versetzt worden.

Mit Punkt III. des Kaufvertrages vom 5. April 1984 sei u.a. vereinbart worden: „Insbesondere verpflichten sich die Verkäufer, alle künftigen Miteigentümer der Liegenschaft zu einer gemeinsamen Bauführung durch einen Generalunternehmer zu verhalten.“

Am 11. April 1984 sei der Generalunternehmervertrag unterzeichnet worden. Generalunternehmer sei eine KG. gewesen, deren Geschäftsführer und Kommanditist u.a. der Baumeister gewesen sei. Laut Parteienaussage habe der Baumeister die Liegenschaft nur dann an die Erwerber verkaufen wollen, wenn sie ihm den Bauauftrag erteilten.

Das Haus sei bereits fertiggestellt worden und sämtlichen Erwerbern bewohnt.

Anschließend machte die belangte Behörde unter die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG Rechtsausführungen im Zusammenhang mit A.) Vereinbarung eines Fixpreises, B.) Nichtauftreten des Wohnungswerbers nach außen, C.) Nichttragung von Baurisiken, D.) Bauherrneigenschaft (Miteigentumsgemeinschaft) und E.) Einheitlicher Vertragswille der Parteien auf Erwerb oder Veräußerung eines Grundstückes samt Bauwerk und stellte zu diesen Punkten folgendes fest:

Zu A.): Im vorliegenden Fall sei für die Wohneinheit mit den bauausführenden Unternehmern im Generalunternehmervertrag vom 11. April 1984 ein Fixpreis von S 2,290.000,‑‑ vereinbart worden.

Zu B.): Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung seien nicht die Beschwerdeführer gegenüber der Baubehörde als Bauherr aufgetreten, sondern der Baumeister.

Zu C.): Gegen die Annahme der Bauherrneigenschaft spreche, daß die Beschwerdeführer nicht das Finanzierungsrisiko trügen.

Zu D.): Es sei ein von einem der Veräußerer geplantes Bauwerk errichtet worden. Die später erfolgten Planänderungen beträfen nicht die statische Konstruktion.

Zu E.): Der Kaufvertrag über den Liegenschaftsanteil und der Generalunternehmervertrag seien annähernd gleichzeitig abgeschlossen worden. Als Generalunternehmer sei zwar die oben ‑ ohne Firma ‑ erwähnte KG. aufgeschienen, aber der Baumeister habe durch seine Beteiligung an dieser KG. einigen Einfluß gehabt. Man könne daher ohne weiteres annehmen, daß der Vertrag vom Baumeister initiiert worden sei. Zusätzlich sei zu beachten, daß es ohne Beauftragung des Baumeisters (bzw. eines der Unternehmen, an dem er beteiligt sei) mit der Durchführung des Projektes nicht zum Abschluß des Grundkaufvertrages gekommen wäre.

Nach anschließenden Ausführungen im Zusammenhang mit den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ging die belangte Behörde auf einige Punkte der ‑ zwecks besserer Übersicht erst in der Folge näher dargestellten ‑ Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den ihnen von der belangten Behörde übermittelten Entwürfen der Berufungsentscheidungen ein, und zwar in Beziehung auf Tatfragen im wesentlichen mit folgenden Bemerkungen:

Laut Aussage des Erstbeschwerdeführers habe er etwa ein halbes Jahr vor Abschluß des Kaufvertrages die anderen Käufer anläßlich einer Besprechung beim Baumeister kennengelernt. Kaufvertragsdatum sei der 5. April 1984 gewesen. Der Baubewilligungsbescheid sei am 10. Mai 1982 an den Baumeister ergangen. Von einem gemeinsamen Baubeschluß der Miteigentümer könne daher nicht die Rede sein.

Die weiteren Stellungnahmen und Beweisanträge seien in keiner Weise geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhaltes nach sich zu führen.

Da die Beschwerdeführer in erster Linie das Gebäude (Wohneinheit) hätten erwerben wollen, liege hier ein einheitlicher, auf den Erwerb des Grundstücksanteiles und der Wohneinheit gerichteter Kaufvertrag vor.

Gegen diese Berufungsentscheidungen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstatteten Gegenschriften vor. In diesen wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend und gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz GrEStG 1987 auch zutreffend davon aus, daß für die Überprüfung der angefochtenen Berufungsentscheidungen noch die Bestimmungen des GrEStG maßgebend sind.

Nach § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG ist beim Arbeiterwohnstättenbau der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten von der Besteuerung ausgenommen.

In bezug auf diese besondere Ausnahme von der Besteuerung übersehen die Beschwerdeführer folgendes:

Ganz abgesehen davon, daß die Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 WFG 1968 kein Bescheid, sondern eine privatrechtliche Erklärung des Landes ist (siehe z.B. das ‑ in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte ‑ Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1989, Zl. 88/16/0156, mit weiterem Judikaturhinweis), wies die belangte Behörde in den Begründungen ihrer Berufungsentscheidungen zutreffend auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1973, Zl. 587/82, Slg. Nr. 4565/F, und vom 16. Dezember 1982, Zl. 16/2654/80 (nicht: 16/2754/80), ÖStZB 21/1983, S. 376, hin, wonach die Entscheidung, ob eine Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte angesehen werden kann oder nicht, eine solche abgabenrechtlicher Natur ist, welche die Abgabenbehörde selbständig und ohne Bindung an Bestätigungen oder Äußerungen anderer Behörden zu treffen hat. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. bereits mit seinen Erkenntnissen vom 27. April 1972, Zl. 2236/71, Slg. Nr. 4383/F, vom 17. Februar 1978, Zl. 379/77, ÖStZB 1/2/1979, S. 8, und ebenfalls vom 17. Februar 1978, Zl. 1207/77, dargetan, daß der im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr. 11/1968 verlautbarte Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 20. Dezember 1967, Zl. 260.355‑11/67 (nicht: 87), mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht als Verordnung zu werten ist und den Verwaltungsgerichtshof deshalb in seiner Rechtsprechung auch nicht zu binden vermag.

Die Beschwerdeführer bestreiten zwar nicht, bzw. nicht mehr, daß eine Arbeiterwohnstätte eine Nutz‑ bzw. Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten darf (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Erkenntnisse vom 19. Mai 1988, Zl. 87/16/0062, und je vom 15. Dezember 1988, Zlen. 88/16/0046, 0060, und Zlen. 88/16/0142, 0143) und die beiden anderen Wohnungen (insbesondere auch nach der dem angeführten Wohnungseigentumsvertrag als Beilage I angeschlossenen Flächenaufstellung) in diesem Dreifamilienhaus diese Größe überschreiten, scheinen jedoch nach wie vor zu verkennen, daß im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeiterwohnstätten beim Verkauf an mehrere Miteigentümer zwecks Begründung des Wohnungseigentums alle Käufer einheitlich zu beurteilen sind und die Käufer (wie in der Folge nochmals zu erwähnen sein wird) nur dann als Bauherrn anzusehen sind, wenn sie auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluß nehmen können (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Erkenntnisse vom 19. Mai 1988, Zlen. 87/16/0102‑0105, 0108, ÖStZB 20/1988, S. 460, und vom 26. Jänner 1989, Zlen. 88/16/0132-0137).

Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist hier zu bemerken, daß die vorstehend angeführte Rechtsprechung für die Fälle gilt ‑ zu denen auch der vorliegende gehört ‑, in denen ein Mehrwohnungshaus durch ein einheitliches Bauvorhaben mehrerer Wohnungseigentümer überhaupt erst geschaffen wird, nicht aber für solche Fälle, in denen eine einzelne Arbeiterwohnstätte im Wohnungseigentum etwa durch Aufstockung (zusätzliches Bauvorhaben), Aus‑ oder Umbau eines bereits errichteten Gebäudes geschaffen wird, sofern der erworbene Grundstücksanteil den Mindestanteil nach § 3 WEG 1975 nicht übersteigt (siehe z.B. das diesen Unterschied darlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1982, Zl. 81/16/0077, ÖStZB 3/1983, S. 138).

Ob ein Grundstückserwerb der Errichtung von Arbeiterwohnstätten im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG dient oder nicht, hängt bei einem Mehrwohnungshaus u.a. auch davon ab, ob auf dem betreffenden Grundstück entweder zur Gänze oder doch zum überwiegenden Teil Arbeiterwohnstätten errichtet werden oder nicht (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Erkenntnisse vom 22. Oktober 1981, Zlen. 2831, 2832/80, ÖStZB 19/1982, S. 278, vom 15. Dezember 1983, Zl. 82/16/0041, ÖStZB 16/1984, S. 299, vom 26. Juni 1986, Zl. 86/16/0066, ÖStZB 4/1987, S. 104, und vom 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0100).

Auf Grund vorstehender Ausführungen steht für die zu beurteilenden Beschwerdefälle fest, daß die in Rede stehenden Grunderwerbsteuerfestsetzungen, soweit sie die Grundbeschaffungskosten als (bzw. als Teil der) Bemessungsgrundlage betreffen, nicht rechtswidrig sind.

Ob die Einbeziehung der vereinbarten Baukosten, die auch in der Beschwerde (nach der vorliegenden Aktenlage in Verbindung mit dem gemäß § 20 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 5 GrEStG erforderlichen Voraussetzungen zutreffend) nur dem Grunde nach bekämpft werden, in die Bemessungsgrundlage rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist im Sinn der von der belangten Behörde zutreffend herangezogenen Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG nach der durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zur Vermeidung weitläufiger Wiederholungen z.B. das auch mit zahlreichen Judikaturhinweisen ausführlich begründete Erkenntnis vom 17. Februar 1983, Zlen. 82/16/0143‑0150, ÖStZB 3/1984, S. 35) verdeutlichten Rechtslage davon abhängig, ob im Fall der Beschwerdeführer beim Kauf der Grundstücksanteile zum Zweck der Erlangung der Eigentumswohnung der einheitliche Vertragswille auf die Verschaffung der Eigentumswohnung samt Grundstücksanteil gerichtet war oder ob die Beschwerdeführer nur den ideellen Miteigentumsanteil an dem gesamten Grundstück erwarben und darauf das erwähnte Wohnhaus (gemeinsam mit den anderen Mit- bzw. Wohnungseigentümern) errichteten.

Die Frage, ob ein Grundstück bzw. ein Anteil daran in unbebautem Zustand oder mit einem zu errichtenden Gebäude bzw. einer zu errichtenden Eigentumswohnung verkauft wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung ließ die belangte Behörde keineswegs „völlig unberücksichtigt“, daß im Zeitpunkt des Kaufes das Grundstück unbebaut war, weil sie in den Begründungen der angefochtenen Berufungsentscheidungen (siehe S. 7 unten der jeweiligen Ausfertigung) ausdrücklich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgendes ausführte: „Daß im Zeitpunkt des Kaufvertrages auf dem Grund kein Gebäude gestanden hatte, steht allerdings der Annahme, daß die Vorstellungen der Vertragspartner auf den Kauf bzw. Verkauf eines Anteiles eines Grundstückes mit Gebäude gerichtet waren, nicht entgegen, da Gegenstand eines Kaufvertrages auch eine künftige Sache sein kann.“

Ganz abgesehen davon, daß die in der Beschwerde angeführten Änderungen der Fußbodenbeläge, der Baustoffe, der Fensterstöcke, an den Loggien und Balkonen und der erwähnte Verzicht auf den Einbau des Aufzuges in bezug auf die Frage der Bauherrneigenschaft der Beschwerdeführer unwesentliche Details sind (siehe z.B. das bereits angeführte Erkenntnis vom 26. Jänner 1989, Zlen. 88/16/0132‑0137 mit weiterem Judikaturhinweis), beurteilte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt auch in allen anderen wesentlichen Punkten richtig. Jedoch ist der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe ihre Berufungsentscheidungen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, aus nachstehend angeführten Gründen zumindest im Ergebnis berechtigt.

In der bereits erwähnten (umfangreichen, Beweisthemen und Beweisanträge nicht immer deutlich trennenden) Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Entwürfen der Berufungsentscheidungen wurden zwar auch Beweisanträge gestellt, denen schon aus rechtlichen Erwägungen nicht stattzugeben war (zu den Beweisthemen: Förderung nach dem WFG 1968, Bauauftragserteilung nicht dem Baumeister, sondern einer dritten „juristischen“ Person) bzw. deren Nichtaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (zutreffend: siehe insbesondere die bereits zitierte Beilage I des Wohnungseigentumsvertrages) nicht mehr gerügt wird (Beweisthema: Nutz- bzw. Wohnnutzfläche der drei Eigentumswohnungen).

Wenngleich in teilweisem, unaufgeklärt gebliebenen Widerspruch zu den für den Standpunkt der Beschwerde keineswegs günstigen Angaben des Erstbeschwerdeführers als Partei am 19. Februar 1988 wurde in der erwähnten Stellungnahme u.a. entschieden (mit dem Hinweis, durch Veränderung des Wohnbereiches der Wohnung Top. 3 seien beachtliche statische Veränderungen geschaffen worden und dementsprechend sei es auch in den Jahren 1984 und 1985 zu Bewilligungen betreffend die Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligung aus 1982 gekommen) behauptet, die Beschwerdeführer und die beiden anderen Ehepaare hätten das in Rede stehende Dreifamilienhaus mit den drei Eigentumswohnungen geschaffen bzw. errichtet bzw. seien Bauherrn gewesen und als solche auch gegenüber Behörden und Professionisten nach außen hin gemeinsam aufgetreten.

Zu diesem Beweisthema hatten die Beschwerdeführer (mit dem Hinweis, noch vor Baubeginn und während der Bauausführung wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt erwirkt zu haben) die Beischaffung der Bauakten, die Vernehmung der Miteigentümer, des Bauleiters Ing. Josef H. und der Paula F als Zeugen beantragt.

Nun befindet sich bei den Verwaltungsakten zwar je eine Ablichtung der Baubewilligung vom 10. Mai 1982 und der Bewilligung von Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben bzw. der Benützungsbewilligung vom 27. Jänner 1986, es ist aber nicht zu ersehen, welche Abweichungen von der Baubewilligung mit den in der Benützungsbewilligung erwähnten Bewilligungen zur Abweichung von der Baubewilligung vom 16. März 1984 und vom 24. Mai 1985 erfolgt bzw. von wem sie veranlaßt worden waren.

Abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof daher die im Zusammenhang mit den Bauakten getroffenen Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend zu überprüfen vermag, darf die Behörde ‑ um sich einerseits der Gefahr einer (unzulässigen) „vorgreifenden“ Beweiswürdigung nicht auszusetzen, anderseits dem (verfahrensökonomisch bedingten) Gebot der Zweckmäßigkeit und der Beschränkung des Beweisverfahrens auf „geeignete“ Beweismittel Rechnung zu tragen ‑ auf vom Beweisthema erfaßte Beweise nur dann verzichten, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließen, oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren oder von vornherein unzweifelhaften Gegebenheiten zufolge mit Gewißheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen; wenn die Beweise für die Erhebung der Abgaben also nicht „wesentlich“ sein können (siehe z.B. Stoll, Bundesabgabenordnung ‑ Handbuch, Wien 1980, S. 384 Abs. 2).

Dies kann aber im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht auszuschließen vermag, daß die belangte Behörde bei Unterlassung der aufgezeigten Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einem anderen (für die Beschwerdeführer günstigeren) Bescheid hätte kommen können.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist an dieser Stelle zu bemerken, daß im fortgesetzten Verfahren wohl auch der (vertragsverfassende) Notar und die Verkäufer (insbesondere der Baumeister) als Zeugen zu vernehmen sein werden.

Wenn in der Beschwerde die von der belangten Behörde festgestellten, mit dem Generalunternehmer vereinbarten Fixpreise durch Pauschalpreise ersetzt werden wollen, dann ist darauf hinzuweisen, daß nach Punkt IV. des erwähnten Generalunternehmervertragers die Baukosten ... mit je S 2,290.000,‑‑ garantiert werden und einen Pauschalfestpreis darstellen.

Zutreffend weist aber Peloschek in Anw. 4/1984, S. 167, links unten, darauf hin, daß es kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gibt, in dem die Vereinbarung eines Fixpreises allein die Eigenschaft als Bauherr ausschlösse. Ob die belangte Behörde dem hier verwendeten Wort ‑ etwa wie in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1979, Zl. 1776/78, ÖStZB 8/1980, S. 104, zugrunde gelegenen Fall ‑ eine vorgegebene und isolierte Bedeutung beimaß oder nicht, vermag der Verwaltungsgerichtshof derzeit noch nicht abschließend zu beurteilen.

Aus den dargelegten Erwägungen sind die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes in beantragter Höhe gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 20. April 1989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte